Heimkinder   Seite drucken

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFÖG)
Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SoFVO)
§ 20 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Umfang der Schulpflicht
§ 21 Absatz 2 Schulgesetz - Erfüllung der Schulpflicht
Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung - KJVO -)
Siehe auch Förderzentrum, Sonderpädagogik, Sonderschule, Integration

Schulische Integration von Kindern und Jugendlichen in Erziehungshilfeeinrichtungen
(NBl.MBWK.Schl.-H. 2022 S.8)

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2021 - III 31

I. Rechtliche Ausgangslage

Kinder und Jugendliche, die in Erziehungshilfeeinrichtungen leben und in Schleswig-Holstein ihre melderechtliche Hauptwohnung (§ 2 Absatz 8 Schulgesetz) haben, sind gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. S. 723), schulpflichtig.

Kinder und Jugendliche in Erziehungshilfeeinrichtungen ohne melderechtliche Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Besuch einer öffentlichen Schule. Über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ermessen, welches gemäß § 73 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vom 2. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. S. 222), pflichtgemäß auszuüben ist. Ist an der Schule noch ein Schulplatz vorhanden, ist das Kind oder der Jugendliche daher vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen grundsätzlich dort aufzunehmen.

Es gehört zu den Pflichten des Trägers einer Einrichtung, in der Hilfe zur Erziehung durchgeführt wird, den Schulbesuch der bei ihm aufgenommenen Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
Wenn diese jungen Menschen aus erzieherischen Gründen weder eine öffentliche noch eine genehmigte Ersatzschule besuchen können, so hat der Träger gemäß § 43 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) vom 5. Februar 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. S. 804), dafür Sorge zu tragen, dass der erforderliche Schulunterricht als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung anderweitig erteilt wird oder dass eine besondere pädagogische Förderung stattfindet, die eine Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. Der Träger der Einrichtung hat dabei das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde herzustellen.

Nach § 2 Absatz 2 Nummer 12 der Landesverordnung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung – KJVO vom 13. Juli 2016 (Göbl. S. 567)) haben die Träger von Erziehungshilfeeinrichtungen mit dem Antrag auf Betriebserlaubnis eine Konzeption vorzulegen, die über die Umsetzung der genannten Bestimmung des Jugendförderungsgesetzes Auskunft gibt. Außerdem sollen sie nach § 6 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung den zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörden unverzüglich anzeigen, sobald ein Kind oder ein Jugendlicher im schulpflichtigen Alter in der Einrichtung aufgenommen wird.

II. Ziel des Erlasses

Die Schulämter haben - häufig gemeinsam mit den Förderzentren und den Erziehungshilfeeinrichtungen bzw. ihren Trägern - in ihrem jeweiligen Kreis Konzepte zur schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen entwickelt, die über Routinen hinaus auch Formblätter u. Ä. enthalten. Ziel ist es immer, den Kindern und Jugendlichen so zügig wie möglich den Besuch einer öffentlichen Schule zu ermöglichen. Mit diesem Erlass sollen die Verfahrensweisen standardisiert und die Schrittfolge landesweit verbindlich festgelegt werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass alle Kinder und Jugendlichen, die in eine Erziehungshilfeeinrichtung aufgenommen werden, im Regelfall umgehend an einer Schule (öffentliche Schule oder Ersatzschule) beschult werden. Soweit eine einrichtungsinterne Vorbereitung auf den Schulbesuch aus erzieherischen Gründen erforderlich sein sollte, kann diese nur vorübergehend sein.

III. Verfahren

1. Am Anfang des Verfahrens steht die Anzeige der jeweiligen Erziehungshilfeeinrichtung über die Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen im schulpflichtigen Alter gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 KJVO.

2. Das Schulamt erörtert mit der Erziehungshilfeeinrichtung die Beschulungsmöglichkeiten, wenn das Kind nicht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule beschult wird oder aufgrund der Aufnahme des Kindes in der Erziehungseinrichtung ein Schulwechsel erforderlich werden kann. Der Aufnahmeantrag bei der gewünschten Schule ist durch die Eltern (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Schulgesetz) zu stellen. Das Schulamt gibt die Kontaktdaten an diese Schule weiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert im Falle eines Schulwechsels bei der abgebenden Schule die erforderlichen Daten an und prüft, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder ob es Hinweise auf einen vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf gibt. Ist die zuletzt besuchte Schule eine öffentliche Schule in Schleswig-Holstein, ist § 9 Absatz 1 der Schul-Datenschutzverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 294), zu beachten.

3. Liegt kein bereits anerkannter sonderpädagogischer Förderbedarf vor, so führt die allgemein bildende Schule mit der Erziehungshilfeeinrichtung ein Aufnahmegespräch. Dabei kann das Förderzentrum beratend hinzugezogen werden. Wenn keine Hinweise auf das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erkennbar sind, nimmt die ausgewählte Schule das Kind bzw. den Jugendlichen auf und begründet ein Schulverhältnis. Kann die ausgewählte Schule aus Kapazitätsgründen das Kind oder den Jugendlichen nicht aufnehmen, weist das Schulamt einen geeigneten Schulplatz an einer anderen Schule nach. Die aufnehmende Schule informiert die Eltern und die Einrichtung schriftlich über die Aufnahme.

4. Bei Vorliegen eines anerkannten sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch das Förderzentrum ein Koordinierungsgespräch gemäß § 5 Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 20. Juli 2007 (SoFVO) (NBl. MBF. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 171), durchgeführt, an dem die Erziehungshilfeeinrichtung mitwirkt. Dabei wird insbesondere geprüft, ob bzw. mit welchen Unterstützungsmaßnahmen der Besuch der öffentlichen Schule ermöglicht werden kann, oder ob in einer Übergangszeit aus erzieherischen Gründen eine besondere Vorbereitung auf den Schulbesuch, z. B. durch anderweitigen Unterricht im Rahmen der Einrichtung, erforderlich ist.

5. Wenn es Hinweise auf das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gibt, wird durch das Förderzentrum ein koordinierendes Gespräch geführt, an dem die Eltern und die Einrichtung mitwirken. Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein sonderpädagogisches Überprüfungsverfahren (§ 4 SoFVO) eingeleitet werden soll und mit welchen Unterstützungsmaßnahmen der Besuch der öffentlichen Schule ermöglicht werden kann, oder ob in einer Übergangszeit aus erzieherischen Gründen eine besondere Vorbereitung auf den Schulbesuch, z. B. durch anderweitigen Unterricht im Rahmen der Einrichtung, erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Ziffern 3 oder 4 entsprechend.

6. Wenn für ein Kind oder einen Jugendlichen zunächst anderweitiger Unterricht in der Jugendhilfeeinrichtung anstelle des Besuchs der öffentlichen Schule vereinbart worden ist, berät das Förderzentrum mindestens einmal pro Schulhalbjahr mit der Einrichtung über den Stand der Entwicklung. Das Förderzentrum informiert das Schulamt jeweils über den Sachstand und das mit der Einrichtung verabredete weitere Vorgehen. Sobald eine Wiedereingliederung in die Schule möglich erscheint, erfolgt eine erneute Koordinierung durch das Förderzentrum mit dem Ziel der Aufnahme in eine allgemein bildende Schule. Sollte die Einrichtung die gemeinsame Beratung verweigern oder sollte in der Einrichtung erkennbar keine zielführende Förderung erfolgen, informiert das Schulamt die Heimaufsicht des Landesjugendamtes entsprechend.

7. Die Schulämter stellen den Erziehungshilfeeinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich das als Anlage 1 beigefügte Formblatt zur Verfügung. Die Einrichtungen können dieses Formblatt verwenden, um ihre Pflicht aus § 6 Absatz 3 Satz 2 KJVO zu erfüllen.
Als Grundlage der Beratung des zuständigen Förderzentrums mit der jeweiligen Erziehungshilfeeinrichtung über den Stand der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen gemäß Ziffer 6 kann bei schriftlicher Einwilligung der Eltern das Formblatt in Anlage 2 oder ein eigenes Berichtsformat der Einrichtung verwendet werden.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein