Berufsoberschulverordnung

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Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO)
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO)
Vom 12. Juni 2007

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-161
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.161)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§1 Fachrichtungen
Für die Berufsoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1. Agrarwirtschaft,
2. Ernährung und Hauswirtschaft,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit und Soziales,
5. Technik,
6. Wirtschaft.

§2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Berufsoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre, bei Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres tritt der Besuch der Fachoberschule, der sich nach der Fachoberschulverordnung vom 12. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 165) richtet.
(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist die Fachhochschulreife. (3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist
1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I
S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I S. 2407), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBI I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBI I
S. 2407), oder
2. der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
(4) Der Unterricht kann in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums erteilt werden.

§3 Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
1. Deutsch (fünf),
2. Mathematik (fünf),
3. eine Fremdsprache (fünf),
4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (fünf).
(2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
(3) Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit zwei Fünftel in die Noten der jeweiligen Fächer und Lernbereiche im Abschlusszeugnis ein.
(4) Der Abschluss der Berufsoberschule wird nur zuerkannt, wenn in der Abschlussprüfung in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht „ausreichend" lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit „ungenügend" bewertet wurde. § 17 Abs. 2 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 25. Juli 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.

§4 Zeugnisse und Berechtigungen
(1) Das an der Berufsoberschule erworbene Abschlusszeugnis berechtigt zum Studium der in der
Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Fachgebundene Hochschulreife). Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „ Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 sowie der jeweils geltenden Fassung' - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen nach anliegender Auflistung."
(2) Abweichend von Absatz 1 berechtigt das Abschlusszeugnis zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen (Allgemeine Hochschulreife), wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die Nachweise können erbracht werden
1. durch Unterricht und Prüfung, wobei im Abschlusszeugnis mindestens die Note „ausreichend" erreicht werden muss, oder
2. durch Zertifikate, die ein vergleichbares Niveau bescheinigen.
Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 sowie der jeweils geltenden Fassung1 [1 Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/beruf/homel.htm] - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen."

§5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsoberschulordnung vom 12. August 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2006 (NBI. MBF. Schi.-H. S. 187), außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in der Berufsoberschule befinden, gelten die Bestimmungen der nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Verordnung fort.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 12. Juni 2007
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin
für Bildung und Frauen

Anlage zu § 4 Abs. 1 BOSVO
- Hier zur zeit nicht abgedruckt!
 


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Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
(NBl. Schl.-H. 11-12/2007 S.400)

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. November 2007 – III 412 – 3023.514
Nach § 4 Abs. 2 der Berufsoberschulverordnung (BOSVO) vom 12. Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 161) wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsoberschule (BOS) die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung  erworben, wenn Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Die zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Spanisch, möglich sind aber auch die Sprachen Dänisch, Latein, Russisch, Türkisch, Polnisch u.a, die in der Regel außerhalb der Berufsoberschule, z. B. am Beruflichen Gymnasium (BG), belegt werden müssen. Der Nachweis kann durch Unterricht und Prüfung oder durch ein Zertifikat, mit dem ein vergleichbares Niveau bescheinigt wird, erbracht werden. Hierzu führt das Ministerium für Bildung und Frauen aus:
a) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BOSVO:
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife richtet sich im Regelfall nach Nummer 1 der nachstehenden Übersicht.
Wurde er in einem anderen Bildungsgang als der Fachoberschule (FOS) erfolgreich absolviert, kann er in dieser Fremdsprache nach der Nummer 2 ff. der nachstehenden Übersicht an der Berufsoberschule fortgesetzt werden


 
1. Jahr
 
2. Jahr
 
1
 
  160 Stunden Zusatzunterricht in der FOS
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS
2



 
  Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in einer zuvor
  besuchten Schule in den Klassenstufen 7 bis 10

 
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS;
  alternativ 120 Stunden Unterricht in
  einem anderen Bildungsgang als der
  BOS (z. B. BG/GY) oder in einer
  anderen Einrichtung und Prüfung in der
  BOS, u. U. auch im BG/GY
3




 
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in einer zuvor
Schule in den Klassenstufen 7 und 8 mit
mindestens ausreichenden Leistungen
160 Stunden Zusatzunterricht und besuchten
 
  Prüfung in der BOS;
  bei Nachweis von mindestens 240
  Stunden Unterricht in der zweiten
  Fremdsprache alternativ 120 Stunden
  Unterricht in einem anderen Bildungs-
  gang als der BOS (z. B. BG/GY) oder
  in einer anderen Einrichtung und Prü-
  fung in der BOS, u. U. auch im BG/GY
4



 
Nachweis von mindestens 160 Stunden in einer anderen
Einrichtung als einer öffentlichen Schule oder einer Ersatz-
schule und Nachweis des Anforderungsniveaus ver-
gleichbar KMK-Fremdsprachenzertifikat
Stufe I (A 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen)

 
  160 Stunden Zusatzunterricht und
  Prüfung in der BOS;
  alternativ 120 Stunden Unterricht in
  einem anderen Bildungsgang als der
  BOS (z. B. BG/GY) oder in einer
  anderen Einrichtung und Prüfung in der
  BOS, u. U. auch im BG/GY

Für die Nummern 2, 3 und 4 gilt, dass an die Stelle des Zusatzunterrichtes an der Berufsoberschule nur dann Unterricht in einem anderen Bildungsgang, z. B. in der 13. Jahrgangsstufe am Beruflichen Gymnasium, treten darf, wenn die Fremdsprache in der Berufsoberschule nicht angeboten wird.
b) Nachweis der Kenntnisse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BOSVO

KMK-Fremdsprachenzertifikat
Stufe II (B 1 nach dem Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen
für Sprachen: lernen,
lehren, beurteilen) oder höher
oder ein vergleichbares anerkanntes
Zertifikat
kein Zusatzunterricht
und
keine Prüfung
in der BOS
erforderlich

c) Feststellungsprüfungen
Unbenommen bleibt bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Erstsprache, die bisher nicht am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen  haben, die Möglichkeit, Feststellungsprüfungen in ihrer Erstsprache abzulegen, vorausgesetzt, diese ist nicht bereits für die erste Fremdsprache anerkannt worden.
d) Prüfung in der zweiten Fremdsprache als Nichtschülerin oder Nichtschüler Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife erworben hat, kann die Prüfung in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach § 25 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen.

Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Juli 2012. Der Erlass vom 16. November 2004 – III 514 – (NBl.
MBWFK. Schl.-H. – S – S. 341) wird hiermit aufgehoben.


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