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Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen
vom 8. September 2009 - III 138 / III 139 - 0331.0-2 –
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 281)

Aufgrund von § 63 LBG wird bestimmt:

§ 1 Schwerbehinderte Lehrkräfte
(1) Schwerbehinderten Lehrkräften mit Dienstbezügen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vom Hundert beträgt, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Pflichtstundenzahl bewilligt werden, wenn
1. die Lehrkraft das 55. Lebensjahr vollendet hat,
2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
3. bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(Altersteilzeit).
Ist der Durchschnitt der Pflichtstundenzahl der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als die derzeitige Pflichtstundenzahl, ist der Durchschnittswert zu Grunde zu legen. Dabei wird der Durchschnittswert gegebenenfalls auf die nächste halbe bzw. volle Pflichtstunde gerundet. Bei begrenzt dienstfähigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten (§ 27 Beamtenstatusgesetz) ist die herabgesetzte Arbeitszeit bzw. Pflichtstundenzahl zu Grunde zu legen. Die AItersteilzeit kann nur im Blockmodell abgeleistet werden (§ 61 Abs. 1 Satz 6 LBG).
(2) Die Altersteilzeitbeschäftigung ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass die Freistellungsphase am 1. August oder 1. Februar eines Jahres beginnt und volle Schulhalbjahre oder -jahre beträgt. Dabei umfasst die Arbeitsphase 60 % und die Freistellungsphase 40 % der Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung. Die Altersteilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate vor Beginn unter verbindlicher Festlegung auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes erfolgen.

§ 2 Sonstige Lehrkräfte
Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 5 LBG wird bestimmt, dass die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die keine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert aufweisen, von den Regelungen über die Altersteilzeit nach § 63 LBG ausgenommen sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis" vom 7. Oktober 2004 - III 173 - 0331.0-2 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 287) außer Kraft.

In Vertretung
Jost de Jager
Staatssekretär
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein