Landesverordnung über die zuständigen
Behörden
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(Zuständigkeitsverordnung
Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG
-)
Vom 12. Juli 1978
Fundstelle: GVOBl. 1978,
S. 238
Änderungsdaten:
- §§ 1, 4 und 5 geändert ( Art. 27 und
28 LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl.
S. 171)
- §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur
Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994,
GVOBl. S. 527)
- §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur
Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996,
GVOBl. S. 652)
- § 2 geändert (LVO über die
Errichtung des Landesamtes für
Gesundheit und Arbeitssicherheit des
Landes Schleswig-Holstein und zur
Änderung von Rechtsvorschriften v.
9.12.1997, GVOBl. S. 507)
- §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur
Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl.
S. 70)
- Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v.
16.09.2003, GVOBl. S. 503)
- Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v.
12.10.2005, GVOBl. S. 487)
- § 2 geändert (LVO v. 12.12.2007,
GVOBl. S. 621)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des
Landesverwaltungsgesetzes und des § 51 Abs.
1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet
die Landesregierung:
§ 1
Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren. Bei Personen
in Betrieben, die der Bergaufsicht
unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Wissenschaft,
Wirtschaft und Verkehr.
§ 2
Aufsichtsbehörden nach § 51 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes sind
- a)
-
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei
der Unfallkasse Schleswig-Holstein und
- b)
-
für Betriebe, die der Bergaufsicht
unterliegen, die Bergämter.
§ 3
Die Aufsicht über die Ausführung der für
die Beschäftigung in Familienhaushalten
geltenden Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund
des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlassenen
Verordnungen wird auf gelegentliche
Prüfungen beschränkt.
§ 4
(1) Der Landesausschuß für
Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren gebildet. Das
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren beruft die
Mitglieder ( § 55 Abs. 3 und 5 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes).
(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55
Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt
das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium fest.
§ 5
(1) Der dem Ausschuß für
Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied
angehörende Lehrer an einer berufsbildenden
Schule wird vom Ministerium für Bildung und
Frauen vorgeschlagen.
(2) Die Festsetzung der Entschädigung
nach § 56 Abs. 3 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der
Genehmigung des Ministeriums für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in
Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 30.
Januar 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) außer
Kraft. |