Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im
öffentlichen Dienst
(Gleichstellungsgesetz - GstG)
Vom 13. Dezember 1994
Fundstelle: GVOBl. 1994, S.
562
Änderungsdaten:
- §§ 18, 21 und 22 geändert (LVO zur
Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl.
S. 652)
- §§ 18, 21 und 22 geändert (LVO zur
Anpassung von Rechtsvorschriften an
geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001, GVOBl. S.
34)
- § 16 geändert (Ges. v. 18.3.2003, GVOBl.
S. 154)
- §§ 18, 21 und 22 geändert (LVO v.
12.10.2005, GVOBl. S. 487)
- §§ 7, 11, 16, 17 und 23 geändert (Ges.
v. 28.02.2007, GVOBl. S. 184)
- §§ 7 und 13 geändert durch Art. 7 (Ges.
v. 26.3.2009, GVOBl. S. 93)
|
Inhaltsübersicht: |
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften |
| § 1 |
Gesetzeszweck |
| § 2 |
Geltungsbereich |
Abschnitt II
Maßnahmen zur Gleichstellung |
| § 3 |
Vergabe von Ausbildungsplätzen |
| § 4 |
Einstellung |
| § 5 |
Beförderung und Übertragung
höherwertiger Tätigkeiten |
| § 6 |
Härteklausel |
| § 7 |
Arbeitsplatzausschreibung |
| § 8 |
Auswahlgrundsätze |
| § 9 |
Höchstaltersgrenzen |
| § 10 |
Fort- und Weiterbildung |
| § 11 |
Frauenförderplan |
| § 12 |
Teilzeitbeschäftigung |
| § 13 |
Beurlaubung |
| § 14 |
Familiengerechte Arbeitszeit |
| § 15 |
Gremienbesetzung |
| § 16 |
Verbot sexueller Belästigung |
Abschnitt III
Gleichstellungsbeauftragte |
| § 17 |
Geltungsbereich |
| § 18 |
Bestellung von
Gleichstellungsbeauftragten |
| § 19 |
Aufgaben und Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten in
Fachangelegenheiten |
| § 20 |
Aufgaben und Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten in
Personalangelegenheiten |
| § 21 |
Fachliche Weisungsfreiheit der
Gleichstellungsbeauftragten |
| § 22 |
Widerspruchsrecht der
Gleichstellungsbeauftragten |
| § 23 |
Geltung für die
Gleichstellungsbeauftragten der
Gemeinden, Kreise und Ämter und für
die Frauenbeauftragten der
Hochschulen |
Abschnitt IV
Schlußvorschriften |
| § 24 |
Berichtspflicht |
| § 25 |
Änderung des
Landesbeamtengesetzes |
| § 26 |
Übergangsvorschriften |
| § 27 |
Inkrafttreten |
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften
§ 1
Gesetzeszweck
Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des
Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern. Es fördert die Gleichstellung der
Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch
- die Schaffung von Arbeitsbedingungen,
die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf ermöglichen,
- die Kompensation von Nachteilen, die vor
allem Frauen als Folge der
geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung
erfahren,
- die gerechte Beteiligung von Frauen an
allen Lohn-, Vergütungs- und
Besoldungsgruppen sowie in Gremien.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, für das Land, die
Gemeinden, Kreise und Ämter und für die der
Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt
nicht für die gemeinsamen Einrichtungen des
Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes
sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen
und Richter, Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter sowie die Auszubildenden der Träger der
öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1. Dieses
Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen und
Wahlbeamte.
Abschnitt II
Maßnahmen zur Gleichstellung
§ 3
Vergabe von Ausbildungsplätzen
(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung sind Ausbildungsplätze
vorrangig an Frauen zu vergeben, wenn sich in
dem betreffenden Ausbildungsberuf oder in der
betreffenden Laufbahn bei dem jeweiligen in § 2
genannten Träger der öffentlichen Verwaltung
weniger Frauen als Männer befinden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung
Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes
auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
§ 4
Einstellung
(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung sind Frauen bei
Begründung eines Beamten- oder
Richterverhältnisses vorrangig zu
berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden
Laufbahn im Geschäftsbereich der für die
Personalauswahl zuständigen Dienststelle weniger
Frauen als Männer befinden; bei laufbahnfreien
Ämtern ist auf den Anteil in der jeweiligen
Besoldungsgruppe abzustellen. Soweit die
Einstellung von einer Dienststelle für mehrere
Geschäftsbereiche durchgeführt wird, ist der
Frauenanteil in diesen Geschäftsbereichen
insgesamt zugrunde zu legen.
(2) Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses
sind Frauen bei gleichwertiger Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu
berücksichtigen, wenn sich in der betreffenden
Fallgruppe einer Vergütungs- oder Lohngruppe im
Geschäftsbereich der für die Personalauswahl
zuständigen Dienststelle weniger Frauen befinden
als Männer. Sind mehrere Fallgruppen von
Vergütungs- oder Lohngruppen einer Laufbahn
vergleichbar, ist der Anteil der Frauen in
diesen Fallgruppen insgesamt maßgeblich. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtenverhältnisse und
Beschäftigungsverhältnisse, die zum Zwecke der
Ausbildung begründet werden, gilt § 3 .
§ 5
Beförderung und Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten
(1) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig zu
befördern, wenn sich in dem angestrebten
Beförderungsamt der Laufbahn im Geschäftsbereich
der für die Personalauswahl zuständigen
Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn, ohne dass sich
die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit
höherem Endgrundgehalt übertragen wird.
(2) Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung sind Frauen vorrangig
höherwertige Tätigkeiten, die eine
Höhergruppierung auslösen, zu übertragen, wenn
sich in der damit verbundenen Fallgruppe einer
Vergütungs- oder Lohngruppe im Geschäftsbereich
der für die Personalauswahl zuständigen
Dienststelle weniger Frauen als Männer befinden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung,
für die Zulassung zum Aufstieg oder für sonstige
personelle Maßnahmen, die eine künftige
Beförderung, eine ihr gleichgestellte Maßnahme
oder eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
ermöglichen.
§ 6
Härteklausel
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht, wenn in der
Person eines Mitbewerbers so schwerwiegende
Gründe vorliegen, dass seine
Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des
Gebotes zur Gleichstellung der Frauen eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 7
Arbeitsplatzausschreibung
(1) In Bereichen, in denen Frauen nach
Maßgabe der §§ 3 bis 5 unterrepräsentiert sind,
müssen freie Arbeitsplätze ausgeschrieben
werden. In der Ausschreibung sind die
Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes
anzugeben. Sie ist so abzufassen, dass sie
durchgängig Frauen und Männer gleichermaßen
anspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass
Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt
werden.
(2) Freie Arbeitsplätze sind solche, die
- 1.
-
neu geschaffen worden sind oder
- 2.
-
besetzbar geworden sind durch
-
-
a)
-
Ausscheiden von Beschäftigten aus dem
aktiven Dienst des jeweiligen Trägers
der öffentlichen Verwaltung,
-
b)
-
Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder
Teilzeittätigkeit von Beschäftigten für
die Dauer dieser Zeit,
-
c)
-
Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder
Umsetzung von Beschäftigten.
(3) Die Ausschreibung muß mindestens
dienststellenübergreifend erfolgen, soweit
innerhalb des jeweiligen Trägers der
öffentlichen Verwaltung Bewerbungen möglich
sind, die den Anforderungen des zu besetzenden
Arbeitsplatzes entsprechen; bei
Führungspositionen soll grundsätzlich eine
öffentliche Ausschreibung erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für
Ausbildungsplätze, soweit nicht ein
Ausbildungsanspruch besteht.
(5) Mit Zustimmung der
Gleichstellungsbeauftragten kann
- von einer Ausschreibung in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b und c oder
- von einer öffentlichen Ausschreibung für
Führungspositionen
abgesehen werden. § 97 des Hochschulgesetzes
bleibt unberührt. Bei Verweigerung der
Zustimmung durch die Gleichstellungsbeauftragte
gilt § 22 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
-
Beamtinnen und Beamte nach § 37 des
Landesbeamtengesetzes oder
- 2.
-
Arbeitsplätze, die für Beschäftigte
vorgesehen sind,
-
-
a)
-
die nach einer Beurlaubung, einer
Abordnung oder einer Zuweisung
zurückkehren,
-
b)
-
die für ihr berufliches Fortkommen
erfolgreich an einem Auswahlverfahren
teilgenommen haben,
-
c)
-
die erstmalig einen Arbeitsplatz
besetzen, nachdem sie vor Beginn einer
bei dem jeweiligen Träger der
öffentlichen Verwaltung abgeschlossenen
Ausbildung oder vor Einstellung an einem
Vorstellungsgespräch oder an einem
Auswahlverfahren erfolgreich
teilgenommen haben oder
-
d)
-
deren bisherige Arbeitsplätze aufgrund
von Organisationsentscheidungen
entfallen sind bzw. sollen oder
-
e)
-
die auf der Grundlage eines mit
Gleichstellungsbeauftragter und
Personalrat sowie den für
ressortübergreifende
Personalentwicklungsmaßnahmen
zuständigen Stellen abgestimmten
Personalentwicklungskonzeptes versetzt,
abgeordnet, zugewiesen oder umgesetzt
werden.
(7) Für jeden neu besetzten Arbeitsplatz ist
festzuhalten,
- ob er an eine Frau oder einen Mann
vergeben wurde,
- ob eine Ausschreibung erfolgt ist und
- wenn ja, wie hoch der Anteil von Frauen
unter den eingegangenen Bewerbungen und den
zum Vorstellungsgespräch eingeladenen
Personen war,
- und mit wie vielen Frauen und Männern
das Auswahlgremium besetzt war.
§ 8
Auswahlgrundsätze
(1) Die Qualifikation ist ausschließlich an
solchen Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen
Leistungsmerkmalen zu messen, die den
Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs oder
im Falle eines Personalentwicklungskonzeptes der
angestrebten Stelle entsprechen.
(2) Für die Beurteilung der Eignung sind
Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung
von Kindern oder Pflegebedürftigen
einzubeziehen, soweit diese Qualifikationen für
die zu übertragenden Aufgaben von Bedeutung
sind.
(3) Bei der Feststellung von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung darf das
Dienst- oder Lebensalter nur berücksichtigt
werden, wenn sich dadurch die beruflichen
Kenntnisse erweitert haben. Im übrigen können
Dienst- oder Lebensalter berücksichtigt werden,
soweit die §§ 3 bis 6 nicht entgegenstehen.
(4) Der Familienstand darf nicht nachteilig
berücksichtigt werden.
(5) Schwangerschaft und die Möglichkeit einer
Schwangerschaft dürfen nicht zum Nachteil einer
Frau berücksichtigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für Ausbildungsplätze.
§ 9
Höchstaltersgrenzen
(1) Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum
öffentlichen Dienst, die nicht unmittelbar durch
Gesetz bestimmt sind, erhöhen sich für
Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der
Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder
einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen
Angehörigen von einer Bewerbung vor Erreichen
des ansonsten maßgeblichen Höchstalters
abgesehen haben, um 4 Jahre, bei Betreuung
mehrerer Personen um höchstens 8 Jahre, jedoch
nicht über das 50. Lebensjahr hinaus. Satz 1
gilt nur insoweit, als nicht bereits aufgrund
anderer Rechtsvorschriften eine Überschreitung
des regelmäßig geltenden Höchstalters zulässig
ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
Höchstaltersgrenzen, die das berufliche
Fortkommen im öffentlichen Dienst betreffen.
Eine Höchstaltersgrenze von 58 Jahren für den
Aufstieg in nächsthöhere Laufbahngruppen bleibt
unberührt.
(3) Gesetze und Verordnungen, die das
berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst
nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters
erschweren, sind nicht anzuwenden, wenn
Beschäftigte das maßgebliche Lebensalter wegen
der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen
Angehörigen überschreiten.
§ 10
Fort- und Weiterbildung
(1) Zu beruflichen Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen sollen Frauen und
Männer im Rahmen des angesprochenen
Adressatenkreises zu gleichen Anteilen
zugelassen werden; Frauen sind mindestens
entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen
zuzulassen. Kann nicht nach Satz 1 verfahren
werden, weil nur ein Teilnahmeplatz zu vergeben
ist, müssen Frauen und Männer alternierend
berücksichtigt werden, wenn die Veranstaltung
wiederholt angeboten wird; anderenfalls
entscheidet das Los.
(2) In Programme zur beruflichen Fort- und
Weiterbildung sind Veranstaltungen zum Thema
Gleichstellung von Frauen aufzunehmen. Bei
Veranstaltungen zu Führungsverhalten, Personal-
oder Organisationsangelegenheiten ist das Thema
Gleichstellung einzubeziehen.
§ 11
Frauenförderplan
(1) Jede einen Stellenplan bewirtschaftende
Dienststelle mit regelmäßig mindestens 20
Beschäftigten hat für jeweils vier Jahre einen
Frauenförderplan aufzustellen. Personalstellen
mehrerer Dienststellen können in einem
Frauenförderplan zusammengefaßt werden.
(2) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes
sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17
der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
sowie alle Stellen, die in Erläuterungen zu
Haushaltsplänen ausgewiesen sind. In
Dienststellen, in denen keine Planstellen
vorhanden sind und in denen § 17 der
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein keine
Wirksamkeit entfaltet, sind Personalstellen im
Sinne des Gesetzes alle Stellen, die in
Stellenplänen geführt werden.
(3) Grundlage des Frauenförderplans sind eine
Bestandsaufnahme und eine Analyse der
Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der
im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu
besetzenden Personalstellen, möglichen
Beförderungen und durch Abbau wegfallenden
Stellen.
(4) Der Frauenförderplan enthält für jeweils
zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben, bezogen
auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und
Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert
sind. In den Zielvorgaben ist zumindest ein
Frauenanteil vorzusehen, der dem Anteil der
Frauen an der nächstniedrigeren Besoldungs-,
Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Bei
Neueinstellungen sind Frauen zur Hälfte zu
berücksichtigen.
(5) In dem Frauenförderplan ist festzulegen,
in welcher Zeit und mit welchen personellen,
organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen
die Gleichstellungsverpflichtung nach § 1
gefördert werden soll. Wenn
personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen
sind, durch die Stellen gesperrt werden oder
wegfallen sollen, hat der Frauenförderplan
Zielvorgaben zu enthalten, nach denen der
Frauenanteil zumindest gleichbleibt.
(6) An der Erstellung des Frauenförderplans
ist die Gleichstellungsbeauftragte von Anfang an
zu beteiligen. Die Rechte des Personalrats
bleiben unberührt.
(7) Die Frauenförderpläne werden von der
Dienststellenleitung in den Dienststellen, deren
Personalstellen sie betreffen, bekanntgemacht.
(8) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt
ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und
Beförderungen vorgenommen werden. Dies gilt
nicht für die Übergangszeit nach § 26 Abs. 1 .
Ist der Frauenförderplan wegen eines Verfahrens
nach §§ 52 ff des Mitbestimmungsgesetzes noch
nicht in Kraft, dürfen keine Einstellungen und
Beförderungen vorgenommen werden, die dem
bereits aufgestellten Frauenförderplan
zuwiderlaufen.
(9) § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes
bleibt unberührt.
§ 12
Teilzeitbeschäftigung
(1) Alle Arbeitsplätze sind grundsätzlich
auch mit Teilzeitbeschäftigten besetzbar, wenn
nicht zwingende dienstliche Belange die
Besetzung mit Vollzeitbeschäftigten erfordern.
