| Landesverordnung über Grundschulen Vom 22. Juni 2007 GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-157 (NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.145) geändert durch VO vom 11. September 2008 sowie durch VO vom 9. Dezember 2009 sowie durch VO zur vom 6. September 2010 Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die folgenden §§ 1, 2, 3, 6 und 7; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 4, 5 und 7. § 1 Aufnahmevoraussetzungen und –verfahren (1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt. (2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 SchulG nachzuweisen. Die Religionszugehörigkeit des Kindes und dessen Wohnsitz sind anzugeben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes. (3) An die nach § 24 Abs. 2 SchulG zuständige Grundschule sind gegebenenfalls zu richten: 1. der Antrag auf Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule, 2. der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule, 3. der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, 4. der Antrag auf vorzeitige Aufnahme, 5. der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise, soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen. (4) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 2 Wechsel der Schule Soll eine Schülerin oder ein Schüler an einer anderen als der bisher besuchten Grundschule den Schulbesuch fortsetzen, erfolgt die Aufnahme zum Schuljahresbeginn, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt pädagogisch sinnvoll erscheint; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3 Organisation
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April
2008 (NBI. MBF. Schl.-H: S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule
beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1.
Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der
Grundlage der nach (3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 3, deren Eltern in
ein anderes Land umziehen, wird auf Antrag zusätzlich ein |
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Landesverordnung zur Änderung der
Landesverordnung über Grundschulen
Vom 9. Dezember 2009 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 341) Aufgrund des §
126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden. |
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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Grundschulen
Vom 11. September 2008 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 266) Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: Artikel 1 § 6 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF Schl.-H. S. 145) wird wie folgt geändert: , 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H: S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase und in der Jahrgangsstufe 3 zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen." 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 11. September 2008 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen |
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Regelung in der Grundschulordnung zur Leistungsbewertung in der
Eingangsphase Zahlreiche Nachfragen aus Schulen und Schulämtern zur Auslegung des § 6 „Leistungsbewertung“, Absatz 2 haben deutlich gemacht, dass es darüber zu Missverständnissen und Unruhe an den Grundschulen des Landes gekommen ist, denn hier heißt es: In der Eingangsphase wird jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern zusammenfassend berichtet. Hinzutreten von der Schule zu veranlassende Elterngespräche . Dazu gibt das MBF folgende Hinweise: - Zu den Zeugnisterminen wird ein kompetenzorientierter Bericht unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern über die einzelnen Schülerinnen und Schüler abgegeben. Dieser zusammenfassende Bericht kann auch die Form einer tabellarischem Darstellung mit Möglichkeiten zum Ankreuzen haben. Beispiele dafür werden der IQSH- Broschüre zur Eingangsphase, die spätestens zum Halbjahr erscheinen soll, angehängt. - Elterngespräche sind nicht nur in der Eingangsphase ein zentraler Punkt in der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Förderung in der Eingangsphase veranlassen die Lehrkräfte den Zeitpunkt für die in § 6 Abs 2 genannten Gespräche so, wie es der Leistungs- und Entwicklungsstand eines Kindes geboten erscheinen lässt. Jede Lehrkraft soll mindestens 2x jährlich mit allen Eltern über den Leistungs- und Entwicklungsstand ihres Kindes sprechen und dieses in geeigneter Form dokumentieren. ________ Quelle: Schulamt Krs. SL-FL MBF III 301 Kiel, 12.09.2007 Gabriela Christiansen App.: 2557 |