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Aufgenommen sind hier die Paragraphen des BGB, auf die Verordnungen und Erlasse des Nachrichtenblattes Bezug nehmen.
BGB
§ 611 Begriff "Dienstvertrag"
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
BGB § 616 Vergütung bei
vorübergehender Verhinderung
(1) Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht
dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der
Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder
Unfallversicherung zukommt.
(2) Der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung kann für den Krankheitsfall sowie für
die Fälle der Sterilisation und des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht
durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Hierbei gilt als verhältnismäßig
nicht erheblich eine Zeit von sechs Wochen, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere
Dauer bestimmt ist. Eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger
Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung an der
Dienstleistung. Der Angestellte behält diesen Anspruch auch dann, wenn der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Krankheitsfalls kündigt. Das gleiche gilt, wenn der
Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde
kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt. Angestellte im Sinne dieses Absatzes sind Arbeitnehmer, die
eine Beschäftigung ausüben, die für die Zuständigkeitsaufteilung unter den
Rentenversicherungsträgern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als
Angestelltentätigkeit bezeichnet wird.
(3) Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete Arbeiter im Sinne des
Lohnfortzahlungsgesetzes, so bestimmen sich seine Ansprüche nur nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, infolge
Sterilisation oder Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt oder durch eine Kur im
Sinne des § 7 des Lohnfortzahlungsgesetzes an der Dienstleistung verhindert ist.
§ 618. [Verpflichtung zum
Treffen von Schutzmaßnahmen]
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur
Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und
Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu
regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt
ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der
Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846
entsprechende Anwendung.
BGB §
628 Vergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626
oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein, oder veranlaßt er durch sein
vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch
auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der
Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine
spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347
oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, so
ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden
Schadens verpflichtet.
BGB § 670
Aufwendungsersatz
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze
verpflichtet.
Neunzehnter Titel
Vergleich
BGB §
779 Begriff."Irrtum über Vergleichsgrundlagen"
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist
unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei
Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung
eines Anspruchs unsicher ist.
BGB
§ 839 Haftung bei Verletzung einer Amtspflicht
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung
in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der
Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§
1004. [Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen]
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von
dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
BGB
§ 1626 Elterliche Sorge; Berücksichtigung der wachsenden Eigenverantwortung
(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind
zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des
Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und
das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie
besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
BGB §
1630 Einschränkung der elterlichen Sorge; Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein
Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das
Vormundschaftsgericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht
einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann auf ihren
Antrag das Vormundschaftsgericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson übertragen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, hat
die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
BGB
§ 1666 Gefährdung des Wohles des Kindes
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche
Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes
Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das
Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das
Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen.
(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das
Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist.
BGB §
1705 Elterliche Sorge der Mutter
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge
der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Sorge für eheliche Kinder gelten im
Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich
nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
BGB § 1779
Auswahl durch das Gericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das
Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung
der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntnis des
Mündels Rücksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind zunächst zu
berücksichtigen; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des
Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten
berücksichtigt werden sollen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder
Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können
von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem
Vormundschaftsgericht festgesetzt.
BGB § 1793
Aufgaben eines Vormundes
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels
zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
BGB §
1799 Pflichten eines Gegenvormundes
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten des Vormundes
sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Vormundschaftsgericht zum
Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormundes oder den Eintritt eines
anderen Umstandes, infolge dessen das Amt des Vormundes endigt oder die Entlassung des
Vormundes erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft
Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere
zu gestatten.
BGB § 1847
Anhörung von Verwandten
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.