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Komplettfassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes als pdf-Datei

 

Landesverordnung über die zuständigen Behörden
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(Zuständigkeitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG -)
 

Vom 12. Juli 1978

Fundstelle: GVOBl. 1978, S. 238
 



 

Änderungsdaten:

  1. §§ 1, 4 und 5 geändert ( Art. 27 und 28 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
  2. §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
  3. §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
  4. § 2 geändert (LVO über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung von Rechtsvorschriften v. 9.12.1997, GVOBl. S. 507)
  5. §§ 1, 4 und 5 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.4.2002, GVOBl. S. 70)
  6. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)
  7. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
  8. § 2 geändert (LVO v. 12.12.2007, GVOBl. S. 621)

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 2

Aufsichtsbehörden nach § 51 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind

a)
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und
b)
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter.

§ 3

Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.

§ 4

(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren gebildet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren beruft die Mitglieder ( § 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).

(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 5

(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Bildung und Frauen vorgeschlagen.

(2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 30. Januar 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) außer Kraft.


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