BAT 52 Arbeitsbefreiung

(1) Als Flle nach  616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausma von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlsse:
a) Niederkunft der Ehefrau
 
1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
 
2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
 
1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jhriges Arbeitsjubilum
 
1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
 
 
  aa) eines Angehrigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
 
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
 
  bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach  45 SGB V besteht oder bestanden hat,
 
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
  cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedrftig ist, bernehmen mu, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

f) rztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese whrend der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschlielich erforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erfllung allgemeiner staatsbrgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht auerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden knnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprche auf Ersatz dieser Bezge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezge gelten in Hhe des Ersatzanspruchs als Vorschu auf die Leistungen der Kostentrger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Betrge an den Arbeitgeber abzufhren.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fllen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewhren.

In begrndeten Fllen kann bei Verzicht auf die Bezge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewhrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhltnisse es gestatten.

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewhlten Vertretern der Bezirksvorstnde, der Landesbezirksvorstnde, der Bundesfachbereichsvorstnde, der Bundesfachgruppenvorstnde sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragschlieender Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder ihrer Arbeitgeberverbnde kann auf Anfordern einer der vertragschlieenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prfungs- und von Berufsbildungsausschssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie fr eine Ttigkeit in Organen von Sozialversicherungstrgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen gewhrt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Protokollnotizen:

  1. Als Zulagen, die in Monatsbetrgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in  47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezge.
     
  2. Zu den "begrndeten Fllen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 knnen auch solche Anlsse gehren, fr die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persnlichen Grnden).