Beglaubigungen

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Siehe zunächst §§ 91, 92 LVwG

Landesverordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden
Vom 2. Januar 1968 (GVOBI. Schl.-H. S. 11), geändert durch VO vom 25. August 1969 (GVOBI. Schl.-H. S. 196)
Auf Grund der §§ 91 Abs. 1 Satz 2 und 92 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVOBI. Schl.-H. S. 131) verordnet die Landesregierung:

§1
(1) Zur Beglaubigung von Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und von Unterschriften oder Handzeichen nach § 92 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes sind die Landräte, die Bürgermeister, die Amtsvorsteher sowie die Seemannsämter und die Seemannsamtsnebenstellen befugt.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 haben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch
1. die obersten Landesbehörden,
2. die Justizbehörden einschließlich der Vollzugsbehörden,
3. die Behörden der Kriegsopferversorgung,
4. die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt,
5. der Vorstand der Landwirtschaftskammer und
6. die Vorstände der Handwerkskammern.

§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.