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Vereinbarung nach § 59
Mitbestimmungsgesetz (MBG) betr.
Richtlinie zur Nutzung
von
Internet und E-Mail
Gl.Nr. 2015.9
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2009 S.
415
Bekanntmachung des
Finanzministeriums
vom 6. April 2009
Zwischen dem Finanzministerium des
Landes Schleswig-Holstein
einerseits
und
–
dem DBB Beamtenbund und Tarifunion
Landesbund Schleswig-Holstein –
–
dem Deutschen Gewerkschaftsbund
Bezirk Nord –
Andererseits
wird
die folgende Vereinbarung nach § 59
Mitbestimmungsgesetz des Landes
Schleswig-Holstein (MBG)
geschlossen.
Richtlinie zur Nutzung von Internet
und E-Mail
-
1
-
Diese Richtlinie gilt für
die Beschäftigten
(Beamtinnen und Beamten
sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer) der
unmittelbaren
Landesverwaltung im Sinne
des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1
Mitbestimmungsgesetz des
Landes Schleswig-Holstein
(MBG), deren PC-Arbeitsplatz
an das Landesnetz
angeschlossen ist und denen
über diesen Anschluss die
Dienste Internet und E-Mail
zur Verfügung gestellt
werden.
Sie gilt nicht für die
Gerichte und
Staatsanwaltschaften.
Sie gilt nicht für die
Beschäftigten der
Landtagsverwaltung und des
Landesrechnungshofes.
Soweit die Präsidentin oder
der Präsident des Landtages
bzw. des
Landesrechnungshofes das
Einvernehmen nach § 59
Abs. 4 MBG Schl.-H. erklärt,
gilt diese Vereinbarung auch
für die Beschäftigten des
jeweiligen Bereiches.
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil dieser
Vereinbarung.
-
2
-
Diese Richtlinie regelt die
dienstliche und private
Nutzung der dienstlich zur
Verfügung gestellten
Services Internetzugang und
E-Mail1).
Die Regelungen dieser
Vereinbarung müssen durch
die Dienststellen für ihren
Zuständigkeitsbereich in
entsprechenden
Dienstanweisungen oder
Dienstvereinbarungen
präzisiert und ergänzt
werden.
-
3
-
Grundsätze der Nutzung von
Internet und E-Mail
-
3.1
-
Internetzugang und E-Mail
sind Arbeitsmittel, die an
allen PC-Arbeitsplätzen, die
an das Landesnetz
angeschlossen sind, zur
Verfügung gestellt werden
sollen.
-
3.2
-
Die Nutzung von
Internetzugang und E-Mail
durch die Beschäftigten muss
eigenverantwortlich und der
jeweiligen dienstlichen
Aufgabenstellung angemessen
erfolgen.
-
3.3
-
Die Nutzung von E-Mail ist
ausschließlich für
dienstliche Zwecke zulässig.
-
3.4
-
Für private Zwecke ist den
Beschäftigten die
unentgeltliche Nutzung des
dienstlichen Internetzugangs
ausschließlich zum Nutzen
von Web-Seiten (Dienste
http/https) gestattet,
soweit dienstliche
Interessen nicht
entgegenstehen.
-
3.5
-
Der lesende und schreibende
Zugriff auf ein privates,
bei einem externen
Dienstanbieter geführtes
E-Mail-Postfach (Web-Mail)
ist den Beschäftigten
gestattet, soweit
dienstliche Interessen nicht
entgegenstehen.
-
3.6
-
Die Zulassung der Nutzung
des Internetzugangs nach
Nummer 3.4 und 3.5 kann –
für einen bestimmten
Verwaltungsbereich oder im
Einzelfall – widerrufen
werden.
-
3.7
-
Die Nutzung von
Internetzugang und E-Mail im
Rahmen der
Vereinigungsfreiheit
entsprechend Artikel 9
Grundgesetz ist zulässig.
-
3.8
-
Die Beschäftigten werden in
der Nutzung der angebotenen
Dienste bedarfsgerecht
geschult und über mögliche
Risiken informiert.
Beschäftigte sollen zur
selbständigen und
effizienten Nutzung von
E-Mail und Internet im
Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgaben befähigt werden.
Wichtige Schulungsinhalte
sind in
Anlage 2
dargestellt.
-
3.9
-
Die Dienststellen haben im
Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Nutzung der angebotenen
Dienste unter Beachtung der
in Nummer 6 und
Anlage 1
dieser Vereinbarung
festgelegten Grundsätze zu
überwachen.
-
3.10
-
Die Sicherheitsmaßnahmen der
vom Finanzministerium über
Dataport betriebenen
zentralen Komponenten
entbinden die Dienststellen
nicht von der entsprechenden
Verantwortung für ihren
jeweiligen
Zuständigkeitsbereich.
-
3.11
-
Die Regelungen der
Abgabenordnung (insbesondere
§ 87 a Elektronische
Kommunikation) und der
Landesverordnung über die
Verarbeitung
personenbezogener Daten in
Schulen
(Datenschutzverordnung
Schule) bleiben unberührt.
-
4
-
-
4.1
-
Für den Dokumentenverkehr
ist, soweit keine
rechtlichen,
wirtschaftlichen oder
technischen Gründe
entgegenstehen, die
elektronische Post vorrangig
gegenüber der Briefpost und
dem Fax einzusetzen. Ein
paralleler Versand mit
Briefpost soll unterbleiben.
-
4.2
-
Der E-Mail-Eingang soll
mindestens einmal
arbeitstäglich auf
eingegangene E-Mail
gesichtet werden.
-
4.3
-
E-Mail wird wie eingehende
Post gewertet und
weiterbearbeitet. Ziffer
5.2.1 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung für die
Ministerien des Landes
Schleswig-Holstein (GGO) ist
nicht anzuwenden.
-
4.4
-
Wenn bei einer eingehenden
E-Mail die absendende
Stelle, der Inhalt oder die
Anlage zweifelhaft
erscheint, ist unverzüglich
die zuständige Stelle2)
zu informieren. Diese
entscheidet über die weitere
Behandlung.
-
4.5
-
Eine elektronische Post mit
vertraulichem Inhalt oder
mit personenbezogenen Daten
darf extern (außerhalb des
Landesnetzes) nur versandt
werden, wenn die Nachricht
mit einem freigegebenen
Programm verschlüsselt ist
und die Empfängerin oder der
Empfänger zur
Entschlüsselung der
elektronischen Post in der
Lage ist. Sicher gekoppelte
andere Verwaltungsnetze
gelten in diesem Sinne als
intern.
-
5
-
-
5.1
-
Unzulässig ist jede
absichtliche oder
wissentliche Nutzung des
Internetzugangs, die gegen
geltende Rechtsvorschriften
verstößt oder geeignet ist,
den Interessen der
Landesregierung oder deren
Ansehen in der
Öffentlichkeit zu schaden
oder die Sicherheit des
Landesnetzes zu
beeinträchtigen.
-
5.2
-
Die Nutzung von
Anonymisierungsdiensten ist
verboten.
-
5.3
-
Mit der Erlaubnis zur
privaten Nutzung des
Internetzugangs ist kein
Anspruch auf Verfügbarkeit
des Dienstes und Betreuung
begründet.
-
6
-
Protokollierung und
Kontrolle
-
6.1
-
Eine Protokollierung der
Nutzung der Dienste
(Nutzungs-, Verkehrs- und
Inhaltsdaten) erfolgt,
soweit unbedingt
erforderlich
-
–
-
aus Gründen der Daten-
und Systemsicherheit,
-
–
-
aus Gründen der
Systemtechnik (z.B. zur
Fehlerverfolgung) und
-
–
-
aus Gründen der
Arbeitsorganisation
(z.B. zur Feststellung
von Art und Umfang der
Nutzung und zur
Missbrauchskontrolle).
Einzelheiten der
Protokollierung (Art,
Umfang, Anonymisierung,
Aufbewahrung) sind
insbesondere in
Anlage 1
in der jeweils aktuellen
Fassung festgelegt.
-
6.2
-
Personal, das Zugang zu
Protokollinformationen hat,
ist besonders auf die
Sensibilität dieser Daten
hinzuweisen und auf
Einhaltung von Datenschutz
zu verpflichten. Bei der
Auswahl des Personals ist
dies entsprechend als
Eignungsvoraussetzung zu
berücksichtigen. Dafür ist
auch Sorge zu tragen (z.B.
durch vertragliche
Vereinbarung), wenn und
soweit es sich nicht um
eigenes Personal handelt.
-
6.3
-
Eine Auswertung von
Protokolldaten muss die
Grundsätze einer
datenschutzgemäßen Kontrolle
berücksichtigen,
insbesondere den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit.
Eine individuelle
Verhaltens- und
Leistungskontrolle durch
eine Auswertung der
Protokolldaten ist
grundsätzlich unzulässig.
Auswertungen von
Protokolldaten erfolgen
grundsätzlich zunächst
anonymisiert.
-
6.4
-
Ergeben sich dabei
eindeutige Hinweise auf
unzulässige Zugriffe oder
auf eine deutliche
Überschreitung der erlaubten
privaten Nutzung, ist der
betroffene Kreis der
Beschäftigten zunächst
pauschal auf die
Unzulässigkeit dieses
Verhaltens hinzuweisen.
Gleichzeitig wird darüber
unterrichtet, dass bei
Fortdauer der Verstöße
zukünftig eine gezielte
Kontrolle nach einem
gesondert festzulegenden
Verfahren stattfinden kann.
An der Festlegung des
Verfahrens zur Auswertung
von Protokolldaten sind die
zuständige
Gleichstellungsbeauftragte,
Personalvertretung,
Schwerbehindertenvertretung
und gegebenenfalls die oder
der behördliche
Datenschutzbeauftragte zu
beteiligen. Das Verfahren
ist den Beschäftigten
bekannt zu machen.
-
6.5
-
Bei fortgesetzten Verstößen
sind dienst- oder
arbeitsrechtliche Maßnahmen
gegen die betreffenden
Beschäftigten nicht
ausgeschlossen.
-
6.6
-
Unzulässig sind Auswertungen
insbesondere von
Protokolldaten (Nutzungs-,
Verkehrs- und Inhaltsdaten),
um Informationen über die
Nutzung des Dienstes
Internet und die
E-Mail-Kommunikation in
Zusammenhang mit besonders
zu schützenden Funktionen
(z.B. Personalvertretungen,
Gleichstellungsbeauftragte,
Schwerbehindertenvertretungen,
behördliche
Datenschutzbeauftragte und
ähnliche) sowie über die
Kommunikation im Sinne von
Ziffer 3.7 zu gewinnen. Bei
Verdacht von Straftaten ist
die Auswertung von
Protokolldaten den
zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu
überlassen.
-
7
-
Diese Richtlinie tritt am 1.
Januar 2009 in Kraft.
Schlussbestimmungen
Die
zu dieser Vereinbarung gehörenden
Anlagen 1
und
2
können in der Weise aktualisiert
werden, dass das Finanzministerium
einen entsprechenden
Änderungsvorschlag vorlegt, der
beschlossen ist, sobald von allen
Beteiligten (im Regelfall
schriftlich) zugestimmt wurde.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.
Dezember 2009.
Die
Regelungen dieser Richtlinie und
dazu getroffene lokale
Vereinbarungen bzw. Anweisungen
werden unter Beteiligung des
Unabhängigen Landeszentrums für
Datenschutz auf ihre Wirksamkeit und
Zweckmäßigkeit einschließlich ihrer
Auswirkungen auf die Datensicherheit
überprüft. Im Rahmen dieser
Überprüfung wird eine Befragung der
Beschäftigten durchgeführt.
Einzelheiten der Evaluation werden
in einer gesonderten Vereinbarung
festgelegt.
Diese Vereinbarung einschließlich
Anlagen und deren Aktualisierungen
werden im Intranet der
Landesregierung und im Amtsblatt
veröffentlicht.
Kiel, 5. März 2009
Finanzminister
des Landes Schleswig-Holstein
gez. Rainer Wiegard
Hamburg, 27. März 2009
Deutscher Gewerkschaftsbund
– Bezirk Nord –
gez. Carlos Sievers
Kiel, 12. März 2009
Deutscher Beamtenbund und Tarifunion
– Landesverband Schleswig-Holstein
e.V. –
gez. Anke Schwitzer
Anlage 1
zur Richtlinie Internet und E-Mail
vom 1. Januar 2009
Stand: 1. Januar 2009
-
1.
-
Der Internet-Dienst umfasst
-
1.1.
-
http (hypertext
transport protocol) –
Surfen
-
1.2.
-
https (hypertext
transport protocol
secure) –
verschlüsseltes Surfen
-
1.3.
-
smtp (simple mail
transport protocol) –
Internet-Mail
-
1.4.
-
ftp (file transport
protocol) – Download
(gegebenenfalls Upload)
von Dateien
-
1.5.
-
nntp (network news
transfer protocol) –
Newsgroups
-
1.6.
-
Anschluss an andere
Verwaltungsnetze
Der Zugang wird
grundsätzlich rund um die
Uhr angeboten (erreichte
Verfügbarkeit größer als
98,5 Prozent im
Jahresmittel). Grundsätzlich
wird der Firewall vom Netz
getrennt, wenn unbekannte
Angriffe aus dem Internet
auftreten oder die Vermutung
besteht, dass Systeme
unberechtigt genutzt werden.
Unterstützung und Wartung
sind über das Dataport
Call-Center verfügbar Montag
bis Donnerstag von 8.00 Uhr
bis 17.00 Uhr, Freitag von
8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
-
2.
-
Der E-Mail-Dienst umfasst
Mailen im Bereich des
Landesnetzes und in sicher
gekoppelten anderen
Verwaltungsnetzen (z.B.
TESTA, CNPON, ParlaNet, ...)
sowie im Internet.
-
3.
-
Aus dem Internet eingehende
E-Mails werden von der
zentralen Firewall geprüft
auf
-
–
-
ausführbare Dateien
anhand der
Datei-Endungen,
-
–
-
soweit sie im
html-Format eingehen,
auf Sprunganweisungen,
-
–
-
-
–
-
Aus dem Internet eingehende
E-Mails mit der
Absendeadresse .landsh.de
werden abgewiesen. E-Mails,
die aus mehreren Teilen
bestehen oder die Inhalte
aus dem Internet nachladen,
werden ebenfalls abgewiesen.
Als gefährdend oder
belästigend erkannte Mails
werden – je nach
angenommenem Gefährdungs-
oder Belästigungspotenzial –
entweder mit einem
Warnhinweis (zum Beispiel "SPAM?")
an den Empfänger übermittelt
oder vor der Firewall für
eine Dauer von maximal zehn
Tagen zurückgehalten. Wird
die E-Mail an der Firewall
zurückgehalten, dann ist der
Empfänger darüber zu
informieren, dass er sie zur
Übermittlung anfordern kann.
-
4.
-
Von den Verkehrsdaten der
E-Mail werden an der
Firewall protokolliert:
-
–
-
-
–
-
Adressen von Absender
und Empfänger
-
–
-
-
–
-
IP-Nummer des
unmittelbaren Eingangs-
und Ausgangs-Servers
Die E-Mail-Protokolldaten
werden zehn Tage aufbewahrt
und dann gelöscht.
Inhaltsdaten der E-Mail
werden an der Firewall nicht
protokolliert. Art und
Umfang der Aufbewahrung und
Verwendung von
E-Mail-Inhaltsdaten durch
die Dienststellen sind von
diesen für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich
festzulegen und den
Beschäftigten bekannt zu
machen.
-
5.
-
Von den Nutzungsdaten des
Internets werden
protokolliert:
-
–
-
IP-Adresse des
aufrufenden
Arbeitsplatzes
-
–
-
-
–
-
-
–
-
Menge der übertragenen
Daten
-
–
-
Dauer der
Datenübertragung
Nach einem Tag werden die
Protokolle anonymisiert, das
heißt, die letzten Stellen
der IP-Nummern (ab dem
letzten Punkt) werden
gelöscht. Die Protokolle
werden nach zehn Tagen
gelöscht.
-
6.
-
Diese Festlegungen gelten
für die zentralen
Komponenten und entsprechend
für die lokalen Komponenten,
soweit dort keine
weitergehenden Regelungen
getroffen, vereinbart und
bekannt gemacht worden sind.
Anlage 2
zur Richtlinie Internet und E-Mail
vom 1. Januar 2009
Stand: 1. Januar 2009
Schulungsbausteine zur Nutzung von
Internet und E-Mail
Grundlagen, für Nutzerinnen und
Nutzer
-
–
-
Bedienung von aktuellem
Internet-Browser und
E-Mail-Client
-
–
-
-
–
-
Internet-Dienste und ihre
Einsatzmöglichkeiten
-
–
-
-
–
-
-
–
-
-
–
-
-
–
-
Modellhafte
Internet-Angebote
ausgewählter Verwaltungen
-
–
-
Datenschutz und
Datensicherheit (Einführung)
Vertieftes Wissen, insbesondere für
Fachpersonal
-
–
-
Kompakt-Einstieg in die
Datenkommunikation
-
–
-
Datenschutz bei der
Internetnutzung
-
–
-
Technik und Recht bei
Firewalls
-
–
-
Datenschutz bei der
Internetnutzung durch
Schulen
1) Einzelheiten des
Diensteumfangs sind jeweils
aktuell der Anlage 1 zu
entnehmen.
2) Wer diese Aufgabe vor
Ort wahrnimmt, ist in den
Dienststellen festzulegen, z.B.
im jeweiligen
Sicherheitskonzept.
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