(1) Als Flle
nach 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergtung
( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen im nachstehend
genannten Ausma von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden
Anlsse:
| a) |
Niederkunft der Ehefrau
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1 Arbeitstag, |
| b) |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder
Elternteils
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2 Arbeitstage, |
| c) |
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort
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1 Arbeitstag, |
| d) |
25-, 40- und 50jhriges Arbeitsjubilum
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1 Arbeitstag, |
| e) |
schwere Erkrankung
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aa) |
eines Angehrigen, soweit er in demselben Haushalt
lebt,
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1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
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bb) |
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, |
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cc) |
einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb
die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedrftig ist, bernehmen mu, |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
f) rztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese whrend der
Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
einschlielich erforderlicher Wegezeiten.
(2) Bei Erfllung allgemeiner staatsbrgerlicher Pflichten nach deutschem
Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit
die Pflichten nicht auerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer
Verlegung, wahrgenommen werden knnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung
der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen nur
insoweit, als der Angestellte nicht Ansprche auf Ersatz dieser Bezge
geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezge gelten in Hhe des
Ersatzanspruchs als Vorschu auf die Leistungen der Kostentrger. Der
Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Betrge an den Arbeitgeber abzufhren.
(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fllen Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen
festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewhren.
In begrndeten Fllen kann bei Verzicht auf die Bezge kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewhrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhltnisse es gestatten.
(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewhlten Vertretern der
Bezirksvorstnde, der Landesbezirksvorstnde, der
Bundesfachbereichsvorstnde, der Bundesfachgruppenvorstnde
sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer
vertragschlieender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der
Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Lnder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder
ihrer Arbeitgeberverbnde kann auf Anfordern einer der vertragschlieenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und
der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt
werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prfungs- und von
Berufsbildungsausschssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie fr eine
Ttigkeit in Organen von Sozialversicherungstrgern kann den Mitgliedern
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in
Monatsbetrgen festgelegten Zulagen gewhrt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
Protokollnotizen:
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Als Zulagen, die in Monatsbetrgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezge.
-
Zu den "begrndeten Fllen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 knnen
auch solche Anlsse gehren, fr die nach Absatz 1 kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persnlichen Grnden).