In einer Arbeitsplatzausschreibung ist auf die
Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung
hinzuweisen.
(2) Teilzeitbeschäftigung muß mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit angeboten werden, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die
reduzierte Stundenzahl von Teilzeitbeschäftigten
ist im Rahmen des Haushaltsrechtes personell
auszugleichen. Von Möglichkeiten zur
Zusammenfassung mehrerer Reststellen ist
Gebrauch zu machen. Beschäftigungsverhältnisse,
die die sozialversicherungspflichtige Grenze
unterschreiten, dürfen nicht begründet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihrer
beruflichen Entwicklung gegenüber
Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt
werden.
(4) Streben Beschäftigte, die aus familiären
Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine
Vollzeitbeschäftigung an, sind sie bei der
Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes
vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses
Gesetzes gelten nur auf Dauer angelegte
Beschäftigungen.
§ 13
Beurlaubung
(1) Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie
sonstige zulässig befristete
Beschäftigungsmöglichkeiten sind vorrangig
Beschäftigten anzubieten, die aus familiären
Gründen beurlaubt sind, soweit dies nicht dem
Zweck der Beurlaubung entgegensteht.
(2) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend, sofern aus
familiären Gründen beurlaubte Beschäftigte
wieder eine Teilzeit- oder eine
Vollzeitbeschäftigung anstreben.
(3) Für die Beurlaubung von Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern ist § 62 des
Landesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 14
Familiengerechte Arbeitszeit
Im Rahmen der gesetzlichen,
tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der
Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten
sind im Einzelfall Beschäftigten mit
Familienpflichten bei Bedarf geänderte
Arbeitszeiten einzuräumen.
§ 15
Gremienbesetzung
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von
Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen,
Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und
Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien,
deren Zusammensetzung nicht durch besondere
gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen
Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt
werden. Bestehen Benennungs- oder
Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen
Frauen und Männer alternierend berücksichtigt
werden, wenn das Gremium für jeweils befristete
Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls
entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder
Entsendungsrechte für eine ungerade
Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die
letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der
öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige
gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung
oder Entsendung von Mitgliedern für
öffentlich-rechtliche Beschluß- oder
Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 16
Verbot sexueller Belästigung
(1) Sexuelle Belästigung ist verboten. Die
Dienststellenleitung bzw. die nach dem
Landesdisziplinargesetz zuständige Behörde
stellt unter Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten sicher, dass in
Fällen sexueller Belästigung die gebotenen
arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen
ergriffen werden.
(2) Aus Anlass von Beschwerden über sexuelle
Belästigung dürfen den betroffenen Beschäftigten
keine Nachteile entstehen. Insbesondere die
Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist nur
mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der
Gleichstellungsbeauftragten zulässig. Bei
Verweigerung der Zustimmung durch die
Gleichstellungsbeauftragte gilt § 22 Abs. 2 bis
4 entsprechend.
Abschnitt III
Gleichstellungsbeauftragte
§ 17
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vorschriften über die
Gleichstellungsbeauftragte gelten, soweit in
§ 23 nichts anderes bestimmt ist, nicht für die
Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden,
Kreisen und Ämtern und an den Hochschulen.
§ 18
Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten
(1) In allen Dienststellen mit mindestens
fünf ständig Beschäftigten ist eine
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In
Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten
ist darüber hinaus eine Stellvertreterin zu
bestellen. Die Bestellung obliegt der Leiterin
oder dem Leiter der Dienststelle und darf nicht
ohne Zustimmung der betroffenen Frau erfolgen.
Die weiblichen Beschäftigten haben ein
Vorschlagsrecht.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte soll
keiner Personalvertretung angehören und nur in
ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte
mit Personalangelegenheiten befaßt sein.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist der
Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar zu unterstellen. Die anderweitigen
dienstlichen Verpflichtungen der
Gleichstellungsbeauftragten sind ihrer Aufgabe
anzupassen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert
und wegen ihrer Tätigkeit weder bevorzugt noch
benachteiligt werden.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle können die Bestellung im
Einverständnis mit der
Gleichstellungsbeauftragten aufheben oder aus
gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen.
Unterliegt die Dienststelle der Dienstaufsicht
durch eine übergeordnete Dienststelle, kann die
Bestellung nur mit Zustimmung der
Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten
Dienststelle widerrufen werden. Die Bestellung
einer Gleichstellungsbeauftragten an einer
obersten Landesbehörde kann nur mit Zustimmung
des Ministeriums für Bildung und Frauen
widerrufen werden. Das Arbeitsverhältnis einer
Gleichstellungsbeauftragten kann nur unter den
Voraussetzungen des § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gekündigt werden. Dies gilt auch
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer
ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten, wenn
seit Beendigung der Bestellung weniger als zwei
Jahre verstrichen sind. Vor Versetzung und
Abordnung ist sie ungeachtet der
unterschiedlichen Aufgabenstellung in gleicher
Weise wie die Mitglieder des Personalrats
geschützt.
(6) Kann die Bestellung einer
Gleichstellungsbeauftragten nicht erfolgen, weil
an der Dienststelle keine Frau oder keine zur
Übernahme des Amtes bereite Frau beschäftigt
ist, so ist die Gleichstellungsbeauftragte der
zuständigen übergeordneten Dienststelle
zuständig.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für die Vertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten.
§ 19
Aufgaben und Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten
in Fachangelegenheiten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist im
Rahmen der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit
ihrer Dienststelle an allen Angelegenheiten des
Geschäftsbereiches zu beteiligen, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen
haben können.
(2) Die Dienststelle hat die
Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu
beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen,
Bedenken oder sonstige Stellungnahmen
berücksichtigt werden können. Die
Gleichstellungsbeauftragte kann in Unterlagen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind, Einsicht nehmen. Ihr sind die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Gleichstellungsbeauftragte kann an
Besprechungen, Sitzungen oder Konferenzen
teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten
werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Frauen haben können.
§ 20
Aufgaben und Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten
in Personalangelegenheiten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei
allen personellen, sozialen und
organisatorischen Angelegenheiten auf die
Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf
Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken.
Zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und den
Beschäftigten ist der Dienstweg nicht
einzuhalten.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist
insbesondere bei Stellenausschreibungen,
Einstellungen, Beförderungen und
Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen
sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand,
einschließlich vorhergehender Planungen, zu
beteiligen. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, ist der
Gleichstellungsbeauftragten auch in
Personalakten Einsicht zu gewähren. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist bei
Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren
teilnahmeberechtigt, soweit diese nicht durch
ein Gremium geführt werden, dessen
Zusammensetzung durch Gesetz geregelt ist. Sie
ist stimmberechtigt, wenn eine
Personalentscheidung von einem Gremium, dessen
Zusammensetzung nicht durch Gesetz geregelt ist,
durch Abstimmung getroffen wird.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle haben die
Gleichstellungsbeauftragte über die
Beschäftigungsstruktur, insbesondere in den
Bereichen, in denen Frauen nach Maßgabe der §§ 3
bis 5 unterrepräsentiert sind, fortlaufend zu
unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist
befugt, Beschäftigten und Bewerberinnen und
Bewerbern, für deren Personalangelegenheiten die
Dienststelle zuständig ist, Auskünfte über die
Beschäftigungsstruktur zu erteilen.
§ 21
Fachliche Weisungsfreiheit der
Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in
Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben und Rechte von fachlichen Weisungen
frei. Diese Tätigkeit ist daher nur auf Antrag
zu beurteilen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich
ohne Einhaltung des Dienstweges an andere
Gleichstellungsbeauftragte und an Ministeriums
für Bildung und Frauen des Landes
Schleswig-Holstein wenden, sich mit ihnen
beraten und Informationen austauschen, soweit
nicht personenbezogene Daten übermittelt werden.
Die Regelungen über die Schweigepflicht und die
Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
§ 22
Widerspruchsrecht der
Gleichstellungsbeauftragten
(1) Verstößt die Dienststelle nach Auffassung
der Gleichstellungsbeauftragten gegen die §§ 3
bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder § 16, so kann die
Gleichstellungsbeauftragte Widerspruch erheben.
Sie kann Beschäftigte oder Bewerberinnen und
Bewerber davon unterrichten, dass sie
Widerspruch erhoben hat.
(2) Widerspricht die
Gleichstellungsbeauftragte bei einer obersten
Landesbehörde, darf die Maßnahme nur auf
ausdrückliche Weisung der Leiterin oder des
Leiters der Dienststelle im Benehmen mit dem
Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes
Schleswig-Holstein weiterverfolgt werden; das
Letztentscheidungsrecht bleibt der jeweiligen
obersten Landesbehörde.
(3) Widerspricht die
Gleichstellungsbeauftragte einer Dienststelle
der nachgeordneten Landesverwaltung einer
beabsichtigten Personalentscheidung und tritt
ihr die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle nicht bei, so ist die Entscheidung
der Dienststelle einzuholen, die als zuständige
übergeordnete Landesbehörde die Dienstaufsicht
ausübt. Deren Gleichstellungsbeauftragte ist zu
beteiligen. Ist die übergeordnete Dienststelle
eine oberste Landesbehörde, gilt Absatz 2
entsprechend. Bei dreistufigem Verwaltungsaufbau
hat die Leiterin oder der Leiter der
übergeordneten Dienststelle die Entscheidung der
obersten Landesbehörde einzuholen, wenn sie oder
er der Auffassung ihrer
Gleichstellungsbeauftragten nicht beitritt;
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Erhebt die Gleichstellungsbeauftragte
einer der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne
Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts Widerspruch und
tritt ihr die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle nicht bei, so kann die
Gleichstellungsbeauftragte die zuständige
Aufsichtsbehörde unterrichten. Die
Gleichstellungsbeauftragte bei der
Aufsichtsbehörde ist von dieser zu beteiligen.
§ 23
Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der
Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen
(1) § 20 sowie § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
gelten auch für die Gleichstellungsbeauftragten,
die nach § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung, § 2
Abs. 3 der Kreisordnung sowie § 22 a der
Amtsordnung zu bestellen sind. In den Gemeinden,
Kreisen und Ämtern entscheidet in den Fällen des
§ 7 Abs. 5 und des § 16 Abs. 2 bei Verweigerung
der Zustimmung durch die
Gleichstellungsbeauftragte die jeweilig oberste
Dienstbehörde abschließend; § 22 findet keine
Anwendung.
(2) § 21 gilt auch für die
Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen
nach § 27 des Hochschulgesetzes .
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
§ 24
Berichtspflicht
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag
alle vier Jahre über die Durchführung dieses
Gesetzes.
(2) Im Rahmen des Geltungsbereichs nach § 2
mit Ausnahme der Hochschulen berichten die
verwaltungsleitenden Organe den
Repräsentativorganen als obersten Entscheidungs-
und Überwachungsorganen im Abstand von vier
Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes in
ihren Bereichen.
(3) Der Bericht gibt Auskunft über die
bisherigen und geplanten Maßnahmen zur
Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
die Entwicklung des Frauenanteils in den
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen.
§ 25
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H.
S. 275), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.
Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie
folgt geändert:
- 1.
-
An § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort
"Wahlbeamten" die Worte "und das Gesetz über
die Gleichstellung der Frauen im
öffentlichen Dienst" angefügt.
- 2.
-
§ 222 wird wie folgt geändert:
-
-
a)
-
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
-
"Von einer Ausschreibung der Stellen
kann abgesehen werden."
-
b)
-
Absatz 3 wird gestrichen.
§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Frauenförderpläne sind innerhalb von
einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufzustellen.
(2) Gleichstellungsbeauftragte sind, soweit
nicht bereits bestellt, innerhalb der folgenden
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu bestellen.
§ 27
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. |