Amtsbezeichnungen SchulleiterInnen Seite drucken

Amtsbezeichnung der Leiterinnen und Leiter von Grundschulen, Hauptschulen und Grund- und Hauptschulen mit bis zu 180 Schülern

Gl.Nr. 2031.47

Bekanntmachung der Ministerpräsidentin vom 6. Januar 2000

- Stk 103 -

1. Aufgrund des § 97 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit Nummer 1 Abs. 5

Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des

Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vorn 3. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3434) wird für

die Ämter

"Lehrerin oder Lehrer - als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule

oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern"

und

"Hauptlehrerin oder Hauptlehrer - als Leiterin oder Leiter einer Grundschule,

Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern''

die Amtsbezeichnung "Rektorin" oder "Rektor' festgesetzt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt

für Schleswig-Holstein in Kraft.

Amtsbl. Sch.-H. 2000 S. 66