Landesverordnung
über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit
automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten
(Datenschutzverordnung - DSVO -)
Vom 9. Dezember 2008
Fundstelle: GVOBl. 2008, S.
841
Geltungsbeginn: 1.1.2009,
Geltungsende: 31.12.2013
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des
Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9.
Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl.
Schl.-H. S. 168), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Dokumentation
automatisierter Verfahren bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch öffentliche
Stellen ( § 3 Abs. 1 LDSG) sowie deren Tests und
die Freigabe dieser Verfahren.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften die
Einzelheiten der Dokumentation automatisierter
Verarbeitung personenbezogener Daten regeln,
finden die Vorschriften dieser Verordnung keine
Anwendung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
|
automatisierte Verfahren |
Arbeitsabläufe mit Hilfe von
informationstechnischen Geräten,
Programmen und automatisierten Dateien, |
|
informationstechnische Geräte |
die apparative Ausstattung von
automatisierten Verfahren (Hardware), |
|
Programme |
Arbeitsanweisungen an
informationstechnische Geräte
(Software), |
|
Informationstechnik |
ein Sammelbegriff für
informationstechnische Geräte und
Programme. |
§ 3
Verfahrensdokumentation
(1) Automatisierte Verfahren sind zu
dokumentieren. Die Dokumentation muss eine
schriftliche, verfahrensbezogene Darstellung
- des Einsatzes von Informationstechnik
(Absatz 2),
- der Sicherheitsmaßnahmen (§ 4) und
- des Vorgehens bei Test und Freigabe
(§ 5)
enthalten. Von der Dokumentation kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch
automatisierte Verfahren die Rechte der
Betroffenen nur geringfügig berührt werden. In
diesem Fall ist eine entsprechende Begründung
schriftlich niederzulegen.
(2) Zur Darstellung des ordnungsgemäßen
Einsatzes von Informationstechnik sind zu
dokumentieren:
- der Verfahrenszweck ( § 7 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 LDSG) sowie die Maßnahmen zur
Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach
§ 4 Abs. 1 LDSG,
- die für das Verfahren verwendeten
informationstechnischen Geräte
einschließlich des Standorts,
- die für das Verfahren verwendeten
Programme und die zur Inbetriebnahme
getätigten Schritte,
- bei vernetzten informationstechnischen
Geräten die physikalischen und logischen
Verbindungen zu anderen
informationstechnischen Geräten (Netzplan),
- die technischen und organisatorischen
Vorgaben für die Datenverarbeitung
einschließlich der Darstellung, welche
Personen für welche Aspekte der
Datenverarbeitung verantwortlich und
berechtigt sind,
- die Änderungen an
informationstechnischen Geräten, Programmen
oder Verfahren einschließlich der Personen,
die die Veränderungen vorgenommen haben,
- die vorgesehenen und durchgeführten
Datenübermittlungen einschließlich der
Empfängerinnen und Empfänger der Daten,
- das Vorliegen einer Datenverarbeitung im
Auftrag einschließlich der schriftlichen
Vereinbarungen gemäß § 17 Abs. 2 LDSG,
- die Maßnahmen zum Erfüllen von
Auskunftsansprüchen von Betroffenen ( § 27
LDSG) und
- die Maßnahmen für die Berichtigung, die
Löschung und die Sperrung personenbezogener
Daten ( § 28 LDSG).
(3) Die Dokumentation muss für sachkundige
Personen in angemessener Zeit nachvollziehbar
sein. Sie ist nach jeder Änderung des
automatisierten Verfahrens fortzuschreiben und
mindestens fünf Jahre nach der letzten
automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten aufzubewahren.
(4) Die Dokumentation mehrerer
automatisierter Verfahren oder die Dokumentation
von Teilbereichen eines automatisierten
Verfahrens (§ 3 Abs. 2) kann zusammengefasst
werden.
§ 4
Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die technischen und organisatorischen
Maßnahmen, die gemäß der §§ 5 , 6 und 8 LDSG
getroffen wurden, sind zu dokumentieren. Dabei
kann auf die Darstellung nach § 3 Abs. 2 Bezug
genommen werden.
(2) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit
der Sicherheitsmaßnahmen ist durch eine Analyse
möglicher Gefährdungen unter Berücksichtigung
der tatsächlichen örtlichen und personellen
Gegebenheiten zu dokumentieren (Risikoanalyse).
Es ist darzulegen, welche Gefährdungen aus
welchen Gründen nicht oder nur zum Teil durch
die getroffenen Maßnahmen ausgeschlossen werden
können (Restrisiko-Dokumentation). Die
Darstellung des Restrisikos kann als
Verschlusssache ,,VS - Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft werden.
(3) Die Dokumentation der technischen und
organisatorischen Maßnahmen (Absatz 1) und die
Analyse möglicher Gefährdungen (Absatz 2) müssen
- Personal,
- Räume und Gebäude,
- informationstechnische Geräte und
Programme und
- die interne und externe Vernetzung der
informationstechnischen Geräte
behandeln.
(4) Werden Daten verschlüsselt oder erfolgt
eine elektronische Signierung, so müssen die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Vergabe und zum Entzug von Schlüsseln sowie zur
Schlüsselhinterlegung dokumentiert werden.
(5) Für die bei der Datenverarbeitung zu
erzeugenden Protokolldaten gemäß der §§ 6 und 8
LDSG ist unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 2
LDSG zu dokumentieren, welche technischen und
organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich des
Zugriffs, der Auswertung und der Löschung der
Protokolldaten getroffen wurden.
(6) Es ist zu dokumentieren, welche
technischen und organisatorischen Maßnahmen
getroffen wurden, um die Tätigkeiten gemäß § 6
Abs. 5 , § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 LDSG zu
ermöglichen und zu unterstützen
(Datenschutzmanagementsystem).
(7) Liegt eine Verarbeitung personenbezogener
Daten im Auftrag gemäß § 17 LDSG vor, so sind
die beim Auftragnehmer getroffenen technischen
und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen von
der Daten verarbeitenden Stelle zu
dokumentieren.
§ 5
Dokumentation des Tests und der Freigabe
(1) Die in automatisierten Verfahren
eingesetzten informationstechnischen Geräte und
Programme sowie die in der Dokumentation
festgelegten Sicherheitsmaßnahmen (§ 4) sind vor
der Aufnahme der Verarbeitung personenbezogener
Daten zu testen. Die Testmaßnahmen und die dabei
erzielten Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Festgestellte Mängel sind durch die Leiterin
oder den Leiter der Daten verarbeitenden Stelle
oder eine befugte Person nach ihrer Bedeutung zu
gewichten.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LDSG
vorzunehmende Freigabe automatisierter Verfahren
hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur
zulässig, soweit bei den Tests keine
wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Die
Beseitigung geringfügiger Mängel muss in
angemessener Zeit vorgenommen werden.
(3) Test und Freigabe können in einem
gestuften Verfahren erfolgen. In jeder Stufe
können der Test und die Freigabe auf die
geplante Verarbeitung personenbezogener Daten
begrenzt werden.
(4) Soweit ein Verfahren von mehreren
Behörden eingesetzt werden soll, können eigene
Tests der Daten verarbeitenden Behörde mit
anderen Testergebnissen von Behörden oder
Stellen kombiniert oder ergänzt werden. Die
kombinierten oder ergänzten Tests sind gemäß
Absatz 1 zu dokumentieren.
§ 6
Übergangsregelung
(1) Bereits eingesetzte automatisierte
Verfahren müssen den Regelungen dieser
Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem
Inkrafttreten entsprechen.
(2) Bei einer wesentlichen Änderung eines
automatisierten Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 LDSG
oder wenn Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 LDSG
verarbeitet werden, ist die Anpassung bereits
vor Ablauf der Übergangsfrist im Rahmen der
notwendigen Vorabkontrolle gemäß § 9 LDSG
durchzuführen.
§ 7
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2013 außer Kraft.
Diese vorstehende Verordnung wird hiermit
ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 9. Dezember 2008
|
Peter Harry Carstensen |
Lothar Hay |
|
Ministerpräsident |
Innenminister |
außer Kraft GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-4-1 |