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§ 88 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Berufsschule
Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO)

Beurlaubung von der Berufsschulpflicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 15. Juli 2014 - III 414 - 3023.250.009
(NBI. MBK. Schl.-H. 2014 S. 239)

Aufgrund des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes bestimmt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, dass berufsschulpflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendfreiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst) für die Dauer der Maßnahme nach §15 Schulgesetz vom Berufsschulunterricht beurlaubt sind, wenn sie gegenüber der zuständigen Berufsschule die Teilnahme durch Vorlage der schriftlichen Vereinbarung mit dem Träger des Jugendfreiwilligendienstes nachweisen.
Die Schulen weisen die berufsschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer darauf hin, dass sich die Berufsschulpflicht nach Ablauf oder Abbruch des Jugendfreiwilligendienstes nach dem Schulgesetz richtet. Die Träger sind gehalten, der zuständigen Berufsschule eine Mitteilung zu machen, wenn der Jugendfreiwilligendienst abgebrochen wird.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein