Gesetz über den Öffentlichen
Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) -
Vom 14. Dezember 2001
Fundstelle: GVOBl. 2001,
S. 398
Änderungsdaten
- Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v.
16.09.2003, GVOBl. S. 503)
- Zuständigkeiten und
Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v.
12.10.2005, GVOBl. S. 487, ber. 2006 S.
241)
- neuer § 7a eingefügt (Art. 2 des Ges
vom 13.12.2007, GVOBl. 2008 S. 2)
|
Inhaltsübersicht: |
Abschnitt I
Allgemeines |
| § 1 |
Ziel des öffentlichen
Gesundheitsdienstes |
| § 2 |
Kooperation und Koordination |
| § 3 |
Träger, Aufsicht |
| § 4 |
Grundsätze der Aufgabenerfüllung |
Abschnitt II
Aufgaben des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes |
| § 5 |
Gesundheitsförderung |
| § 6 |
Gesundheitsberichterstattung |
| § 7 |
Kinder- und Jugendgesundheit |
| § 8 |
Gesundheitshilfe |
| § 9 |
Umweltbezogener
Gesundheitsschutz |
| § 10 |
Infektionsschutz |
| § 11 |
Aufgaben nach anderen
Rechtsvorschriften |
| § 12 |
Gesundheitsberufe |
| § 13 |
Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten |
Abschnitt III
Verordnungsermächtigungen,
Überwachungsbefugnisse, Datenschutz,
Ordnungswidrigkeiten, Kosten |
| § 14 |
Verordnungsermächtigungen |
| § 15 |
Überwachungsbefugnisse |
| § 16 |
Datenschutz |
| § 17 |
Ordnungswidrigkeiten |
| § 18 |
Kosten |
Abschnitt IV
Inkrafttreten |
| § 19 |
Inkrafttreten |
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
ist es, im Rahmen seiner Aufgaben (§§ 5 bis
13) insbesondere
auf gesunde und gesundheitsförderliche
Lebensverhältnisse hinzuwirken und gleiche
Gesundheitschancen für alle anzustreben,
die gesundheitliche Eigenverantwortung
und Urteilsfähigkeit der Bürgerinnen und
Bürger zu stärken,
auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken
und auf den Schutz der oder des Einzelnen
und der Allgemeinheit vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hinzuwirken,
eine neutrale Sachverständigenfunktion
für andere Stellen vorzuhalten.
§ 2
Kooperation und Koordination
(1) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes streben eine enge
Zusammenarbeit mit allen von
gesundheitlichen Fragen betroffenen Behörden
und den Stellen an, die Leistungen zur
gesundheitlichen Versorgung erbringen oder
gesundheitsbezogene Interessen vertreten.
Sie sollen auf eine Koordination der
Angebote hinwirken und Maßnahmen der anderen
zur Leistung Verpflichteten anregen.
(2) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes streben zur
Verwirklichung der Zielsetzung des § 1
Vereinbarungen mit den Kosten- und
Leistungsträgern an. Sie können ihnen
Dienstleistungen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes anbieten.
§ 3
Träger, Aufsicht
(1) Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes sind das Land, die
Kreise und die kreisfreien Städte. Die
Kreise und kreisfreien Städte nehmen ihre
Aufgaben als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben wahr.
(2) Das Land übt die Aufsicht darüber
aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte
ihre Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig
erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren. Es berät und
unterstützt die Kreise und kreisfreien
Städte mit dem Ziel einer landesweit
ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend
von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der
Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde
Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der
Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und
63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem
Innenministerium treffen. Die Anordnung von
Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der
Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der
Kreisordnung bleibt dem Innenministerium
vorbehalten.
§ 4
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
(1) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes steuern die Erfüllung
ihrer Aufgaben unter Beachtung der Ziele
nach § 1 . Sie bestimmen, insbesondere auf
der Grundlage der Gesundheitsberichte (§ 6),
Gesundheitsziele und treffen geeignete
Maßnahmen zur Qualitätssicherung für ihre
Aufgaben. Die Kreise und kreisfreien Städte
können vereinbaren, ihre Aufgaben
arbeitsteilig wahrzunehmen.
(2) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes, öffentliche
Planungsträger und andere Stellen haben sich
gegenseitig bei allen Planungen und
Maßnahmen, die für die gesundheitlichen
Belange der Bevölkerung bedeutsam sind,
rechtzeitig anzuhören.
(3) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes beraten Behörden in
humanmedizinischen und hygienischen
Fachfragen, soweit nicht andere Stellen
zuständig sind.
Abschnitt II
Aufgaben des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes
§ 5
Gesundheitsförderung
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen
sicher, dass ihre Planungen und Maßnahmen
auch auf anderen in Betracht kommenden
Handlungsfeldern, insbesondere in den
Bereichen Siedlungsentwicklung, Wohnen,
Schule, Jugend, Menschen im Alter, Verkehr,
Umwelt, Arbeitswelt und Soziales, die Ziele
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
einschließlich der Gesundheitsziele nach § 4
Abs. 1 angemessen berücksichtigen
(Gesundheitsförderung). Sie können hierzu
insbesondere gesundheitsfördernde
Aktivitäten initiieren, unterstützen und
koordinieren und die Bevölkerung oder
benachteiligte Gruppen durch Information,
Beratung und Aufklärung über
Gesundheitsrisiken, gesundheitsfördernde
Verhaltensweisen und Verhältnisse
unterrichten und sie zu gesundheitsbewusstem
Verhalten aktivieren.
§ 6
Gesundheitsberichterstattung
(1) Zur Unterrichtung über die
gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere
über Gesundheitsrisiken einschließlich der
Auswirkungen von Umwelteinflüssen, den
Gesundheitszustand und das
Gesundheitsverhalten der Bevölkerung sammeln
die Kreise und kreisfreien Städte die
hierfür notwendigen nichtpersonenbezogenen
Daten, werten sie nach epidemiologischen
Gesichtspunkten aus und führen sie in
regelmäßigen Abständen in
Gesundheitsberichten zusammen. Soweit die
Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung
von Daten nach Satz 1 nicht in der Lage sind
oder die Erhebung mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden ist, wirken sie darauf
hin, dass die entsprechenden Daten von
anderen Behörden erhoben werden. Behörden,
die über Daten im Sinne von Satz 1 verfügen,
teilen diese den Kreisen und kreisfreien
Städten auf Anforderung mit.
(2) Das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
legt im Benehmen mit den Kreisen und
kreisfreien Städten für die Datenerhebung
und Berichterstattung nach Absatz 1
einheitliche inhaltliche und formale
Kriterien fest, soweit dies für den
Vergleich oder die Zusammenführung von
Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung
erforderlich ist. Die Kreise und kreisfreien
Städte leiten ihre Gesundheitsberichte dem
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren zu.
(3) Soweit für besondere Fragestellungen
personenbezogene Daten erhoben werden
müssen, gelten § 3 Abs. 4 , §§ 6 , 8 bis 10
und 12 bis 19 des Landesstatistikgesetzes
vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131),
Zuständigkeiten angepasst durch
Landesverordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl.
Schl.-H. S. 210), entsprechend. Eine
Auskunftspflicht besteht nicht
(4) Das Ministerium für Soziales,
Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
erstellt zumindest einmal in der
Legislaturperiode Landesgesundheitsberichte
über einzelne Themen oder
Bevölkerungsgruppen.
§ 7
Kinder- und Jugendgesundheit
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte
schützen und fördern die Gesundheit von
Kindern und Jugendlichen; sie nehmen dazu
insbesondere die schulärztlichen Aufgaben
nach den schulrechtlichen Bestimmungen wahr.
Dabei führen sie die zur Früherkennung von
Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs-
und Verhaltensstörungen bei Kindern und
Jugendlichen notwendigen Untersuchungen
durch, ermitteln den Impfstatus und
vermitteln Behandlungs- und
Betreuungsangebote. Leistungen der
Gesundheitshilfe (§ 8) bleiben unberührt.
(2) Unter Berücksichtigung der
Leistungspflicht anderer Stellen gemäß § 21
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stellen
die Kreise und kreisfreien Städte in den
dort geregelten Formen die Durchführung der
Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von
Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
insbesondere durch regelmäßige
Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-,
Mund- und Kiefererkrankungen in
Kindertagesstätten und Schulen sicher.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte
erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen
nach Absatz 1 und 2 sowie den Impfstatus
statistisch und werten sie aus; § 6 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Schulen, Kindertagesstätten und
Gemeinschaftseinrichtungen sowie deren
Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen nach
Absatz 1 und 2 mitzuwirken, insbesondere die
erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume
zur Verfügung zu stellen.
§ 7 a
Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
für Kinder
(1) Die Teilnahme an den
Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs.
1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) dient der Sicherung eines gesunden
Aufwachsens und der Vermeidung einer
Gefährdung von Kindern. Die Zentrale Stelle
nach § 2 des Gesetzes zur Durchführung von
Reihenuntersuchungen (RUG) vom 13. Juli 2006
(GVOBl. Schl.-H. S. 160) hat die Aufgabe,
durch die Ermittlung der Kinder im Alter vom
dritten Lebensmonat bis zu fünfeinhalb
Jahren, die nicht an einer für ihr
jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25
Abs. 4 Satz 2 SGB V vorgesehenen
Früherkennungsuntersuchung oder, soweit die
Kinder nicht gesetzlich krankenversichert
sind, an einer gleichwertigen
Früherkennungsuntersuchung teilnehmen, eine
umfassende Teilnahme an den
Früherkennungsuntersuchungen zu sichern.
Wird die Früherkennungsuntersuchung durch
eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb
Schleswig-Holsteins durchgeführt, sollen die
gesetzlichen Vertreter des untersuchten
Kindes sich die Untersuchung auf einem von
der Zentralen Stelle bereitgestellten
Formular bescheinigen lassen, das sie
anschließend der Zentralen Stelle
übermitteln.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die eine
Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1
durchgeführt haben, übermitteln der
Zentralen Stelle innerhalb von fünf
Arbeitstagen folgende Daten:
- Vor- und Familienname des Kindes,
- gegebenenfalls frühere Namen des
Kindes,
- Tag der Geburt des Kindes,
- Name und Anschrift der gesetzlichen
Vertreterin und/oder des gesetzlichen
Vertreters des Kindes,
- Datum der Durchführung der
Früherkennungsuntersuchung und
- Bezeichnung der durchgeführten
Früherkennungsuntersuchung.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden
der Zentralen Stelle elektronisch vier
Wochen vor Beginn des in den Richtlinien zur
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
vom 26. April 1976 (Bundesanzeiger 1976 Nr.
214, Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am
21. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005, Nr.
60, S. 4833), für die jeweilige Untersuchung
festgelegten Untersuchungsintervalls (U 4
bis U 9) die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4
der zu dem Zeitpunkt lebenden Kinder und
gegebenenfalls den Sterbetag und -ort. Die
Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die
Daten nach Absatz 2 miteinander ab. Die
Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis
für die Zentrale Stelle nicht mehr
erforderlich ist, ansonsten spätestens drei
Monate nach Abschluss des Einladungs- und
Erinnerungsverfahrens.
(4) Die Zentrale Stelle lädt die in
Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen
Vertreter eines Kindes, dessen
Früherkennungsuntersuchung für die
Altersstufe vom dritten Lebensmonat bis zur
Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren (U 4
bis U 9) bevorsteht, zur Teilnahme an der
Früherkennungsuntersuchung ein. Die Zentrale
Stelle erinnert mit Fristsetzung die in
Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen
Vertreter eines Kindes, das nicht an einer
solchen Früherkennungsuntersuchung (U 4 bis
U 9) teilgenommen hat, daran, diese
Früherkennungsuntersuchung nachzuholen.
(5) Wird eine Früherkennungsuntersuchung
trotz Einladung und einmaliger Erinnerung
nicht nachgeholt, übermittelt die Zentrale
Stelle den Kreisen und kreisfreien Städten
folgende Daten:
- Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4
genannten Angaben und
- die Bezeichnung der unterbliebenen
Früherkennungsuntersuchung.
Die Kreise und kreisfreie Städte sind
berechtigt, diese Daten zum Zwecke der
Durchführung der Aufgaben nach Absatz 6 zu
verarbeiten.
(6) Die Kreise und kreisfreien Städte
bieten im Fall des Absatz 5 den in Absatz 2
Nr. 4 genannten Personen eine Beratung über
den Inhalt und Zweck der
Früherkennungsuntersuchung sowie die
Durchführung der ausstehenden
Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin
oder einen Arzt an. Gegebenenfalls stellen
sie hierzu mit Einverständnis dieser
Personen die notwendigen Kontakte her.
Besteht auch dann noch keine Bereitschaft,
die Früherkennungsuntersuchung durchführen
zu lassen, prüft das Jugendamt, ob
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls des Kindes vorliegen und bietet
geeignete und notwendige Hilfen an.
Erforderlichenfalls ist das Familiengericht
einzuschalten. Besteht eine dringende Gefahr
und kann die Entscheidung des Gerichts nicht
abgewartet werden, nimmt das Jugendamt das
Kind in Obhut.
§ 8
Gesundheitshilfe
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte
gewähren Gesundheitshilfe insbesondere
- behinderten und von Behinderung
bedrohten Menschen, Migrantinnen und
Migranten, Obdachlosen, chronisch
Kranken sowie Menschen, die an einer
Infektionskrankheit leiden oder von ihr
bedroht sind,
- in gesundheitlichen Fragen der
Sexualaufklärung, Verhütung und
Familienplanung, bei allen eine
Schwangerschaft unmittelbar oder
mittelbar berührenden Fragen sowie bei
Fragen zur Vermeidung und Bewältigung
von Schwangerschaftskonflikten,
- unterstützungsbedürftigen Eltern von
Säuglingen und Kleinkindern.
Gesundheitshilfe wird gewährt durch
Beratung und Betreuung, im Einzelfall auch
durch aufsuchende Hilfe.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte
wirken darauf hin, dass auch andere Stellen
entsprechende Beratungsangebote
bereitstellen.
§ 9
Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes informieren und beraten
die Bevölkerung sowie Behörden in
umweltmedizinischen Fragen sowie über den
Schutz vor gesundheitsgefährdenden
Einflüssen aus der Umwelt und regen
Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der
Anhörung nach § 4 Abs. 2 weisen die Kreise
und kreisfreien Städte auf gesundheitliche
Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.
§ 10
Infektionsschutz
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte
nehmen die Aufgaben nach dem
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) und den hierzu erlassenen
Verordnungen wahr, soweit nicht durch
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Sie wirken auf einen umfassenden Impfschutz
der Bevölkerung und auf die Erhöhung der
Impfquote hin.
(2) Soweit Einrichtungen nach den
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
von den Kreisen und kreisfreien Städten zu
überwachen sind, können diese bestimmen,
dass sich die Überwachung ganz oder
teilweise auf die Überprüfung von
Hygiene-Zertifikaten beschränkt. Sie können
hierbei auch die Zertifizierungsstelle
festlegen. Zur Zertifizierung befugt sind
staatliche Hygiene-Institute,
Medizinal-Untersuchungsämter, Kreise und
kreisfreie Städte sowie vom Ministerium für
Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und
Senioren zugelassene
Hygiene-Zertifizierungsstellen.
(3) Die Zulassung als
Hygiene-Zertifizierungsstelle nach Absatz 2
setzt voraus, dass die Stelle
- von einer zuverlässigen Person
geleitet wird,
- über die notwendigen technischen,
organisatorischen und räumlichen
Voraussetzungen verfügt und
- eine verantwortliche Person
beschäftigt, die über die notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen für die
Beurteilung der Anforderungen der
Hygiene verfügt.
§ 11
Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen
die Aufgaben wahr nach
- den Internationalen
Gesundheitsvorschriften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1975
(BGBl. II S. 456) mit den dazu
erlassenen Verordnungen,
- der Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734),
zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. April 1996 (BGBl. I S. 631),
- der Ersten
Wassersicherstellungsverordnung vom 31.
März 1970 (BGBl. I S. 357),
- der Landesverordnung über die
Anerkennung als Kur- oder Erholungsort
vom 7 Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S.
654), zuletzt geändert gemäß Verordnung
vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.
652),
- der Landesverordnung zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten vom 19. Januar
1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), geändert
durch Landesverordnung vom 22. Februar
2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35),
- der Landesverordnung über das
Leichenwesen vom 30. November 1995
(GVOBl. Schl.-H. S. 395, ber. 1996 S.
231), geändert gemäß Verordnung vom 24.
Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
- dem Arzneimittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 10 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), und den hierzu erlassenen
Verordnungen,
- dem Betäubungsmittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 27. September 2000
(BGBl. I S. 1414), und den hierzu
erlassenen Verordnungen,
- der Ersten Durchführungsverordnung
Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939
(RGBl. I S. 259), zuletzt geändert gemäß
Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 652),
- der Hebammenberufsverordnung vom 24.
Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 141),
geändert durch Verordnung vom 9.
Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 507),
- der Verordnung über die
Gewährleistung eines Mindesteinkommens
für Hebammen vom 13. Mai 1961 (GVOBl.
Schl.-H. S. 98), zuletzt geändert gemäß
Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober
1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist.
§ 12
Gesundheitsberufe
(1) Wer selbstständig einen
Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis
oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit
nicht eine solche Verpflichtung nach anderen
Rechtsvorschriften gegenüber anderen
Behörden besteht.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte
können die Berechtigung zur Ausübung der
Gesundheitsberufe und zur Führung der
Berufsbezeichnung überwachen, soweit nicht
andere Behörden zuständig sind.
§ 13
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse,
Gutachten
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte
stellen amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse
und Gutachten aus, soweit dies durch Bundes-
oder Landesrecht vorgeschrieben ist.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte
können niedergelassenen oder anderen
Ärztinnen und Ärzten mit deren
Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben
nach Absatz 1 übertragen.
Abschnitt III
Verordnungsermächtigungen,
Überwachungsbefugnisse, Datenschutz,
Ordnungswidrigkeiten, Kosten
§ 14
Verordnungsermächtigungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Familie, Jugend und Senioren wird
ermächtigt,
- 1.
-
die Anforderungen der Hygiene an
Ausstattung und Betrieb von
Einrichtungen des Badewesens,
insbesondere an die Beschaffenheit des
Wassers sowie der Strände und Ufer von
Badestellen an oberirdischen Gewässern
und an Küstengewässern, sowie die
Überwachung durch die Kreise und
kreisfreien Städte,
- 2.
-
die Gesundheitsberufe im Sinne des § 12
sowie Inhalt, Form und Abgabetermin der
Meldungen nach § 12 Abs. 1,
- 3.
-
die Ausbildung und Prüfung für nicht
bundesgesetzlich geregelte
Gesundheitsberufe insbesondere
hinsichtlich
-
-
a)
-
des Ziels der Ausbildung,
-
b)
-
der Zugangsvoraussetzungen,
-
c)
-
der Form, der Dauer und des Inhalts
der Ausbildung,
-
d)
-
der staatlichen Anerkennung von
Ausbildungseinrichtungen,
-
e)
-
der Berufsbezeichnung,
-
f)
-
der Prüfung,
-
g)
-
der Erlaubniserteilung und
- 4.
-
im Benehmen mit den betroffenen Kreisen
und kreisfreien Städten die nach § 6
Abs. 3 notwendige Erhebung
personenbezogener Daten, deren
Erhebungsgebiet über die Grenzen
einzelner Kreise oder kreisfreier Städte
hinausgeht,
durch Verordnung zu bestimmen.
§ 15
Überwachungsbefugnisse
(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz treffen die Kreise und kreisfreien
Städte die nach pflichtgemäßem Ermessen
notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.
(2) Zur Durchführung von
Überwachungsmaßnahmen der Kreise und
kreisfreien Städte sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen befugt,
- die für die Einrichtung oder die
Tätigkeit genutzten Grundstücke,
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
sowie Fahrzeuge und Anlagen während der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
zu betreten und zu untersuchen,
- zur Verhütung und Abwehr dringender
Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung
die in Nummer 1 genannten Grundstücke,
Räume sowie Fahrzeuge und Anlagen auch
außerhalb der dort genannten Zeiten zu
betreten und zu untersuchen,
- Proben zu fordern und zu entnehmen.
(3) Personen, die über die zur
Durchführung der Überwachung beachtlichen
Tatsachen Auskünfte geben können, sind
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Betriebsinhaberin oder der
Betriebsinhaber, eine stellvertretende oder
beauftragte Person oder die Inhaberin oder
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind
verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz
2 zu dulden und den Zugang zu ermöglichen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(5) Sind Einrichtungen, die der
Überwachung durch die Kreise und kreisfreien
Städte unterliegen, auch von anderen
Behörden zu beaufsichtigen oder zu
überwachen, beschränkt sich die Überwachung
durch die Kreise und kreisfreien Städte auf
eine Mitwirkung bei den Maßnahmen der
anderen Behörden. Begehungen und
Ortsbesichtigungen anderer Behörden sollen
gemeinsam mit den Behörden der Kreise und
kreisfreien Städte durchgeführt werden; dies
gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2 .
§ 16
Datenschutz
(1) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene
Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der
Gesundheitsberichterstattung, Beratungen,
Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen
Maßnahmen bekannt werden, nur verarbeiten,
soweit dies
- zur rechtmäßigen Erfüllung von
Aufgaben des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes erforderlich ist,
- durch Rechtsvorschrift vorgesehen
ist,
- erforderlich ist zur Abwehr einer
Gefahr für Leben, Gesundheit oder
Freiheit der betroffenen oder einer
dritten Person und die Gefahr nicht auf
andere Weise beseitigt werden kann,
- erforderlich ist zur Verfolgung von
Verbrechen und das öffentliche Interesse
an der Strafverfolgung das
Geheimhaltungsinteresse der betroffenen
Person erheblich überwiegt oder
- für die Rechnungsprüfung und für
Organisationsuntersuchungen erforderlich
ist und überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person nicht
entgegenstehen.
Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten
nur verarbeitet werden, wenn die betroffene
Person eingewilligt hat; für die
Einwilligung gelten die Bestimmungen des
Landesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene
Daten nur übermitteln
- in den Fällen des Absatzes 1 oder
- soweit dies zur Unterrichtung von
Personen, denen die gesetzliche
Vertretung obliegt, erforderlich ist.
Einer Übermittlung steht die Weitergabe
von personenbezogenen Daten an Personen und
Stellen innerhalb einer Behörde, die nicht
unmittelbar mit Aufgaben nach Absatz 1
befasst sind, gleich. Personen und Stellen,
denen personenbezogene Daten übermittelt
worden sind, dürfen diese nur für den Zweck
verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen
befugt übermittelt worden sind; im Übrigen
haben sie diese in demselben Umfang geheim
zu halten wie die übermittelnde Person oder
Stelle selbst.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im
Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen
Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung
anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser
Zweckbestimmung verarbeiten, eine Weitergabe
ist nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.
(4) Die Träger des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes treffen die nach den
§§ 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes
erforderlichen Maßnahmen. Die
innerbehördliche Organisation ist so zu
gestalten, dass Geheimhaltungspflichten,
insbesondere die ärztliche Schweigepflicht,
gewahrt werden.
(5) Geheimhaltungs- und
Verschwiegenheitspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1
nicht nachkommt,
- entgegen § 15 Abs. 3 die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt
oder Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 15 Abs. 4 die
Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 nicht
duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 18
Kosten
(1) Für die Tätigkeit ihrer Behörden nach
diesem Gesetz erheben Gebühren und
Auslagenerstattung
- das Land nach dem
Verwaltungskostengesetz des Landes
Schleswig-Holstein und
- die Kreise und kreisfreien Städte
nach dem Kommunalabgabengesetz mit der
Maßgabe, dass gebührenpflichtig und
auslagenerstattungspflichtig auch ist,
wer einer besonderen Überwachung nach
diesem Gesetz unterliegt.
Abweichende Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
(2) Für Informations-, Beratungs- und
Betreuungsleistungen nach § 8 Abs. 1 und § 9
sowie für Leistungen nach § 7 Abs. 1 und 2
werden Gebühren und Auslagenerstattung nach
dem Verwaltungskostengesetz sowie nach dem
Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein nicht erhoben.
Abschnitt IV
Inkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Gesetz über den öffentlichen
Gesundheitsdienst -
Gesundheitsdienst-Gesetz - (GDG) vom 26.
März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 244),
- das Jugendzahnpflegegesetz vom 24.
Oktober 1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 243),
- die Landesverordnung zur
Durchführung des
Jugendzahnpflegegesetzes vom 30.
November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 358),
(3) § 14 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. |