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siehe auch Schulausflug und Reisekosten |
| Ersatz von Sachschäden, die bei Ausübung des Dienstes an
privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind*) (Nichtamtliche Bekanntmachung - Die Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Nummer 50 vom 14. Dezember 2009 auf Seite 1317 veröffentlicht. Der nachstehende Abdruck ist eine nichtamtliche Bekanntmachnung und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt identisch.) (NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 14) Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 19. November 2009 - VI 404 - 0336.01.32-001 – An alle Landesbehörden nachrichtlich: An alle Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Nachfolgend gebe ich die Neufassung der Bekanntmachung des Finanzministers und des Innenministers vom 27. April 1983 (Amtsbl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 1 . September 2005 (Amtsbl. Schi.-H. S. 823), bekannt: „1 Grundlage für die Erstattung von Sachschäden sind § 83 LBG und § 32 BeamtVG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Ersatzleistung für Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen setzt voraus: 1.1 Die Dienstreise ist nach § 2 Abs. 1 BRKG angeordnet oder genehmigt worden. 1.2 Vor Antritt der Dienstreise ist ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt worden. Dienstreisende, bei denen vor Antritt der Dienstreise ein erhebliches Interesse an der Benutzung des Kraftfahrzeuges nicht zuerkannt worden ist, die gleichwohl ein Kraftfahrzeug einsetzen und damit zu einer effizienten Erledigung der Dienstreise beitragen, kann ebenfalls Sachschadenshaftung gewährt werden. 1.3 Der Schaden ist in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 2 BRKG eingetreten. 1.4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. 1.5 Falls ein während der Dienstreise abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist, muss sich der Grund zum Verlassen des privateigenen Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes (z.B. Abstellen des Kraftfahrzeuges und Verrichten des Dienstgeschäftes oder Unterbrechung des Dienstes zur Einnahme einer Mahlzeit während der Mittagspause usw.) ergeben haben. 1.6 Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. 2 Schadensersatz kann in folgendem Umfang geleistet werden: 2.1 Es werden die für eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung oder Wert verbessernden Maßnahme aufzuwendenden Kosten, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles, ersetzt. Die Kosten sind durch das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeuge oder die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt nachzuweisen. Wurde ein Kostenvoranschlag vorgelegt, kann die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen einen Reparaturnachweis anfordern. 2.2 Bei mittelbaren, im Zusammenhang mit Sachschäden stehenden Schäden werden nur die Kosten erstattet, die für das Abschleppen eines Fahrzeuges bis zur nächsten Fachreparaturwerkstatt erforderlich geworden sind, sowie notwendige Sachverständigenkosten. 2.3 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Die geschädigte Halterin oder der geschädigte Halter ist auf die Inanspruchnahme einer vorhandenen Kaskoversicherung zu verweisen, wenn ihr oder sein Schaden größer ist als der Nachteil, der sich für sie oder ihn aus der Zurückstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse mit einer sich daraus unmittelbar ergebenden höheren Prämienzahlung und ihrer oder seiner Selbstbeteiligung ergäbe. Dieser Nachteil wird in der nachgewiesenen Höhe ersetzt. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens zu führen. Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an das Land Schleswig-Holstein abzutreten. 3 Diese Regelung gilt analog für Tarifbeschäftigte. 4 Diese Regelung ist bis 31. Dezember 2014 befristet." *) Ersetzt Bek. vom 23. August 2005, GI.Nr. 2036.32 |