Dienstreise   Seite drucken

Siehe auch Dienstreisekosten
Siehe auch Reisekosten

Dienstreise

Ein Dienst-Unfallschutz besteht nur, sofern eine Dienstreisegenehmigung durch den Vorgesetzten erteilt worden ist (s. § 31 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.08.1976).

Es besteht die Möglichkeit, dass eine Dienstreise ohne Verpflichtung zur Kostenübernahme genehmigt wird.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein