Bundesbesoldungsgesetz BBesG Gesetze Seite drucken

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Neugefasst durch Bek. v. 6. 8.2002 I 3020
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2008 I 2891
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes)
  .Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 1980 zum Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz (Auszug)
 
§ 27 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen,
nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem
Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der
jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur
neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der
Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden
(Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen
Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen
Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht
erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten
oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen
in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich
ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach
Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum
anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von
Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch
Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei
Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr
einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe
oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig
des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus
dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des
Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das
Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
Fußnote
§ 27 Abs. 2: Nach Maßgabe Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v.
29.6.2004 (2 BvL 16/02)


§ 28 Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder
Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung
des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben,
und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte
der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die
Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen
Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen
Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet
und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern)
bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen
Interessen oder öffentlichen Belangen dient und
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine
Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§
29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder
Soldaten schriftlich mitzuteilen.


§ 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass
Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch
eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten:
1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der
Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
2. Leitung eines Schülerheimes,
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,
5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche
Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.
Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen
Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.

§ 79 Einstufung besonderer Lehrämter
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und
Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren
und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für
Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden
Besoldungsgruppen eingestuft werden.
(2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie
Hauptschulen - in Berlin auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren
von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze
sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muss eine halbe
Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule
liegen. Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können
in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage
eingestuft werden. Leiter von Grund- und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und
Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können
in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage
eingestuft werden.
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen
bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen
enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen.


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 1980 zum Bundesbesoldungsgesetz

Gl.-Nr.: 2032.53
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1980 S. 503

Runderlaß des Innenministers vom 1. Juli 1980 - IV 240 a - 0333.012 - 71 (1) -

Änderungen und Ergänzungen:

1. geänd. RdErl. v. 20.3.1989 (Amtsbl. S. 116) [angefügt]

2. teilw. aufgeh. RdErl. v. 6.8.1997 (Amtsbl. S. 338) [angefügt]




Der Bundesminister des Innern hat mit Zustimmung des Bundesrats eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu den §§ 12, 13, 42 Abs. 3 und §§ 59 bis 66 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassen. Sie ist nachstehend abgedruckt.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1980 in Kraft und gilt für alle Dienstherren unmittelbar. Zugleich treten meine Runderlasse über die Stellenzulagerichtlinien vom 17. Januar 1973 (Amtsbl. Schl.-H. S. 117) und vom 10. Juli 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 594) außer Kraft.




Anlage

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Vom 29. Mai 1980

Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1673) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

12. Zu § 12

12.0 Allgemeines

Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) sowie alle anderen auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährten Leistungen. Für die Versorgung gelten § 52 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), § 49 des Soldatenversorgungegesetzes (SVG), für sonstige Leistungen (z. B. Aufwandsentschädigungen i. S. des § 17; Beihilfen) § 87 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit keine besonderen Rückzahlungsvorschriften bestehen. Die Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (vgl. § 13 BKGG).

12.1 Zu Absatz 1

12.1.1

Eine gesetzliche Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt.

12.1.2

Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung "schlechter gestellt", wenn und soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.

12.2 Zu Absatz 2

12.2.0.1

§ 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für diesen Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den entsprechenden Regelungen der Länder vor.

12.2.0.2

Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung ein Schadenersatzanspruch aus § 78 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gegeben sein.

12.2.1

Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2, wenn

— Bezüge (vgl. Nummer 12.0) "zuviel gezahlt" (vgl. Nummer 12.2.2) wurden,

— nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und

— nicht gesetzlich "etwas anderes" - wie z. B. in § 75 Abs. 2 Satz 4, § 76 Abs. 4 BBesG oder in § 3 Abs. 6 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) - bestimmt ist.

12.2.2

"Zuviel gezahlt" (- überzahlt) sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein vorausgegangenes Handeln in der Verwaltung bildet einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwaltungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.

12.2.3

Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Bezüge gezahlt wurden

12.2.3.1

ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,

12.2.3.2

Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (vgl. Nummer 12.2.5),

12.2.3.3

auf Grund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer 12.2.6) im Widerspruch zum geltenden Recht oder

12.2.3.4

auf Grund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z. B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7).

12.2.4

"Bescheide" in diesem Sinne sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten über ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienstalters) enthalten ist. Hierzu gehören grundsätzlich nicht Gehaltsmitteilungen, Bezügeblätter im automatisierten Zahlungsverfahren oder Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungsträger sind auch dann keine "Bescheide", wenn einzelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob nach dem im Verwaltungshandeln erkennbar gewordenen Willen der Verwaltung eine Regelung getroffen oder aber nur informiert werden soll.

12.2.5

Im Widerspruch zu einem (wirksamen) Bescheid (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge "zuviel gezahlt", wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.

12.2.6

Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.

12.2.7

Ein mit dem materiellen Besoldungsrecht nicht übereinstimmender (rechtswidriger) Bescheid bleibt - wenn er nicht nichtig ist (vgl. Nummer 12.2.6) - nach § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen (vgl. Nummer 12.2.8), anderweitig (z. B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise (z. B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigt ist.

12.2.8

Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden kann (Nummer 12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.

12.2.9

Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn und soweit

— nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder unterstellt werden kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),

— die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14),

— nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird (Nummer 12.2.17).

12.2.10

Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

12.2.11

Die Rückforderung überzahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höh.2 seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern (vgl. Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Empfänger im einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich. Die Nachentrichtung von Lohnsteuer für Rechnung des Beamten (Steuerschuldners) stellt eine über die zustehenden Bruttodienstbezüge hinaus ohne Rechtsgrund gewährte Zahlung von Dienstbezügen dar. Der Rückforderung dieser Überzahlung steht der Wegfall der Bereicherung nicht entgegen.

12.2.12

Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die Voraussetzungen der Nummer 12.2.14 vorliegen - der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die zuviel gezahlten Bezüge

12.2.12.1

bei einmaligen Leistungen (z. B. Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld) 10 v. H. des zustehenden Betrages, höchstens 200 DM, nicht übersteigen,

12.2.12.2

bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. laufenden Bezügen, Mehrarbeitsvergütung, Zulagen für einzelabzugeltende Erschwernisse) 10 v. H. aller für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge (Nummer 12.0), höchstens jedoch monatlich 200 DM, nicht übersteigen.

12.2.13

Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche des Beamten Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann verrechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereicherung entgegensieht.

12.2.14

Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und soweit

12.2.14.1

die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalte als Vorschuß, als Abschlag oder auf Grund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurden,

12.2.14.2

Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,

12.2.14.3

der Besoldungsempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht hat,

12.2.14.4

der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr (Nummer 12.2.15) oder

12.2.14.5

der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, daß der Empfänger dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dabei ist insbesondere auf die Ausbildung und die individuelle Fähigkeit des Empfängers zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Dienstbezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage insoweit auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als die Höhe der Bezüge ohne weitere rechtliche Überlegungen unmittelbar abzulesen ist. Versäumt er eine solche Prüfung, so hat er regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, wenn er nicht durch besondere Umstände an der Prüfung verhindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder der anordnenden Behörde auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen an Hand mit übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.

12.2.15

Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder hätte er dies später erkennen müssen, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.

12.2.16

Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nummer 12.2.12) oder besteht der Anspruch weiter fort (Nummer 12.2.14), so ist dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung geleistete

— Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechten), die noch vorhanden sind,

— Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,

— Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,

— unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.

12.2.17

Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2 Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll. Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. In der Regel soll zumindest ein angemessener Teil der Überzahlung zurückgefordert werden. Ist die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers entstanden, so kann grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. § 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) oder entsprechende landesrechtliche Regelungen

bleiben unberührt.

12.2.18

Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nachträglich heraus, daß für denselben Zeitraum Bezüge nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit dem Nachzahlungsanspruch möglich.

12.2.19

Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich aufzurechnen. Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).

12.2.20 Ein Rückforderungsbescheid muß den Zeitraum und den Betrag der Überzahlung sowie die Höhe des zurückgeforderten Betrages enthalten und den Empfänger darüber unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Er muß ferner nach § 39 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung eine Begründung sowie eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 3) abgesehen wird. Werden überzahlte Bezüge nicht zurückgefordert, weil die Bereicherung weggefallen ist oder der Wegfall unterstellt wird (Nummer 12.2.12) oder weil die Rückforderung aus Billigkeitsgründen unterbleibt, so ist dem Beamten auch hierüber ein Bescheid zu erteilen. In den Bescheid ist der Vorbehalt aufzunehmen, daß bei nachträglich für den Zeitraum, in dem die Überzahlung eingetreten ist, entstehenden Nachzahlungsansprüchen eine Verrechnung erfolgen wird.

12.2.21

Der Rückforderungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) zu versehen.

12.2.22

Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts. Zinsen sind außer in den Fällen der Nummern 12.2.22.1 und 12.2.22.2 nicht zu erheben.

12.2.22.1

Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen Prozeßzinsen erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage, nicht schon durch Erlaß eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1 ZPO).

12.2.22.2

Ist die Überzahlung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Beamten verursacht worden, sollen Zinsverluste im Wege des Regresses als Schadenersatz geltend gemacht werden (§ 78 Abs. 1 BBG oder entsprechende landesrechtliche Regelungen).

12.2.23

Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die "Einziehung" des überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, daß er mit der Einziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

12.2.24

Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht besondere landesrechtliche Vorschriften anwendbar sind. Kann der Rückforderungsanspruch nur als Schadenersatzanspruch (§ 78 BBG oder entsprechende landesrechtliche Regelungen) geltend gemacht werden, gilt die 3jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB.

12.2.25

Nach dem Tode des Empfängers der Überzahlung können die Erben durch Leistungsbescheid zur Rückerstattung herangezogen werden.

13. Zu § 13

13.1 Zu Absatz 1

13.1.1

Die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 setzt voraus, daß der Beamte auf Grund der dort genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt im Sinne dieser Vorschriften übergetreten ist, übernommen oder versetzt worden ist.

13.1.2

Um ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) handelt es sich auch, wenn das neue Amt

13.1.2.1

zwar einer Besoldungsgruppe angehört, deren Endgrundgehalt nicht niedriger ist als das Grundgehalt (Festgehalt) des bisherigen Amtes, dem Beamten aber auf Grund des festzusetzenden Besoldungsdienstalters ein niedrigerer Grundgehaltssatz zusteht,

13.1.2.2

zwar einer Besoldungsgruppe mit gleich hohem Endgrundgehalt (Grundgehalt) angehört, wenn in dem neuen Amt aber eine Amtszulage oder ein ruhegehaltfähiger Zuschuß zum Grundgehalt für Professoren, die in dem bisherigen Amt zugestanden haben, nicht oder nicht mehr in derselben Höhe zusteht.

13.1.3

Die Ausgleichszulage ist neu festzusetzen bei jeder nach der erstmaligen Festsetzung eintretenden Änderung der maßgebenden Besoldungsbestandteile. Dabei sind allgemeine Besoldungserhöhungen (§ 14) und individuelle Änderungen der Dienstbezüge (z. B. Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, Änderungen beim Ortszuschlag) bei den Bezügen des bisherigen und des neuen Amtes zu berücksichtigen.

13.1.4

Eine nicht zu berücksichtigende Änderung der besoldungsmäßigen Zuordnung liegt vor, wenn

13.1.4.1

das bisherige Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) zugeordnet wird oder

13.1.4.2

bei dem bisherigen Amt eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige Stellenzulage neu ausgebracht wird, geändert wird oder entfällt.

13.1.5

Die Rechtsstandswahrung nach Übertragung eines Richteramtes mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) richtet sich nach § 33 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Hat die Übertragung eines solchen Richteramtes den Übertritt in eine Tarifklasse mit niedrigerem Ortszuschlag zur Folge, so wird gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 DRiG für den Ortszuschlag eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 gewährt.

13.1.6

Liegen die in Satz 4 genannten Voraussetzungen vor, so wird eine Ausgleichszulage in der nach Satz 2 zustehenden Höhe gewährt, wenn dem Beamten das der gesunkenen Schülerzahl entsprechende Amt seiner bisherigen Funktion (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter usw.) übertragen wurde. Dies gilt auch, wenn die Schülerzahl unter die in der Besoldungsordnung vorgesehene Mindestzahl gesunken ist und deshalb ein Amt der bisherigen Funktion (Schulleiterstellvertreter bzw. zweiter Konrektor) nicht mehr vorhanden ist.

13.2 Zu Absatz 2

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen vorliegen, trifft die Behörde, die über die Gewährung der Ausgleichszulage zu entscheiden hat. Für die Berechnung der Ausgleichszulage gelten die Nummern 13.1.2 bis 13.1.4.

13.3 Zu Absatz 3

13.3.1

Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Absatz 3 kommt nach einem Amtswechsel in folgenden Fällen in Betracht, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 gegeben sind:

13.3.1.1

nach einer Versetzung des Beamten im Dienstbereich seines Dienstherrn (§ 18 Abs. 1 BRRG),

13.3.1.2

nach einer Versetzung des Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (§ 18 Abs. 2 BRRG),

13.3.1.3

nach der Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn-, dies gilt auch, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um das neue Amt zu übernehmen.

13.3.2

Der in Satz 1 geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Amt und der Übertragung des neuen Amtes ist nicht gegeben

13.3.2.1

beim Ablauf eines Zeitbeamtenverhältnisses,

13.3.2.2

wenn das andere Amt nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt verliehen wurde. Der unmittelbare Anschluß gilt als gewahrt, wenn zwischen dem Ausscheiden und der Übertragung des neuen Amtes lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder sich die Übertragung des neuen Amtes aus Gründen, die nicht in der Person des Beamten liegen, kurzfristig verzögert hat.

13.3.3

Der Berechnung der Ausgleichszulage ist das Grundgehalt zugrunde zu legen, das in dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat. War der Beamte zuletzt ohne Dienstbezüge beurlaubt, so ist das Grundgehalt maßgebend, das sich nach seinem Besoldungsdienstalter unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 für den Tag des Ausscheidens aus dem bisherigen Amt ergibt.

13.3.4

Die Ausgleichszulage ist jeweils neu festzusetzen, wenn sich das Grundgehalt des neuen Amtes (einschließlich der in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteile) ändert; das ist z. B. der Fall

13.3.4.1

beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des neuen Amtes,

13.3.4.2

bei der Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt),

13.3.4.3

bei der erstmaligen Gewährung oder Erhöhung von nach Absatz 5 dem Grundgehalt gleichgestellten Bestandteilen der Dienstbezüge,

13.3.4.4

bei der Erhöhung des Grundgehalts des neuen Amtes auf Grund einer Gesetzesänderung (z. B. bei allgemeinen Erhöhungen).

13.3.5

Die Höchstgrenze nach Satz 2 (Endgrundgehalt des jeweiligen Amtes) erhöht sich um die in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteile der Dienstbezüge.

13.4 Zu Absatz 4

13.4.1

Die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 auf Richter und Soldaten schließt auch die Fälle des Wechsels zwischen den Dienstverhältnissen als Beamter, Richter oder Soldat ein.

13.4.2

War das Ruhegehalt nach einer höheren als der im aktiven Dienst zuletzt erreichten Dienstaltersstufe bemessen (z. B. § 14 Abs. 2 BeamtVG), so erhält der wiederangestellte Beamte eine Ausgleichszulage nur, wenn das neue Grundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt der Dienstaltersstufe, die er erreicht hätte, wenn er bis zum Zeitpunkt der Wiederanstellung im Dienst geblieben wäre.

13.5 Zu Absatz 5

13.5.1

Zum Grundgehalt in dem bisherigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 (auch im Rahmen der sinngemäßen oder entsprechenden Anwendung nach Absatz 1 Satz 4 und gehören außer den in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteilen der Dienstbezüge

13.5.1.1

Überleitungszulagen nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG und entsprechenden Regelungen

13.5.1.2

Ausgleichszulagen im Sinne des § 13 auf Grund eines früheren Amtswechsels.

13.5.2

Zum Grundgehalt in dem bisherigen Amt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 (auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach Absatz 4) und zum Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war (Absatz 4), gehören die in Nummer 13.5.1 bezeichneten Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nur insoweit, als sie nicht für eine Verringerung des Ortszuschlages gewährt wurden.

42. Zu § 42

42.3 Zu Absatz 3

42.3.1

Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 sind als solche benannte Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind.

Daher fallen nicht unter diese Vorschrift die Stellenzulagen nach Artikel II §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 8 und 16 des 1. BesVNG.

42.3.2

Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert, so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt, in dem der Beamte in der maßgeblichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung usw. verwendet wird.

42.3.3

Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Aufgabengebiets (Dienst-postens), sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich informatorische Beschäftigung bei einer in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung im zulagerechtlichen Sinne.

42.3.4

Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn der Beamte eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt. Kann eine zulageberechtigende Tätigkeit ihrer Art nach nur einen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen (z. B. bei Verwendung als Luftfahrzeugführer), so wird die Zulage nur gewährt, wenn die zulageberechtigende Tätigkeit in vollem Umfang diesem Anteil entsprechend ausgeübt wird.

42.3.5

Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet im Laufe eines Kalendermonats die zulageberechtigende Tätigkeit, so ist die auf den Teilzeitraum entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

42.3.6

Ist die Stellenzulage an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt gebunden, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für den Zeitraum zu gewähren, in dem dem Beamten das Grundgehalt dieses Amtes zusteht und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.

42.3.7

Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden sind.

42.3.8

Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht

42.3.8.1

mit dem Tag, an dem der Beamte die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von der Zulageregelung erfaßten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt,

42.3.8.2

im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten Tage des Teilzeitraums an, in dem der Beamte erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,

42.3.8.3

wenn der Abschluß einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese Voraussetzung erfüllt ist.

42.3.9

Liegen nicht die Voraussetzungen der Nummern 42.3.10 oder 42.3.11 vor, so wird die Zahlung eingestellt

42.3.9.1

mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung des Beamten in der genannten Gruppe, Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen wird; dies gilt z. B. auch, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unterbrochen wird durch

42.3.9.1.1

eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der obersten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Ausbildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs),

42.3.9.1.2

Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung,

42.3.9.1.3

eine Dienstreise, in deren Rahmen Aufgaben einer Einrichtung wahrgenommen werden, zu der eine Abordnung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist; dies gilt auch, wenn es sich um eine im wesentlichen informatorische Beschäftigung handelt,

42.3.9.1.4

eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte);

42.3.9.2

im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

42.3.10

Stellenzulagen nach Nummern 8, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B stehen sowohl Beamten mit Dienstbezügen als auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu; daher gilt für diese Zulagen folgendes:

42.3.10.1

Die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen wird für den Zeitraum gewährt, in dem der Beamte ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit verwendet wird.

42.3.10.2

Eine Stellenzulage nach Nummern 8, 10 und 12 der Vorbemerkungen wird auch bei den in Nummer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten und bei einer informatorischen Beschäftigung gewährt, wenn diese Tätigkeiten in den nach den Zulageregelungen maßgeblichen Bereichen wahrgenommen werden.

42.3.11

Eine Stellenzulage wird weitergewährt, wenn die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit oder die Tätigkeit als Angehöriger einer in der Zulageregelung genannten Gruppe oder bei einer Behörde oder Einrichtung unterbrochen wird durch

42.3.11.1

Erkrankung (einschließlich Heilkur),

42.3.11.2

Erholungsurlaub,

42.3.11.3

Schulferien,

42.3.11.4

Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht Auslandstrennungsgeld in Form von Auslandsbeschäftigungsvergütung gewährt wird oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich die Merkmale der in Nummern 42.3.9.1.1 bis 3 aufgeführten Beendigungstatbestände aufweist. Ein Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht,

42.3.11.5

Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes,

42.3.11.6

Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung,

42.3.11.7

Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen; entsprechendes gilt für einen anschließenden Mutterschaftsurlaub nach Maßgabe der Vorschriften über den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes.

42.3.12

Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zusteht, gehört zu den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für die folgenden drei Monate weitergewährt werden.

42.3.13

Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu berechnen.

42.3.14

Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten auch dann nur den Teil der Zulage, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6), wenn die zulageberechtigende Tätigkeit von der Arbeitszeitermäßigung nicht erfaßt wird.

42.3.15

Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufgeführtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).

42.3.16

Die Nummern 42.3 bis 42.3.15 gelten entsprechend für Richter und Soldaten.

59. Zu § 59

59.1 Zu Absatz 1

Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes des Bundes und entsprechende landesrechtliche Regelungen).

59.2 Zu Absatz 2

59.2.1

Nach § 74 Abs. 4 steht unter den dort genannten Voraussetzungen auch Anwärtern ein örtlicher Sonderzuschlag von 3 v. H. des Anwärtergrundbetrages zu. Ist der Anwärtergrundbetrag nicht auf volle Deutsche Mark festgesetzt, so sind Pfennigbruchteile aufzurunden.

59.2.2

Bundesgesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen für:

— die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Nummer 8 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

— die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

— die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

— die Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Krankenanstalten nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

— Erschwerniszulagen, soweit dies in der Erschwerniszulagenverordnung für Anwärter vorgesehen ist.

59.4 Zu Absatz 4

Dem Kaufkraftausgleich unterliegen die Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 sowie der örtliche Sonderzuschlag nach § 74 Abs. 4 und Zulagen (vgl. Nummer 59.2.2), jedoch nicht die vermögenswirksamen Leistungen.

59.5 Zu Absatz 5

59.5.1

Anwärter, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an verwaltungsinternen Fachhochschulen ableisten, sollen die Anwärterbezüge unter Auflagen erhalten. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

59.5.2

Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) in der Regel spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.

Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben: Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66, 74 Abs. 4 BBesG). Die Anwärterbezüge werden Ihnen mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß

a. die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und

b. Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst nur deshalb nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, weil Sie einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt haben oder ein Ihnen angebotenes Amt nicht angenommen haben.

Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.

Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.

Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§ 74 Abs. 4 BBesG). Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberücksichtigt.

Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten werde.

59.5.3

Auf die Rückforderung soll u. a. verzichtet werden, wenn

a. der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,

b. ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Dienst zu erlangen, unter der Bedingung, daß er

— nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,

— nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,

— der früheren Beschäftigungsbehörde seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,

— bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.

Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen. Der Verzicht wird auch wirksam, wenn eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,

c. ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen mangelnder Bewährung zuvorzukommen.

d. eine Beamtin aus Anlai3 der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes ausscheidet.

59.5.4

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

59.5.5

Die Entscheidung über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge trifft die zuständige oder zuständig gewesene oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

59.5.6

Die Rückforderung, richtet sich nach 12 Abs. 2.

60. zu § 60

60.1

Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung, so werden die Anwärterbezüge bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf weitergewährt.

60.2

Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.

61. Zu § 61

Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit nach Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom Ersten des Monats an zu zahlen, in den der Geburtstag des Anwärters fällt.

62. Zu § 62

62.1 Zu Absatz 1

62.1.1

Die Nummern 40.2.1 bis 40.2.10 und 40.2.12 der BBesGVwV vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) gelten entsprechend.

62.1.2

Hat in Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. b der Anwärter ein Kind nicht in seine Wohnung aufgenommen, sondern auf seine Kosten anderweitig untergebracht, so steht Anwärterverheiratetenzuschlag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht nach Absatz 1, sondern nach Absatz 2 zu.

62.3 Zu Absatz 3

62.3.1

Die Nummern 40.5.0, 40.5.2, 40.5.3, 40.7.1, 40.7.2 und 40.7.4 bis 40.7.6 der BBesGVwV vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) gelten entsprechend mit folgenden Besonderheiten:

62.3.1.1

Steht der Ehegatte des Anwärters - in den in § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a genannten Fällen der frühere Ehegatte des Anwärters oder der andere Elternteil des Kindes (§ 62 Abs. 3 Satz 3) - als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst oder einer ihm gleichstellenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7), Wird dem Anwärter die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlags unabhängig davon gewährt, ob der Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere Elternteil einen Verheiratetenzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. Voraussetzung ist jedoch, daß der Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere Elternteil mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei wechselnder Wochenarbeitszeit ist auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit, bei wechselnder Monatsarbeitszeit auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Kalendervierteljahr abzustellen.

62.3.1.2

Ausbildungsverhältnis ist jede im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 Sätze 1 bis 3) abgeleistete Ausbildung - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, privatrechtliches Ausbildungsverhältnis - mit Ausnahme der Ausbildung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

62.3.1.3

Soweit der in Ausbildung stehende Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere Elternteil (vgl. Nummer 62.3.1.1) nicht selbst Anwärterbezüge oder Zahlungen in entsprechender Höhe erhält, ist bei der Feststellung, ob ihm eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbezüge gewährt wird - unabhängig davon, ob in der Ausbildungsvergütung ein Verheiratetenzuschlag oder ein entsprechender familienbezogener Bestandteil enthalten ist - wie folgt vorzugehen:

62.3.1.3.1

Zunächst ist die Vergütungs- oder Lohngruppe zu ermitteln, in die der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung nach den für ihn maßgebenden tariflichen Bestimmungen einzugruppieren wäre;

62.3.1.3.2

sodann ist zu ermitteln, mit welcher der für die Eingangsämter maßgebenden Besoldungsgruppen (Anlage VIII zum BBesG) die Vergütungs- oder Lohngruppe, in die der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung eingruppiert werden würde, vergleichbar wäre. Vergleichbar sind:

Vergütungs-/Lohngr.

VerGr. X bis IX a,

Kr. I und Il

alle Lohngruppen - Bes.Gr. A 1 bis A 4

VerGr. VIII bis V c,

Kr. III bis VI - Bes. Gr. A 5 bis A 8

VerGr. V b bis IV a,

Kr. VII bis XI - BesGr. A 9 bis A 11

VerGr. III

Kr. XII - Bes. Gr. A 12

VerGr. II b, II a, II - Bes. Gr. A 13 mit Zulage.

62.3.1.3.3


Erreicht die Leistung aus dem Ausbildungsverhältnis die Höhe der Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag entsprechend dem Lebensalter des Auszubildenden, halber Anwärterverheiratetenzuschlag, g2f. Anwärtersonderzuschlag und örtlicher Sonderzuschlag), die dem Auszubildenden als Anwärter einer Laufbahn mit einem Eingangsamt in einer nach Nummer 62.3.1.3.2 maßgebenden Besoldungsgruppe zustehen würden, findet die Konkurrenzregelung Anwendung.

62.3.1.3.4

Bei Anwendung der Nummer 62.3.1.3.3 ist von den gewährten laufenden Ausbildungsbezügen auszugehen. Ist in diesen ein Verheiratetenzuschlag oder ein entsprechender Bestandteil enthalten und ist in den für die Ausbildungsbezüge geltenden Vorschriften die Herabsetzung dieser Leistung auf die Hälfte in Konkurrenzfällen vorgesehen (z. B. nach den Tarifverträgen 'über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für medizinische Hilfsberufe sowie für Berufe des Sozial- und des Erziehungsdienstes), so ist nur von der herabgesetzten Leistung auszugehen.

62.3.1.3.5

Die Feststellung, ob dem Auszubildenden eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbezüge gewährt wird, erläutert folgendes Beispiel, das von den Vergütungssätzen usw. nach dem Stichtag vom 1. März 1979 ausgeht.

Praktikantin für den Beruf des Sozialarbeiters-, Vergütungsgruppe bei Einstellung VergGr. V b; vergleichbares Eingangsamt BesGr A 9; 27 Jahre alt.

Vergütung

Entgelt/Grundbetrag 1,356,06 DM Anwärterbezüge DM 1159,-

Verheiratetenzuschlag (zur Hälfte) DM 36,05 Anwärterbezüge DM 152,50

örtlicher Sonderzuschlag DM 34,77

Vergütung: 1.392,11 DM Anwärterbezüge 1,346,27 DM

62.3.2

In Fällen, in denen Regelungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung ohne jegliche Einschränkung auf die für Beamte im Anwärterverhältnis geltenden Regelungen verweisen, kann ohne weitere Prüfung der Konkurrenzfall unterstellt werden.

62.3.3

Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, deren Ehegatte, früherer Ehegatte oder anderer Elternteil des Kindes Mutterschaftsgeld oder entsprechende Leistungen während eines Mutterschaftsurlaubs erhält.

62.4 Zu Absatz 4

62.4.1

Das für die Zahlung des Anwärterverheiratetenzuschlage maßgebende Ereignis (Absatz 4 Satz 1) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen einer Vorschrift, nach der Anwärterverheiratetenzuschlag zu gewähren ist, erfüllt sind oder aber die Anspruchsvoraussetzungen einer Vorschrift, die der Gewährung des Anwärterverheiratetenzuschlags (vollen Anwärterverheiratetenzuschlags) bisher entgegengestanden hat, nicht mehr erfüllt sind.

Beispiele:

1. Ein Anwärter heiratet am 31. Mai. Der Anwärterverheiratetenzuschlag ist ab 1. Mai zu zahlen.

2. Ein Anwärter heiratet am 15. Mai eine Anwärterin. Der halbe Anwärterverheiratetenzuschlag ist bei beiden Ehegatten ab 1. Mai zu zahlen.

3. Ein Anwärter ist mit einer vollbeschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verheiratet. Die Ehefrau scheidet mit Ablauf des Monats Oktober aus dem öffentlichen Dienst aus. Die Umstellung vom halben auf den vollen Anwärterverheiratetenzuschlag erfolgt mit Wirkung vom 1. November. Scheidet die Ehefrau bereits am 30. Oktober aus, erhält der Anwärter den vollen Anwärterverheiratetenzuschlag bereits ab 1. Oktober.

4. Die im öffentlichen Dienst stehende Ehefrau eines Anwärters erhält für die Zeit vom3. September 1979 bis 7. Januar 1980 Mutterschaftsurlaub. Für die Monate September 1979 bis Januar 1980 ist der Anwärterverheiratetenzuschlag in voller Höhe zu gewähren. Ab Monat Februar 1980 ist § 62 Abs. 3 Satz 1 wieder anzuwenden (Nummer 62.3.3 i. V. m. § 62 Abs. 4).

62.4.2

Nach Absatz 4 Satz 2 wird der Anwärterverheiratetenzuschlag nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben; der Anwärterverheiratetenzuschlag wird also letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung - bei Herabsetzung auf die Hälfte für die Gewährung des vollen Anwärterverheiratetenzuschlags - an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.

Beispiele.

1. Die Ehe eines Anwärters wird mit Wirkung vom 2. Juli geschieden, ohne daß er aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wird. Die Zahlung des Anwärterverheiratetenzuschlags endet mit Ablauf des Monats Juli.

2. Die Ehefrau eines Anwärters tritt am 2. März als vollbeschäftigte Angestellte in den öffentlichen Dienst ein. Der Anwärter erhält im Monat März noch den vollen und ab 1. April den halben Anwärterverheiratetenzuschlag.

3. Die Ehefrau eines Anwärters ist im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag wird mit Wirkung vom 1. Juni dahin geändert, daß die Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird mit Wirkung vom 1. Juni auf die Hälfte herabgesetzt.

62.4.3 Absatz 4 ist auch anzuwenden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Die Nummern 62.4.1 und 62.4.2 gelten entsprechend.

Beispiele:

1. Der im öffentlichen Dienst als vollbeschäftigter Angestellter tätige Ehegatte eines Anwärters wird vom 15. Februar bis 13. März ohne Bezüge beurlaubt. Der Anwärter erhält auch im Februar und März nur den halben Anwärterverheiratetenzuschlag (die Beurlaubung umfaßt einen Zeitraum von weniger als einem Monat).

2. Die Beurlaubung des Ehegatten ohne Bezüge dauert vom 15. Februar bis 20. März. Der Anwärter erhält für die Monate Februar und März jeweils den vollen Anwärterverheiratetenzuschlag (die Beurlaubung umfaßt einen Zeitraum von mehr als einem Monat).

3. Die als Angestellte im öffentlichen Dienst stehende Ehefrau des Anwärters erhält vom 16. Juli bis 19. September Krankengeld nach der RVO. Der Anwärter erhält für die Monate Juli bis September jeweils den vollen Anwärterverheiratetenzuschlag.

65. Zu § 65

65.1 Zu Absatz 1

65.1.1

Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.

65.1.2

Entgelte aus Nebentätigkeiten (auch aus Werkverträgen) sind den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in denen sie dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.

65.1.3

Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu, die der jährlichen Sonderzuwendung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt. Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem jährlichen Urlaubsgeld.

65.1.4

Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist bei Anwärtern im juristischen Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage, (nicht R 1).

65.1.5

Sind Anwärterbezüge wegen fehlender Kenntnis des anzurechnenden Betrages überzahlt worden, so sind sie insoweit ohne Rechtsgrund gezahlt und nach § 12 Abs. 2 zurückzufordern.

65.2

Zu Absatz 2 Nummer 65.1 gilt entsprechend.

65.3 Zu Absatz 3

65.3.1

Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn ein Anwärter gleichzeitig Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz unter Freistellung vom Dienst hat.

65.3.2

Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.

66. zu § 66

66.1 Zu Absatz 1

66.1.1

Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.

66.1.2

Sofern nicht nach § 66 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um

66.1.2.1

15 v. H., wenn der Anwärter

c. die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,

d. ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder

e. aus Gründen, die er zu vertreten hat - das Ziel eines Ausbildungsabschnitts

— nicht erreicht hat, einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder

— nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist,

66.1.2.2

30 v. H., wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.

66.1.3

Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Nummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.

66.1.4

Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von Nummer 66.1.2.1 sind insbesondere

— Krankheit,

— Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 sowie Zeiten eines Mutterschaftsurlaubs nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen,

— Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,

— Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,

— Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.

66.1.5

Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst aus den in den Nummern 66.1.2.1 und

66.1.2.2

angegebenen Gründen verlängert.

66.1.6

Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten Anwärterbezüge hinter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweiligen Fassung zurückbleiben würden. Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberührt.

66.2 Zu Absatz 2

66.2.1

Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG öder entsprechende landesrechtliche Regelungen) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

66.3 Zu Absatz 3 Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.

Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1980 in Kraft.




1. Änderung:

Gewährung von Anwärterbezügen unter Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1989 S. 116

Runderlaß der Finanzministerin vom 20. März 1989 - VI 150 a - 0333.012 - 59 (2) -

Bezug: Runderlaß des Innenministers vom 1. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 503)

Aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1987, das sich mit Rückzahlungsauflagen befaßt, hält es der Bundesminister des Innern für ratsam, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 59 Abs. 5 BBesG vom 29. Mai 1980 zu präzisieren. Er empfiehlt, im Vorgriff auf eine solche formelle Änderung der Verwaltungsvorschrift schon jetzt das in Nummer 59.5.2 BBesGVwV vorgesehene Schreiben um einen neuen Satz 2 zu ergänzen. Die Eingangssätze des Schreibens sollen folgende Fassung erhalten:

"Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66 BBesG). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß

a) ............
Der weitere Text des Schreibens bleibt mit der Maßgabe unverändert, daß im vorletzten Absatz die Worte "einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§ 74 Abs. 4 BBesG)" entfallen.
Ich bitte, auch hier künftig so zu verfahren.


2. Änderung:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV);
hier: Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den
§§ 6, 8, 9, 9a , 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65 und 66 BBesG

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1997 S. 338

Runderlaß des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 6. August 1997
- VI 150 a - 0333.012 - 71 (1) -

Der Bundesminister des Innern hat mit Rundschreiben vom 15. Juli 1997 die Neufassung der o.a. Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben, die am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats - also dem 1. August 1997 - in Kraft treten und für alle Dienstherren unmittelbar gelten. Das Rundschreiben ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 22/1997 auf den Seiten 314 ff. veröffentlicht worden.

Zum materiellen Inhalt hat der BMI folgendes bemerkt:

Die Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Bezügen (§ 12), zur Gewährung von Amts- und Stellenzulagen (§ 42), zur Gewährung von Anwärterbezügen (§§ 59 bis 61, 65 bis 66) entsprechen im wesentlichen den bisherigen Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1979 und 1980. Die Änderungen berücksichtigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung.

Die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsdienstalter (§§ 28 bis 30) wurden im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erfolgte Umstellung der Besoldungsdienstaltersregelungen grundlegend überarbeitet. Durch die Umstellung ist an die Stelle des bisherigen Dienst- und Lebensaltersprinzips, das durch eine Vielzahl von Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften gekennzeichnet war, eine pauschalierte Regelung getreten, die als modifiziertes Lebensalterssystem zu einer erheblichen Rechtsvereinfachung geführt hat.

Neu aufgenommen worden sind Verwaltungsvorschriften zur Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (§ 6), zur Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine überstaatliche Einrichtung (§ 8), zum Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9), zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (§ 9 a) und zur Gewährung von Auslandsbezügen (§§ 52 bis 58 a). Diese übernehmen zum einen bereits geltende Regelungen in Rundschreiben, zum anderen stellen sie im wesentlichen eine Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis dar.

Mit der Neufassung treten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 28, 29, 30, 31, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 12, 42, 59, 60, 61, 65 und 66 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290) außer Kraft. Die Runderlasse des Innenministers vom 16. Januar 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 82)1) und vom 1. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 503)2) werden insoweit aufgehoben.

Das Gemeinsame Ministerialblatt kann beim Carl-Heymanns-Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, bezogen werden. Der Preis für das Einzelheft beträgt 6,90 DM zzgl. Versandkosten.


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