Dienstaufsichtsbeschwerde

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Im schleswig-holsteinischen Beamtenrecht taucht dieser Begriff m.E. explizit nicht auf.

"Dienstaufsichtsbeschwerde: Mittel, um sich gegen Verwaltungsentscheidungen gerade eines namentlich bezeichneten Bediensteten oder gegen die Form seines dienstlichen Auftretens zu wenden (ohne Rechtsanspruch auf Antwort und daher kein Rechtsbehelf). Entscheidungsbefugt ist grundsätzlich der nächsthöhere Vorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte."

Nikolaus von Grünberg, "Kleines Lexikon der Verwaltungssprache",
1975, IPTS, Kiel

Es greift hier m.E. § 93 LBG .


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein