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Komplettfassung des
Bundesbesoldungsgesetz als pdf-Datei Neugefasst durch Bek. v. 6. 8.2002 I 3020 zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2008 I 2891 |
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Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) |
| .Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 1980 zum Bundesbesoldungsgesetz |
| Bundesbesoldungsgesetz (Auszug) |
| § 27 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. (2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. (3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. Fußnote § 27 Abs. 2: Nach Maßgabe Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 29.6.2004 (2 BvL 16/02)
§ 79 Einstufung besonderer Lehrämter |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 1980 zum
Bundesbesoldungsgesetz
Gl.-Nr.: 2032.53
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1980 S. 503
Runderlaß des Innenministers vom 1. Juli 1980 - IV 240 a - 0333.012 - 71 (1) -
Änderungen und Ergänzungen:
1. geänd. RdErl. v. 20.3.1989 (Amtsbl. S. 116) [angefügt]
2. teilw. aufgeh. RdErl. v. 6.8.1997 (Amtsbl. S. 338) [angefügt]
Der Bundesminister des Innern hat mit Zustimmung des Bundesrats eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 12, 13, 42 Abs. 3 und §§ 59 bis 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes erlassen. Sie ist nachstehend abgedruckt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1980 in Kraft und gilt
für alle Dienstherren unmittelbar. Zugleich treten meine Runderlasse über die
Stellenzulagerichtlinien vom 17. Januar 1973 (Amtsbl. Schl.-H. S. 117) und vom
10. Juli 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 594) außer Kraft.
Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Vom 29.
Mai 1980
Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1673) wird mit Zustimmung des
Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
12. Zu § 12
12.0 Allgemeines
Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1
Abs. 3) sowie alle anderen auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften
gewährten Leistungen. Für die Versorgung gelten § 52 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), § 49 des Soldatenversorgungegesetzes (SVG),
für sonstige Leistungen (z. B. Aufwandsentschädigungen i. S. des § 17;
Beihilfen) § 87 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder die entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen, soweit keine besonderen Rückzahlungsvorschriften
bestehen. Die Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes richtet sich nach den
besonderen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (vgl. § 13 BKGG).
12.1 Zu Absatz 1
12.1.1
Eine gesetzliche Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung
durch Rechtsverordnung erfolgt.
12.1.2
Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung "schlechter gestellt", wenn und
soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im
Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.
12.2 Zu Absatz 2
12.2.0.1
§ 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs für den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für diesen
Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den entsprechenden Regelungen der
Länder vor.
12.2.0.2
Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die
Überzahlung verursachender Pflichtverletzung ein Schadenersatzanspruch aus § 78
BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gegeben sein.
12.2.1
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2, wenn
— Bezüge (vgl. Nummer 12.0) "zuviel gezahlt" (vgl. Nummer 12.2.2) wurden,
— nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und
— nicht gesetzlich "etwas anderes" - wie z. B. in § 75 Abs. 2 Satz 4, § 76 Abs.
4 BBesG oder in § 3 Abs. 6 des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) - bestimmt ist.
12.2.2
"Zuviel gezahlt" (- überzahlt) sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt
wurden, z. B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein
vorausgegangenes Handeln in der Verwaltung bildet einen selbständigen
Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i.
S. des § 35 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung handelt;
das gilt auch für einen fehlerhaften Verwaltungsakt, soweit dieser nicht nichtig
ist.
12.2.3
Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Bezüge gezahlt wurden
12.2.3.1
ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
12.2.3.2
Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (vgl. Nummer 12.2.5),
12.2.3.3
auf Grund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer 12.2.6) im Widerspruch zum
geltenden Recht oder
12.2.3.4
auf Grund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise
zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch
verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer
Weise (z. B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche
Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigten Bescheides (vgl.
Nummer 12.2.7).
12.2.4
"Bescheide" in diesem Sinne sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten über
ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezüge
oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z. B. des
Besoldungsdienstalters) enthalten ist. Hierzu gehören grundsätzlich nicht
Gehaltsmitteilungen, Bezügeblätter im automatisierten Zahlungsverfahren oder
Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungsträger sind auch dann keine
"Bescheide", wenn einzelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind.
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob nach dem im Verwaltungshandeln erkennbar
gewordenen Willen der Verwaltung eine Regelung getroffen oder aber nur
informiert werden soll.
12.2.5
Im Widerspruch zu einem (wirksamen) Bescheid (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge
"zuviel gezahlt", wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung
oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden
sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.
12.2.6
Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung
von Besoldungsbezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann ein Bescheid
nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG oder der entsprechenden
landesrechtlichen Regelung.
12.2.7
Ein mit dem materiellen Besoldungsrecht nicht übereinstimmender (rechtswidriger)
Bescheid bleibt - wenn er nicht nichtig ist (vgl. Nummer 12.2.6) - nach § 43
Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen (vgl. Nummer
12.2.8), anderweitig (z. B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung)
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise (z. B. Beendigung des
Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigt
ist.
12.2.8
Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden
kann (Nummer 12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder der entsprechenden
landesrechtlichen Regelung.
12.2.9
Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn und soweit
— nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder
unterstellt werden kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),
— die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist (Nummer
12.2.14),
— nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung
abgesehen wird (Nummer 12.2.17).
12.2.10
Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
12.2.11
Die Rückforderung überzahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung
weggefallen ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht ein Fall
der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den
Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der Bereicherung
geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über
die Höh.2 seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren
Verwendung zu äußern (vgl. Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung
weggefallen ist, hat der Empfänger im einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der
Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß
er die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat.
Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung
gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist,
ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht
eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs
gleich. Die Nachentrichtung von Lohnsteuer für Rechnung des Beamten
(Steuerschuldners) stellt eine über die zustehenden Bruttodienstbezüge hinaus
ohne Rechtsgrund gewährte Zahlung von Dienstbezügen dar. Der Rückforderung
dieser Überzahlung steht der Wegfall der Bereicherung nicht entgegen.
12.2.12
Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die Voraussetzungen der Nummer
12.2.14 vorliegen - der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die
zuviel gezahlten Bezüge
12.2.12.1
bei einmaligen Leistungen (z. B. Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld) 10 v. H. des
zustehenden Betrages, höchstens 200 DM, nicht übersteigen,
12.2.12.2
bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. laufenden Bezügen, Mehrarbeitsvergütung,
Zulagen für einzelabzugeltende Erschwernisse) 10 v. H. aller für den Zeitraum
der Überzahlung zustehenden Bezüge (Nummer 12.0), höchstens jedoch monatlich 200
DM, nicht übersteigen.
12.2.13
Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche des Beamten
Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann
verrechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der
Wegfall der Bereicherung entgegensieht.
12.2.14
Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf
den Wegfall der Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und soweit
12.2.14.1
die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalte als Vorschuß, als
Abschlag oder auf Grund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren
Bescheides gewährt wurden,
12.2.14.2
Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die
Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind
und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,
12.2.14.3
der Besoldungsempfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm
gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht hat,
12.2.14.4
der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die
Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der
Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr (Nummer 12.2.15) oder
12.2.14.5
der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des
Bescheides so offensichtlich war, daß der Empfänger dies hätte erkennen müssen
(vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel
des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur
deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dabei ist insbesondere auf die
Ausbildung und die individuelle Fähigkeit des Empfängers zur Prüfung der ihm
zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende Stelle oder die mit der
Zahlung betraute Kasse selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat,
ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auf Grund der ihm obliegenden
Treuepflicht ist der Empfänger von Dienstbezügen verpflichtet, einen
Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte
Berechnungsgrundlage insoweit auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als die Höhe
der Bezüge ohne weitere rechtliche Überlegungen unmittelbar abzulesen ist.
Versäumt er eine solche Prüfung, so hat er regelmäßig die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, wenn er
nicht durch besondere Umstände an der Prüfung verhindert war. Ergeben sich bei
der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in
ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, wenn er es versäumt, diese Zweifel
durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder der anordnenden Behörde
auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen erstreckt sich die Prüfungspflicht
des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen an Hand mit übersandter
Erläuterungen zu entschlüsseln.
12.2.15
Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder
die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt,
sondern erst später erfahren, oder hätte er dies später erkennen müssen, so ist
bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des
Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in
dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.
12.2.16
Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nummer 12.2.12) oder
besteht der Anspruch weiter fort (Nummer 12.2.14), so ist dem Empfänger der
Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist über
die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Beträge,
die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung
geleistete
— Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechten), die
noch vorhanden sind,
— Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
— Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
— unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.
12.2.17
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2
Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob
Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Prüfung, ob von der
Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die Rückforderung ganz oder teilweise
unterbleiben soll. Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der Grund der Überzahlung zu
berücksichtigen. In der Regel soll zumindest ein angemessener Teil der
Überzahlung zurückgefordert werden. Ist die Überzahlung auf Grund eines
schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers entstanden, so kann
grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. § 59 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) oder entsprechende landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt.
12.2.18
Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen
und stellt sich nachträglich heraus, daß für denselben Zeitraum Bezüge
nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht
eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit
dem Nachzahlungsanspruch möglich.
12.2.19
Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des
Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch einen
Rückforderungsbescheid geltend gemacht Wenn dem Rückzahlungspflichtigen
weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich aufzurechnen. Die
Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht
nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).
12.2.20 Ein Rückforderungsbescheid muß den Zeitraum und den Betrag der
Überzahlung sowie die Höhe des zurückgeforderten Betrages enthalten und den
Empfänger darüber unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll.
Er muß ferner nach § 39 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelung
eine Begründung sowie eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus
welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 3) abgesehen
wird. Werden überzahlte Bezüge nicht zurückgefordert, weil die Bereicherung
weggefallen ist oder der Wegfall unterstellt wird (Nummer 12.2.12) oder weil die
Rückforderung aus Billigkeitsgründen unterbleibt, so ist dem Beamten auch
hierüber ein Bescheid zu erteilen. In den Bescheid ist der Vorbehalt
aufzunehmen, daß bei nachträglich für den Zeitraum, in dem die Überzahlung
eingetreten ist, entstehenden Nachzahlungsansprüchen eine Verrechnung erfolgen
wird.
12.2.21
Der Rückforderungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) zu
versehen.
12.2.22
Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet sich
nach den Vorschriften des Steuerrechts. Zinsen sind außer in den Fällen der
Nummern 12.2.22.1 und 12.2.22.2 nicht zu erheben.
12.2.22.1
Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen Prozeßzinsen
erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage,
nicht schon durch Erlaß eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261
Abs. 1 ZPO).
12.2.22.2
Ist die Überzahlung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des
Beamten verursacht worden, sollen Zinsverluste im Wege des Regresses als
Schadenersatz geltend gemacht werden (§ 78 Abs. 1 BBG oder entsprechende
landesrechtliche Regelungen).
12.2.23
Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die
Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs
oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die "Einziehung" des
überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich darauf
hingewiesen werden, daß er mit der Einziehung des überzahlten Betrages in dem
sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen hat
und sich dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.
12.2.24
Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt die 30jährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht besondere landesrechtliche
Vorschriften anwendbar sind. Kann der Rückforderungsanspruch nur als
Schadenersatzanspruch (§ 78 BBG oder entsprechende landesrechtliche Regelungen)
geltend gemacht werden, gilt die 3jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB.
12.2.25
Nach dem Tode des Empfängers der Überzahlung können die Erben durch
Leistungsbescheid zur Rückerstattung herangezogen werden.
13. Zu § 13
13.1 Zu Absatz 1
13.1.1
Die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 setzt voraus, daß der Beamte auf Grund der
dort genannten beamtenrechtlichen Vorschriften in ein anderes Amt mit geringerem
Endgrundgehalt im Sinne dieser Vorschriften übergetreten ist, übernommen oder
versetzt worden ist.
13.1.2
Um ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Grundgehalt) handelt es sich
auch, wenn das neue Amt
13.1.2.1
zwar einer Besoldungsgruppe angehört, deren Endgrundgehalt nicht niedriger ist
als das Grundgehalt (Festgehalt) des bisherigen Amtes, dem Beamten aber auf
Grund des festzusetzenden Besoldungsdienstalters ein niedrigerer
Grundgehaltssatz zusteht,
13.1.2.2
zwar einer Besoldungsgruppe mit gleich hohem Endgrundgehalt (Grundgehalt)
angehört, wenn in dem neuen Amt aber eine Amtszulage oder ein ruhegehaltfähiger
Zuschuß zum Grundgehalt für Professoren, die in dem bisherigen Amt zugestanden
haben, nicht oder nicht mehr in derselben Höhe zusteht.
13.1.3
Die Ausgleichszulage ist neu festzusetzen bei jeder nach der erstmaligen
Festsetzung eintretenden Änderung der maßgebenden Besoldungsbestandteile. Dabei
sind allgemeine Besoldungserhöhungen (§ 14) und individuelle Änderungen der
Dienstbezüge (z. B. Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, Änderungen beim
Ortszuschlag) bei den Bezügen des bisherigen und des neuen Amtes zu
berücksichtigen.
13.1.4
Eine nicht zu berücksichtigende Änderung der besoldungsmäßigen Zuordnung liegt
vor, wenn
13.1.4.1
das bisherige Amt einer Besoldungsgruppe mit höherem oder niedrigerem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) zugeordnet wird oder
13.1.4.2
bei dem bisherigen Amt eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige Stellenzulage neu
ausgebracht wird, geändert wird oder entfällt.
13.1.5
Die Rechtsstandswahrung nach Übertragung eines Richteramtes mit geringerem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) richtet sich nach § 33 des Deutschen
Richtergesetzes (DRiG). Hat die Übertragung eines solchen Richteramtes den
Übertritt in eine Tarifklasse mit niedrigerem Ortszuschlag zur Folge, so wird
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 DRiG für den Ortszuschlag eine Ausgleichszulage nach §
13 Abs. 1 gewährt.
13.1.6
Liegen die in Satz 4 genannten Voraussetzungen vor, so wird eine
Ausgleichszulage in der nach Satz 2 zustehenden Höhe gewährt, wenn dem Beamten
das der gesunkenen Schülerzahl entsprechende Amt seiner bisherigen Funktion
(Schulleiter, Schulleiterstellvertreter usw.) übertragen wurde. Dies gilt auch,
wenn die Schülerzahl unter die in der Besoldungsordnung vorgesehene Mindestzahl
gesunken ist und deshalb ein Amt der bisherigen Funktion
(Schulleiterstellvertreter bzw. zweiter Konrektor) nicht mehr vorhanden ist.
13.2 Zu Absatz 2
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen vorliegen, trifft die Behörde, die über
die Gewährung der Ausgleichszulage zu entscheiden hat. Für die Berechnung der
Ausgleichszulage gelten die Nummern 13.1.2 bis 13.1.4.
13.3 Zu Absatz 3
13.3.1
Die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Absatz 3 kommt nach einem Amtswechsel
in folgenden Fällen in Betracht, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 gegeben sind:
13.3.1.1
nach einer Versetzung des Beamten im Dienstbereich seines Dienstherrn (§ 18 Abs.
1 BRRG),
13.3.1.2
nach einer Versetzung des Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn
(§ 18 Abs. 2 BRRG),
13.3.1.3
nach der Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen
Dienstherrn-, dies gilt auch, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis
ausgeschieden war, um das neue Amt zu übernehmen.
13.3.2
Der in Satz 1 geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus
dem bisherigen Amt und der Übertragung des neuen Amtes ist nicht gegeben
13.3.2.1
beim Ablauf eines Zeitbeamtenverhältnisses,
13.3.2.2
wenn das andere Amt nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an das
Ausscheiden aus dem bisherigen Amt verliehen wurde. Der unmittelbare Anschluß
gilt als gewahrt, wenn zwischen dem Ausscheiden und der Übertragung des neuen
Amtes lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder sich die Übertragung des
neuen Amtes aus Gründen, die nicht in der Person des Beamten liegen, kurzfristig
verzögert hat.
13.3.3
Der Berechnung der Ausgleichszulage ist das Grundgehalt zugrunde zu legen, das
in dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat. War der Beamte zuletzt ohne
Dienstbezüge beurlaubt, so ist das Grundgehalt maßgebend, das sich nach seinem
Besoldungsdienstalter unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 für den Tag des
Ausscheidens aus dem bisherigen Amt ergibt.
13.3.4
Die Ausgleichszulage ist jeweils neu festzusetzen, wenn sich das Grundgehalt des
neuen Amtes (einschließlich der in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteile)
ändert; das ist z. B. der Fall
13.3.4.1
beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des neuen Amtes,
13.3.4.2
bei der Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
(Grundgehalt),
13.3.4.3
bei der erstmaligen Gewährung oder Erhöhung von nach Absatz 5 dem Grundgehalt
gleichgestellten Bestandteilen der Dienstbezüge,
13.3.4.4
bei der Erhöhung des Grundgehalts des neuen Amtes auf Grund einer
Gesetzesänderung (z. B. bei allgemeinen Erhöhungen).
13.3.5
Die Höchstgrenze nach Satz 2 (Endgrundgehalt des jeweiligen Amtes) erhöht sich
um die in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteile der Dienstbezüge.
13.4 Zu Absatz 4
13.4.1
Die entsprechende Anwendung des Absatzes 3 auf Richter und Soldaten schließt
auch die Fälle des Wechsels zwischen den Dienstverhältnissen als Beamter,
Richter oder Soldat ein.
13.4.2
War das Ruhegehalt nach einer höheren als der im aktiven Dienst zuletzt
erreichten Dienstaltersstufe bemessen (z. B. § 14 Abs. 2 BeamtVG), so erhält der
wiederangestellte Beamte eine Ausgleichszulage nur, wenn das neue Grundgehalt
niedriger ist als das Grundgehalt der Dienstaltersstufe, die er erreicht hätte,
wenn er bis zum Zeitpunkt der Wiederanstellung im Dienst geblieben wäre.
13.5 Zu Absatz 5
13.5.1
Zum Grundgehalt in dem bisherigen Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 (auch im
Rahmen der sinngemäßen oder entsprechenden Anwendung nach Absatz 1 Satz 4 und
gehören außer den in Absatz 5 Satz 1 genannten Bestandteilen der Dienstbezüge
13.5.1.1
Überleitungszulagen nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG und entsprechenden
Regelungen
13.5.1.2
Ausgleichszulagen im Sinne des § 13 auf Grund eines früheren Amtswechsels.
13.5.2
Zum Grundgehalt in dem bisherigen Amt im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 (auch
im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach Absatz 4) und zum Grundgehalt, nach
dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen war (Absatz 4), gehören die in
Nummer 13.5.1 bezeichneten Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nur
insoweit, als sie nicht für eine Verringerung des Ortszuschlages gewährt wurden.
42. Zu § 42
42.3 Zu Absatz 3
42.3.1
Stellenzulagen im Sinne des § 42 Abs. 3 sind als solche benannte Zulagen, die
wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion
für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulageregelung genannten
Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit),
Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind.
Daher fallen nicht unter diese Vorschrift die Stellenzulagen nach Artikel II §§
2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 8 und 16 des 1. BesVNG.
42.3.2
Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer bestimmten Funktion nicht
ausdrücklich gefordert, so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt, in
dem der Beamte in der maßgeblichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der
in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung usw. verwendet wird.
42.3.3
Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und
eigenverantwortliche Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Aufgabengebiets (Dienst-postens),
sofern nicht in einer Zulageregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Eine lediglich informatorische Beschäftigung bei einer in der Zulageregelung
genannten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung im zulagerechtlichen
Sinne.
42.3.4
Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage nur
gewährt, wenn der Beamte eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur
in geringfügigem Umfang ausübt. Kann eine zulageberechtigende Tätigkeit ihrer
Art nach nur einen Teil der Gesamttätigkeit ausmachen (z. B. bei Verwendung als
Luftfahrzeugführer), so wird die Zulage nur gewährt, wenn die
zulageberechtigende Tätigkeit in vollem Umfang diesem Anteil entsprechend
ausgeübt wird.
42.3.5
Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig
festgelegte Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese
Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im
Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen
Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet im Laufe eines Kalendermonats die
zulageberechtigende Tätigkeit, so ist die auf den Teilzeitraum entfallende
Stellenzulage zu gewähren, wenn diese Tätigkeit während des Teilzeitraums die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
42.3.6
Ist die Stellenzulage an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt
gebunden, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für den
Zeitraum zu gewähren, in dem dem Beamten das Grundgehalt dieses Amtes zusteht
und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies gilt auch für die Zeit einer
rückwirkenden Einweisung.
42.3.7
Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei
einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit
höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen
Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden sind.
42.3.8
Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3.8.1
mit dem Tag, an dem der Beamte die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich
aufnimmt oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von der Zulageregelung
erfaßten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder
Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt,
42.3.8.2
im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des Kalendermonats an, im Falle des
Satzes 2 vom ersten Tage des Teilzeitraums an, in dem der Beamte erstmals die
zulageberechtigende Tätigkeit in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,
42.3.8.3
wenn der Abschluß einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung usw.
Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem
diese Voraussetzung erfüllt ist.
42.3.9
Liegen nicht die Voraussetzungen der Nummern 42.3.10 oder 42.3.11 vor, so wird
die Zahlung eingestellt
42.3.9.1
mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt
wird oder die Verwendung des Beamten in der genannten Gruppe, Behörde oder
Einrichtung endet oder unterbrochen wird; dies gilt z. B. auch, wenn eine
zulageberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unterbrochen wird durch
42.3.9.1.1
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z. B.
außerhalb der obersten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Ausbildungszeiten
im Rahmen eines Aufstiegs),
42.3.9.1.2
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der
Abordnung/Kommandierung,
42.3.9.1.3
eine Dienstreise, in deren Rahmen Aufgaben einer Einrichtung wahrgenommen
werden, zu der eine Abordnung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht
zulässig ist; dies gilt auch, wenn es sich um eine im wesentlichen
informatorische Beschäftigung handelt,
42.3.9.1.4
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und ein beamtenrechtliches
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte);
42.3.9.2
im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats, im Fall des
Satzes 2 mit Ablauf des letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die dort
genannten Voraussetzungen vorliegen.
42.3.10
Stellenzulagen nach Nummern 8, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B stehen sowohl Beamten mit Dienstbezügen als
auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu; daher gilt für diese
Zulagen folgendes:
42.3.10.1
Die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen wird für den Zeitraum
gewährt, in dem der Beamte ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit verwendet
wird.
42.3.10.2
Eine Stellenzulage nach Nummern 8, 10 und 12 der Vorbemerkungen wird auch bei
den in Nummer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten und bei einer informatorischen
Beschäftigung gewährt, wenn diese Tätigkeiten in den nach den Zulageregelungen
maßgeblichen Bereichen wahrgenommen werden.
42.3.11
Eine Stellenzulage wird weitergewährt, wenn die Ausübung der
zulageberechtigenden Tätigkeit oder die Tätigkeit als Angehöriger einer in der
Zulageregelung genannten Gruppe oder bei einer Behörde oder Einrichtung
unterbrochen wird durch
42.3.11.1
Erkrankung (einschließlich Heilkur),
42.3.11.2
Erholungsurlaub,
42.3.11.3
Schulferien,
42.3.11.4
Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht Auslandstrennungsgeld in Form
von Auslandsbeschäftigungsvergütung gewährt wird oder der Fortbildungslehrgang
nicht zugleich die Merkmale der in Nummern 42.3.9.1.1 bis 3 aufgeführten
Beendigungstatbestände aufweist. Ein Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt
nicht vor, wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums
besteht,
42.3.11.5
Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes,
42.3.11.6
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der
Personalvertretung,
42.3.11.7
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen;
entsprechendes gilt für einen anschließenden Mutterschaftsurlaub nach Maßgabe
der Vorschriften über den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes.
42.3.12
Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand zusteht, gehört zu den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in
dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für die folgenden drei Monate
weitergewährt werden.
42.3.13
Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach §
3 Abs. 4 zu berechnen.
42.3.14
Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten auch dann nur den Teil der Zulage, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6), wenn
die zulageberechtigende Tätigkeit von der Arbeitszeitermäßigung nicht erfaßt
wird.
42.3.15
Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind dem Beamten schriftlich
mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein
in der Besoldungsordnung aufgeführtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).
42.3.16
Die Nummern 42.3 bis 42.3.15 gelten entsprechend für Richter und Soldaten.
59. Zu § 59
59.1 Zu Absatz 1
Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag oder in einem Landtag steht dem
Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem
Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt
ist (vgl. § 5 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes des Bundes und entsprechende
landesrechtliche Regelungen).
59.2 Zu Absatz 2
59.2.1
Nach § 74 Abs. 4 steht unter den dort genannten Voraussetzungen auch Anwärtern
ein örtlicher Sonderzuschlag von 3 v. H. des Anwärtergrundbetrages zu. Ist der
Anwärtergrundbetrag nicht auf volle Deutsche Mark festgesetzt, so sind
Pfennigbruchteile aufzurunden.
59.2.2
Bundesgesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter
insbesondere zugelassen für:
— die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Nummer 8 Abs. 1 Satz 2 der
Bundesbesoldungsordnungen A und B,
— die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 Abs. 1 Satz 2 der
Bundesbesoldungsordnungen A und B,
— die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2
der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
— die Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen
Krankenanstalten nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2 der
Bundesbesoldungsordnungen A und B,
— Erschwerniszulagen, soweit dies in der Erschwerniszulagenverordnung für
Anwärter vorgesehen ist.
59.4 Zu Absatz 4
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen die Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 sowie
der örtliche Sonderzuschlag nach § 74 Abs. 4 und Zulagen (vgl. Nummer 59.2.2),
jedoch nicht die vermögenswirksamen Leistungen.
59.5 Zu Absatz 5
59.5.1
Anwärter, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an
verwaltungsinternen Fachhochschulen ableisten, sollen die Anwärterbezüge unter
Auflagen erhalten. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten
Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch
mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
59.5.2
Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem
Bewerber (Anwärter) in der Regel spätestens bei der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift
schriftlich zu bestätigen ist.
Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben: Sie erhalten während des
Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes
(§§ 59 bis 66, 74 Abs. 4 BBesG). Die Anwärterbezüge werden Ihnen mit der Auflage
(§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß
a. die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde
endet und
b. Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit
von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1
BBesG) ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Anschluß an den
Vorbereitungsdienst nur deshalb nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen werden, weil Sie einen entsprechenden Antrag nicht oder nicht
rechtzeitig gestellt haben oder ein Ihnen angebotenes Amt nicht angenommen
haben.
Ein Verstoß gegen diese Auflage hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten
Anwärterbezüge zur Folge.
Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den
Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der während der
Gewährung der Anwärterbezüge jeweils geltenden Fassung überschreitet. Bei einem
Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der
zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59
Abs. 2 Satz 1 BBesG) einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§ 74 Abs. 4
BBesG). Der Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberücksichtigt.
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine
unzumutbare Härte bedeuten werde.
59.5.3
Auf die Rückforderung soll u. a. verzichtet werden, wenn
a. der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als
Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
b. ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Dienst zu
erlangen, unter der Bedingung, daß er
— nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes
in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,
— nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde
wieder ausscheidet,
— der früheren Beschäftigungsbehörde seine berufliche Verwendung nach Abschluß
der Ausbildung anzeigt,
— bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen
Unterschrift zur Kenntnis zu bringen. Der Verzicht wird auch wirksam, wenn eine
Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz
nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
möglich ist,
c. ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den
Dienstherrn wegen mangelnder Bewährung zuvorzukommen.
d. eine Beamtin aus Anlai3 der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes
ausscheidet.
59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in
ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem
Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
59.5.5
Die Entscheidung über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge
trifft die zuständige oder zuständig gewesene oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle.
59.5.6
Die Rückforderung, richtet sich nach 12 Abs. 2.
60. zu § 60
60.1
Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen oder endgültigen
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner
Verwaltungsanordnung, so werden die Anwärterbezüge bis zur Beendigung des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf weitergewährt.
60.2
Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die
Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
61. Zu § 61
Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit nach Vollendung
des 26. Lebensjahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom Ersten des
Monats an zu zahlen, in den der Geburtstag des Anwärters fällt.
62. Zu § 62
62.1 Zu Absatz 1
62.1.1
Die Nummern 40.2.1 bis 40.2.10 und 40.2.12 der BBesGVwV vom 23. November 1979
(GMBl. 1980 S. 3) gelten entsprechend.
62.1.2
Hat in Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchst. b der Anwärter ein Kind nicht in
seine Wohnung aufgenommen, sondern auf seine Kosten anderweitig untergebracht,
so steht Anwärterverheiratetenzuschlag bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen nicht nach Absatz 1, sondern nach Absatz 2 zu.
62.3 Zu Absatz 3
62.3.1
Die Nummern 40.5.0, 40.5.2, 40.5.3, 40.7.1, 40.7.2 und 40.7.4 bis 40.7.6 der
BBesGVwV vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) gelten entsprechend mit
folgenden Besonderheiten:
62.3.1.1
Steht der Ehegatte des Anwärters - in den in § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a
genannten Fällen der frühere Ehegatte des Anwärters oder der andere Elternteil
des Kindes (§ 62 Abs. 3 Satz 3) - als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen
Dienst oder einer ihm gleichstellenden Tätigkeit (§ 40 Abs. 7), Wird dem
Anwärter die Hälfte des Anwärterverheiratetenzuschlags unabhängig davon gewährt,
ob der Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere Elternteil einen
Verheiratetenzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält.
Voraussetzung ist jedoch, daß der Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere
Elternteil mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt
ist. Bei wechselnder Wochenarbeitszeit ist auf die regelmäßige monatliche
Arbeitszeit, bei wechselnder Monatsarbeitszeit auf die durchschnittliche
Arbeitszeit im Kalendervierteljahr abzustellen.
62.3.1.2
Ausbildungsverhältnis ist jede im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 Sätze 1 bis
3) abgeleistete Ausbildung - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, privatrechtliches
Ausbildungsverhältnis - mit Ausnahme der Ausbildung als Beamter auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst.
62.3.1.3
Soweit der in Ausbildung stehende Ehegatte, frühere Ehegatte oder andere
Elternteil (vgl. Nummer 62.3.1.1) nicht selbst Anwärterbezüge oder Zahlungen in
entsprechender Höhe erhält, ist bei der Feststellung, ob ihm eine Leistung
mindestens in Höhe der Anwärterbezüge gewährt wird - unabhängig davon, ob in der
Ausbildungsvergütung ein Verheiratetenzuschlag oder ein entsprechender
familienbezogener Bestandteil enthalten ist - wie folgt vorzugehen:
62.3.1.3.1
Zunächst ist die Vergütungs- oder Lohngruppe zu ermitteln, in die der
Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung nach den für ihn maßgebenden
tariflichen Bestimmungen einzugruppieren wäre;
62.3.1.3.2
sodann ist zu ermitteln, mit welcher der für die Eingangsämter maßgebenden
Besoldungsgruppen (Anlage VIII zum BBesG) die Vergütungs- oder Lohngruppe, in
die der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung eingruppiert werden würde,
vergleichbar wäre. Vergleichbar sind:
Vergütungs-/Lohngr.
VerGr. X bis IX a,
Kr. I und Il
alle Lohngruppen - Bes.Gr. A 1 bis A 4
VerGr. VIII bis V c,
Kr. III bis VI - Bes. Gr. A 5 bis A 8
VerGr. V b bis IV a,
Kr. VII bis XI - BesGr. A 9 bis A 11
VerGr. III
Kr. XII - Bes. Gr. A 12
VerGr. II b, II a, II - Bes. Gr. A 13 mit Zulage.
62.3.1.3.3
Erreicht die Leistung aus dem Ausbildungsverhältnis die Höhe der Anwärterbezüge
(Anwärtergrundbetrag entsprechend dem Lebensalter des Auszubildenden, halber
Anwärterverheiratetenzuschlag, g2f. Anwärtersonderzuschlag und örtlicher
Sonderzuschlag), die dem Auszubildenden als Anwärter einer Laufbahn mit einem
Eingangsamt in einer nach Nummer 62.3.1.3.2 maßgebenden Besoldungsgruppe
zustehen würden, findet die Konkurrenzregelung Anwendung.
62.3.1.3.4
Bei Anwendung der Nummer 62.3.1.3.3 ist von den gewährten laufenden
Ausbildungsbezügen auszugehen. Ist in diesen ein Verheiratetenzuschlag oder ein
entsprechender Bestandteil enthalten und ist in den für die Ausbildungsbezüge
geltenden Vorschriften die Herabsetzung dieser Leistung auf die Hälfte in
Konkurrenzfällen vorgesehen (z. B. nach den Tarifverträgen 'über die Regelung
der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für medizinische
Hilfsberufe sowie für Berufe des Sozial- und des Erziehungsdienstes), so ist nur
von der herabgesetzten Leistung auszugehen.
62.3.1.3.5
Die Feststellung, ob dem Auszubildenden eine Leistung mindestens in Höhe der
Anwärterbezüge gewährt wird, erläutert folgendes Beispiel, das von den
Vergütungssätzen usw. nach dem Stichtag vom 1. März 1979 ausgeht.
Praktikantin für den Beruf des Sozialarbeiters-, Vergütungsgruppe bei
Einstellung VergGr. V b; vergleichbares Eingangsamt BesGr A 9; 27 Jahre alt.
Vergütung
Entgelt/Grundbetrag 1,356,06 DM Anwärterbezüge DM 1159,-
Verheiratetenzuschlag (zur Hälfte) DM 36,05 Anwärterbezüge DM 152,50
örtlicher Sonderzuschlag DM 34,77
Vergütung: 1.392,11 DM Anwärterbezüge 1,346,27 DM
62.3.2
In Fällen, in denen Regelungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung ohne jegliche
Einschränkung auf die für Beamte im Anwärterverhältnis geltenden Regelungen
verweisen, kann ohne weitere Prüfung der Konkurrenzfall unterstellt werden.
62.3.3
Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, deren Ehegatte, früherer Ehegatte oder anderer
Elternteil des Kindes Mutterschaftsgeld oder entsprechende Leistungen während
eines Mutterschaftsurlaubs erhält.
62.4 Zu Absatz 4
62.4.1
Das für die Zahlung des Anwärterverheiratetenzuschlage maßgebende Ereignis
(Absatz 4 Satz 1) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen einer Vorschrift, nach der
Anwärterverheiratetenzuschlag zu gewähren ist, erfüllt sind oder aber die
Anspruchsvoraussetzungen einer Vorschrift, die der Gewährung des
Anwärterverheiratetenzuschlags (vollen Anwärterverheiratetenzuschlags) bisher
entgegengestanden hat, nicht mehr erfüllt sind.
Beispiele:
1. Ein Anwärter heiratet am 31. Mai. Der Anwärterverheiratetenzuschlag ist ab 1.
Mai zu zahlen.
2. Ein Anwärter heiratet am 15. Mai eine Anwärterin. Der halbe
Anwärterverheiratetenzuschlag ist bei beiden Ehegatten ab 1. Mai zu zahlen.
3. Ein Anwärter ist mit einer vollbeschäftigten Angestellten des öffentlichen
Dienstes verheiratet. Die Ehefrau scheidet mit Ablauf des Monats Oktober aus dem
öffentlichen Dienst aus. Die Umstellung vom halben auf den vollen
Anwärterverheiratetenzuschlag erfolgt mit Wirkung vom 1. November. Scheidet die
Ehefrau bereits am 30. Oktober aus, erhält der Anwärter den vollen
Anwärterverheiratetenzuschlag bereits ab 1. Oktober.
4. Die im öffentlichen Dienst stehende Ehefrau eines Anwärters erhält für die
Zeit vom3. September 1979 bis 7. Januar 1980 Mutterschaftsurlaub. Für die Monate
September 1979 bis Januar 1980 ist der Anwärterverheiratetenzuschlag in voller
Höhe zu gewähren. Ab Monat Februar 1980 ist § 62 Abs. 3 Satz 1 wieder anzuwenden
(Nummer 62.3.3 i. V. m. § 62 Abs. 4).
62.4.2
Nach Absatz 4 Satz 2 wird der Anwärterverheiratetenzuschlag nicht mehr gezahlt
für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen
haben; der Anwärterverheiratetenzuschlag wird also letztmalig für den Monat
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung - bei
Herabsetzung auf die Hälfte für die Gewährung des vollen
Anwärterverheiratetenzuschlags - an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.
Beispiele.
1. Die Ehe eines Anwärters wird mit Wirkung vom 2. Juli geschieden, ohne daß er
aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wird. Die Zahlung des
Anwärterverheiratetenzuschlags endet mit Ablauf des Monats Juli.
2. Die Ehefrau eines Anwärters tritt am 2. März als vollbeschäftigte Angestellte
in den öffentlichen Dienst ein. Der Anwärter erhält im Monat März noch den
vollen und ab 1. April den halben Anwärterverheiratetenzuschlag.
3. Die Ehefrau eines Anwärters ist im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt
mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag wird
mit Wirkung vom 1. Juni dahin geändert, daß die Arbeitszeit die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird mit
Wirkung vom 1. Juni auf die Hälfte herabgesetzt.
62.4.3 Absatz 4 ist auch anzuwenden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Die
Nummern 62.4.1 und 62.4.2 gelten entsprechend.
Beispiele:
1. Der im öffentlichen Dienst als vollbeschäftigter Angestellter tätige Ehegatte
eines Anwärters wird vom 15. Februar bis 13. März ohne Bezüge beurlaubt. Der
Anwärter erhält auch im Februar und März nur den halben
Anwärterverheiratetenzuschlag (die Beurlaubung umfaßt einen Zeitraum von weniger
als einem Monat).
2. Die Beurlaubung des Ehegatten ohne Bezüge dauert vom 15. Februar bis 20.
März. Der Anwärter erhält für die Monate Februar und März jeweils den vollen
Anwärterverheiratetenzuschlag (die Beurlaubung umfaßt einen Zeitraum von mehr
als einem Monat).
3. Die als Angestellte im öffentlichen Dienst stehende Ehefrau des Anwärters
erhält vom 16. Juli bis 19. September Krankengeld nach der RVO. Der Anwärter
erhält für die Monate Juli bis September jeweils den vollen
Anwärterverheiratetenzuschlag.
65. Zu § 65
65.1 Zu Absatz 1
65.1.1
Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des § 59
Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.
65.1.2
Entgelte aus Nebentätigkeiten (auch aus Werkverträgen) sind den Anwärterbezügen
desjenigen Monats gegenüberzustellen, in denen sie dem Anwärter zugeflossen
sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in
einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.
65.1.3
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu, die der jährlichen
Sonderzuwendung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.
Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem jährlichen Urlaubsgeld.
65.1.4
Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist bei Anwärtern im
juristischen Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage, (nicht R
1).
65.1.5
Sind Anwärterbezüge wegen fehlender Kenntnis des anzurechnenden Betrages
überzahlt worden, so sind sie insoweit ohne Rechtsgrund gezahlt und nach § 12
Abs. 2 zurückzufordern.
65.2
Zu Absatz 2 Nummer 65.1 gilt entsprechend.
65.3 Zu Absatz 3
65.3.1
Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn ein Anwärter gleichzeitig Anspruch auf
Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter im
Bundesgrenzschutz unter Freistellung vom Dienst hat.
65.3.2
Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt,
so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
66. zu § 66
66.1 Zu Absatz 1
66.1.1
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei
Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.
66.1.2
Sofern nicht nach § 66 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der
Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um
66.1.2.1
15 v. H., wenn der Anwärter
c. die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden
hat,
d. ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser
zurückgetreten ist oder
e. aus Gründen, die er zu vertreten hat - das Ziel eines Ausbildungsabschnitts
— nicht erreicht hat, einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
— nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist,
66.1.2.2
30 v. H., wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines
Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.
66.1.3
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Nummern 66.1.2.1
und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.4
Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von Nummer 66.1.2.1 sind
insbesondere
— Krankheit,
— Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 sowie Zeiten
eines Mutterschaftsurlaubs nach der Verordnung über den Mutterschutz für
Beamtinnen oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen,
— Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
— Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,
— Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.
66.1.5
Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats,
der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt.
Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst
aus den in den Nummern 66.1.2.1 und
66.1.2.2
angegebenen Gründen verlängert.
66.1.6
Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten
Anwärterbezüge hinter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes in der jeweiligen Fassung zurückbleiben würden. Der
Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberührt.
66.2 Zu Absatz 2
66.2.1
Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen
ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG öder
entsprechende landesrechtliche Regelungen) die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle.
66.3 Zu Absatz 3 Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1980 in Kraft.
1. Änderung:
Gewährung von Anwärterbezügen unter Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1989 S. 116
Runderlaß der Finanzministerin vom 20. März 1989 - VI 150 a - 0333.012 - 59 (2)
-
Bezug: Runderlaß des Innenministers vom 1. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 503)
Aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar
1987, das sich mit Rückzahlungsauflagen befaßt, hält es der Bundesminister des
Innern für ratsam, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 59 Abs. 5 BBesG vom
29. Mai 1980 zu präzisieren. Er empfiehlt, im Vorgriff auf eine solche formelle
Änderung der Verwaltungsvorschrift schon jetzt das in Nummer 59.5.2 BBesGVwV
vorgesehene Schreiben um einen neuen Satz 2 zu ergänzen. Die Eingangssätze des
Schreibens sollen folgende Fassung erhalten:
"Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes (§§ 59 bis 66 BBesG). Anwärter, die im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine
finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die
Anwärterbezüge werden Ihnen daher mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt,
daß
a) ............
Der weitere Text des Schreibens bleibt mit der Maßgabe unverändert, daß im
vorletzten Absatz die Worte "einschließlich eines örtlichen Sonderzuschlags (§
74 Abs. 4 BBesG)" entfallen.
Ich bitte, auch hier künftig so zu verfahren.
2. Änderung:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV);
hier: Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den
§§ 6, 8, 9, 9a , 12, 28, 30, 42, 52 bis 61, 65 und 66 BBesG
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1997 S. 338
Runderlaß des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 6. August 1997
- VI 150 a - 0333.012 - 71 (1) -
Der Bundesminister des Innern hat mit Rundschreiben vom 15. Juli 1997 die
Neufassung der o.a. Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben, die am ersten Tag des
auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats - also dem 1. August 1997 - in
Kraft treten und für alle Dienstherren unmittelbar gelten. Das Rundschreiben ist
im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 22/1997 auf den Seiten 314 ff.
veröffentlicht worden.
Zum materiellen Inhalt hat der BMI folgendes bemerkt:
Die Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von Bezügen (§ 12), zur Gewährung
von Amts- und Stellenzulagen (§ 42), zur Gewährung von Anwärterbezügen (§§ 59
bis 61, 65 bis 66) entsprechen im wesentlichen den bisherigen
Verwaltungsvorschriften aus den Jahren 1979 und 1980. Die Änderungen
berücksichtigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung.
Die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsdienstalter (§§ 28 bis 30) wurden im
Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1990 erfolgte Umstellung der
Besoldungsdienstaltersregelungen grundlegend überarbeitet. Durch die Umstellung
ist an die Stelle des bisherigen Dienst- und Lebensaltersprinzips, das durch
eine Vielzahl von Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften gekennzeichnet war, eine
pauschalierte Regelung getreten, die als modifiziertes Lebensalterssystem zu
einer erheblichen Rechtsvereinfachung geführt hat.
Neu aufgenommen worden sind Verwaltungsvorschriften zur Besoldung bei
Teilzeitbeschäftigung (§ 6), zur Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer
Versorgung durch eine überstaatliche Einrichtung (§ 8), zum Verlust der
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 9), zur Anrechnung anderer
Einkünfte auf die Besoldung (§ 9 a) und zur Gewährung von Auslandsbezügen (§§ 52
bis 58 a). Diese übernehmen zum einen bereits geltende Regelungen in
Rundschreiben, zum anderen stellen sie im wesentlichen eine Fortführung der
bisherigen Verwaltungspraxis dar.
Mit der Neufassung treten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 28,
29, 30, 31, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) und die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 12, 42, 59, 60, 61, 65 und 66 der
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1980
(GMBl. S. 290) außer Kraft. Die Runderlasse des Innenministers vom 16. Januar
1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 82)1) und vom 1. Juli 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 503)2)
werden insoweit aufgehoben.
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