Betriebspraktikum

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Praktikum in Lebensmittelbetrieben für Schüler und Schülerinnen
Abschluss von Versicherungen für außerschulische Betriebspraktika
Reisekostenmittel für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen im Haushaltsjahr 2003
Belehrung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz bei Schulpraktika vom 24.April 2001
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften Erlass vom 25. Februar 2000
Außerplanmäßige Schülerinnenpraktika vom 18.03.1999

Praktikum in Lebensmittelbetrieben für Schüler und Schülerinnen

Geänderte Vorschriften ab dem 01.01.2007 in Kiel
Bisher mussten in Kiel alle Schülerinnen und Schüler, die in einem Lebensmittelbetrieb ihr 14-tägiges Praktikum absolvieren wollten, zuvor im Amt für Gesundheit an einer Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz teilnehmen.
Dahinter verbirgt sich laut Gesetz die Pflicht von Menschen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, sich insbesondere über ansteckende Krankheiten, die durch Lebensmittel übertragen werden können, unterrichten zu lassen.
Das seit 2001 geltende Infektionsschutzgesetz appelliert dabei erklärtermaßen an die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger.
So ist diese Belehrung durch die Gesundheitsbehörde nur einmal für ein Berufsleben vorgeschrieben. Für die weiteren Arbeitsjahre tragen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen selbst die Verantwortung dafür, bei bestimmten Erkrankungen gesetzliche Tätigkeitsverbote zu beachten und einzuhalten.
Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes wurden in Kiel auch mehrere tausend Schülerinnen und Schüler belehrt, die im Rahmen von Praktika vergleichsweise nur sehr kurze Zeit - 14 Tage - in Lebensmittelbetrieben gearbeitet haben.
Dieses Vorgehen hatte zum Ziel, möglichst viele jungen Menschen rechtzeitig vor dem Umgang mit Lebensmitteln nahe zu bringen, welche Ansteckungsgefahren hierbei besonders zu beachten sind. Verbunden hiermit ist allerdings ein erheblicher bürokratischer und zeitlicher Aufwand aller Beteiligten in den Schulen und im Amt für Gesundheit.
Inzwischen wurde in vielen Gesprächen mit Eltern und Pädagogen/-innen deutlich, dass dieser Informationsweg über eine amtliche Belehrung und Bescheinigung als überflüssig und umständlich erlebt wird. Der Zwang, unbedingt zeitnah vor einem Praktikum eine Belehrung zu erhalten, passt nicht immer zur Unterrichtsgestaltung, die zudem häufig die Inhalte auch behandelt.
Die Durchführung der amtlichen Belehrungen für Schülerinnen und Schüler ist gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. In einigen Bundesländern finden sie bereits seit Jahren nicht statt, ohne dass hierdurch Nachteile erkennbar wurden.
Deshalb hat sich die Landeshauptstadt Kiel - auch in Hinblick auf eine Entbürokratisierung - jetzt entschieden, dass
ab 01.01.2007 Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen für ihre Praktika in Kieler Lebensmittelbetrieben keine amtlichen Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz mehr benötigen.
Den Schulen wird stattdessen künftig auf Wunsch geeignetes Material zur Verfügung gestellt, welches dann bedarfsgerecht im Unterricht verwendet werden kann.
Für weitere Fragen zum Thema wenden Sie sich gern an die unten aufgeführten Ansprechpartnerinnen.

Landeshauptstadt Kiel Amt für Gesundheit Fleethörn 18 - 24, 24103 Kiel
Marita.draeger@kiel.de - rosese-marie.dahle@kiel.de angela.wencke@kiel.de
Frau Draeger: 901-4206 - Frau Dahle: 901-2151 - Frau Dr. Wencke:901-2120

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Abschluss von Versicherungen für außerschulische Betriebspraktika:

Haftpflicht- und Unfallversicherung für individuelle Betriebspraktika
 
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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

III 438
7.5.2003

 Schulämter
(lt. Verteiler) 

Reisekostenmittel für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen im Haushaltsjahr 2003
Jahresübersicht 2002
Titel 0710 - 52711 bis 13 (MG 11)

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 der anliegenden Liste entnehmen Sie bitte die Ihnen im Haushaltsjahr,2003 in einer Summe zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel für Inlandsdienstreisen der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen sowie den Verbrauch per 31.12.2002 für, das Haushaltsjahr 2002.     

Die Verteilung wurde nach den gleichen Kriterien wie in den Vorjahren vorgenom­men. Mittel für Sachkosten stehen auch im Haushaltsjahr 2003 nicht zur Verfügung.

 Wie bereits im Vorjahr können die anläßlich von Schulleiterdienstversammlungen, C-Kursen usw. entstehenden Sachkosten wie Saalmieten, Geräteentgelte u.ä, nur (n Ausnahmefällen - nach vorheriger Absprache mit mir übernommen werden. Die bei den Lehrkräften im Rahmen dieser Veranstaltungen durch Verpflegung ent­standenen Aufwendungen werden durch das Tagegeld, abgegolten.

 Aus diesem Grunde können von Tagungseinrichtungen diesbezüglich ausgestellte Rechnungen nicht beglichen werden.

 Auch in diesem Jahr weise ich darauf hin; daß Reisekosten, die im Vorjahr wegen fehlender Haushaltsmittel nicht mehr beglichen werden konnten, inzwischen aus dem Ansatz für 2003 gezahlt wurden.

Besonders bitte ich zu beachten, daß künftig im Rahmen von Betriebspraktika lediglich ein Besuch der Praktikantin/des Praktikanten vorzusehen ist. Eine eventuelle Ausnahme sollte mit dem Schulamt abgesprochen werden.

 Die Reisekosten werden in einer Summe zugewiesen. Die für das Haushalts­jahr 2003 erfolgte globale Kürzung von 20 Prozent bedeutet, daß in allen Bereichen, auch bei der Integration, weniger Mittel zur Verfügung stehen.

 Mit freundlichen Grüßen

 Klaus-Peter-Haase

 - Anlagen -

(Hier nicht abgedruckt!


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Mein Zeichen/vom IX 40-402.243-000, 
Telefon (0431) 988-5496 
Datum 24. April 2001

Belehrung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz bei Schulpraktika

Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Frage, ob Schülerinnen und Schüler vor der Wahrnahme von Schulpraktika in einschlägigen Unternehmen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren sind, teile ich folgende Rechtsauffassung mit:
Schülerinnen und Schüler, die in Praktika die in § 42 Abs 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten in entsprechenden Betrieben kennenlernen wollen, sind entsprechend § 43 IfSG zu belehren.
Wesentliches Kriterium für die Anwendbarkeit des § 43 ist die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit. Dieses liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes mit der Absicht der Gewinnerzielung und auf Dauer vorgenommen wird.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die einzelne Tätigkeit selbst der Gewinnerzielung dient. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr handelt
Die Betonung des Kriteriums 'Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr' unterstreicht auch den Ansatz des IfSG, wonach zunächst nur der private hauswirtschaftliche Bereich von Tätigkeitsverboten gem. § 42 ausgenommen ist, nicht jedoch generell private Straßenfeste und Ähnliches.
Gerade im Vergleich mit privaten Straßenfesten oder größeren Vereinsfesten, die lediglich an wenigen Tagen über das Jahr verteilt entsprechende Tätigkeiten erfordern, erfolgt im Rahmen der angesprochenen Praktika die Einbindung in den wirtschaftlichen Verkehr jedenfalls für eine gewisse Dauer (in der Regel 14-tägig), so dass die Anwendbarkeit des § 43 IfSG für derartige Praktika begründet wird.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass für die schriftliche Erklärung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gemäß '§ 43 Abs. 6 S. 1 bei beschränkt Geschäftsfähigen die Unterschrift des oder der Sorgeberechtigten beizuziehen ist.
Ich bitte darum, diese Rechtsauffassung bei den Ihnen Abliegenden Entscheidungen über die Durchführung von Belehrungen bei Schulpraktika zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen
v .
Bernd Schloer

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Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Erlass zur Durchführung von Betriebserkundungen und Betriebspraktika im Fach Wirtschaft/ Politik der allgemeinbildenden Schulen

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 25. Februar 2000 - 111 402 - 321.9.07 - 1 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.219)

1. Der Erlass zur Durchführung von Betriebserkundungen und Betriebspraktika im Fach Wirtschaft/Politik der allgemeinbildenden Schulen vom 15. August 1978 (NBI. KM Schl.-H. S. 253) - i.d.F. vom 9. Juni 1982 (NBI. KM Schl.-H. S. 148) - geändert durch RdErl. vom 25. Juni 1991 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 307), tritt sofort außer Kraft.

2. Planung und Durchführung von Betriebserkundungen und Betriebspraktika regeln die Schulen und Schulämter künftig in eigener Zuständigkeit; sie werden unterstützt durch Kreisbeauftragte für Berufsorientierung.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner

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Außerplanmäßige Schülerinnenpraktika

III 401 / 4011 Christa Zähle/ Heiko Winckel- Rienhoff

988 - 2244                      18.03.99

Aus verschiedenen Schulen ist nach der Zulässigkeit und dem versicherungsrechtlichen Schutz von Schülern/innen gefragt worden, die zum Zwecke besonderer Hilfen bei der Integration in Ausbildung und Arbeit Praktika einzeln oder als besondere Fördergruppen absolvieren, also nicht im Rahmen der üblichen Betriebspraktika im Klassenverband der 8. und 9. Klassen.

Dazu kann folgende Klärung hilfreich sein:

1. Der pädagogische Sinn eines zusätzlichen, auch einzeln durchgeführten Praktikums von Schülerinnen und Schülern, die einen besonderen Förderbedarf auf ihrem Weg in die vorberufliche und berufliche Bildung oder in Arbeitstätigkeiten haben, muß im konkreten Fall vor Ort entschieden werden. Verwiesen wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Schulkonferenz gem. § 92 Schulgesetz.

Diese Maßnahmen können insbesondere in berufsorientierende und berufsvorbereitende FÖN- und trio-B-Projekte eingebettet sein.

2. Praktika der beschriebenen Art sind dann rechtlich begründet und versichert, wenn sie eindeutig als schulische Veranstaltungen vorbereitet und begleitet sind. Dazu bedarf es der Genehmigung und Kennzeichnung als schulische Veranstaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
3. Weitere Praktika, die evtl. auch von ehemaligen Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden, können auch über die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Firma mit geringen Kosten durchgeführt werden. Dies kann mit dem jeweiligen Betrieb, der zuständigen Handwerkerschaft oder der IHK vor Ort geklärt werden.

Für sog. "Schnupperpraktika" bieten die Arbeitsämter eine Kurzzeitversicherung an (s. Anlage).

In der Anlage1  sind weitere Informationen zu dieser Fragestellung als Auszug aus "Fragen und Antworten zur Unfallversicherung von Schülern" (Vollmar/ Imo, 1997) beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Christa Zähle


1 Hier nicht abgedruckt! Siehe im Buch Vollmar unter "Berufsberatung" und "Projekttage"!  

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein