Gymnasiumsordnung 2011

Verordnungen

Gymnasium Seite drucken

Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien  (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym)

Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien
(Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 142)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§1
Aufbau des Gymnasiums
(1) Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang acht Schulleistungsjahre. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 9 bilden die Mittelstufe. Die Jahrgangsstufe 10 bildet gleichzeitig den Abschluss der Sekundarstufe I (Jahrgangs­stufen 5 bis 10) und die Einführungsphase der gym­nasialen Oberstufe (Sekundarstufe II). Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst diese Einführungsphase und eine Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 11 und 12). Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 erworben. (2) Das Gymnasium umfasst für Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang neun Schulleistungsjahre. Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangs­stufen 5 bis 10. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientierungsstufe. Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe. Die Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Berechtigung zum Besuch der Oberstufe wird durch Verset­zung in die Jahrgangsstufe 11 erworben.
(3) Mit dem parallelen Angebot des achtjährigen und des neunjährigen Bildungsganges darf die Gesamtzahl der Lerngruppen nicht von der Anzahl abweichen, die ohne Parallelangebot vorzusehen wäe. Bei einem Wechsel des schulischen Angebots vom oder zum achtjährigen oder neunjährigen Bildungsgang vom oder zum parallelen Angebot des achtjährigen oder neunjährigen Bildungsganges ist sicherzustellen, dass mit diesen Schülerinnen und Schülern nach Versetzung in die Oberstufe mindestens zwei Lerngruppen in jeder Jahrgangsstufe gebildet werden können.

§2
Aufnahme in das Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Orientierungsstufe eines Gymnasiums aufzunehmen, sofern sie oder er die Grundschule bis Jahrgangsstufe 4 besucht hat und die Grundschule den Besuch des Bildungs­ganges zum Erwerb des Realschulabschlusses oder den Besuch eines Gymnasiums empfiehlt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist auf Antrag der Eltern in die Mittelstufe des Gymnasiums aufzunehmen, wenn die zuvor besuchte Schule den Wechsel zum Gym­nasium empfiehlt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch in anderen Fälen, in denen dies pädagogisch sinnvoll erscheint, in das Gymnasium aufgenommen werden,
wenn zu erwarten ist, dass sie oder er im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Über die Aufnahme und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Die Aufnahme soll jeweils zum Schuljahresbeginn erfolgen.

§3
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerin­nen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Regionalschule oder der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass er oder sie in der folgenden Jahrgangs­stufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern ent­scheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(3) Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mähgel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mäh­gel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusam­men mit der Entscheidung über den Vorbehalt Förder­maßnahmen fest. Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schräg­versetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(4) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Im achtjährigen Bildungsgang
werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9. Durchlaufen die Schülerinnen und Schüler das Wieder­holungsjahr ohne Erfolg, findet Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. Im neunjährigen Bildungs­gang werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Sofern die erfolgreiche Mitarbeit aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, erfolgt die Versetzung mit einem Vorbe­halt entsprechend Absatz 3 Satz 1. Der durch die Ver­setzung erworbene Hauptschulabschluss bleibt hiervor unberührt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(5) Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungs­beschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich.
(6) Im achtjährigen Bildungsgang richtet sich das Auf­steigen in die Jahrgangsstufe 11 nach den Bestimmun­gen der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 2. Oktober 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 144).
(7) Die Eltern können zum Schuljahresende jeder Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler eine Jahrgangsstufe überspringt oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag ent­scheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft im Übrigen zu jedem Zeugnistermin, ob das Überspringen einer Jahrgangsstufe empfohlen werden kann.
(8) Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom ­neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang oder vom achtjährigen in den neunjährigen Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.

§4
Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst dabei in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder sei­nem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht. (4) Die Berufsorientierung ist integratives Element aller Fächer und Jahrgangsstufen.


§5 Abschlüsse
(1) Das Abitur bildet den regelmäßigen Abschluss des Gymnasiums.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 den Hauptschulabschluss und mit der Versetzung in die Jahrgangs­stufe 11 den Realschulabschluss.

§6 Entlassung
Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang, die die Jahrgangstufe 10 ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Sch.-H. S. 135), als dem Realschulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala nach § 4 Abs. 3 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H.S. 146) findet Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstma­ligem erfolglosen Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.

§7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 die Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 wiederholen, findet § 3 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung. Die Schülerinnen und Schüler steigen zum Schuljahreswechsel ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
(3) Die Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S.189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S.258), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. Juli 2011
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein