| Altersteilzeit - Angestellte | Arbeitszeit | Seite drucken |
| Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Neubekanntmachung des Erlasses vom 9. März 1999 |
Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.686 |
| Anlage 1 | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.687 |
| Anlage 2 | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.688 |
| Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis - Erlass vom 9. März 1999 | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S.123 |
| Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis - Erlass vom 28. September 1999 | Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S.498 |
| Ab Februar 2000 können Lehrerinnen und Lehrer an Schleswig-Holsteins Schulen in Altersteilzeit gehen | |
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Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Neubekanntmachung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. März 1999 (NBI. Schl.-H. S. 123), geändert durch Erlasse vom 28. September 1999 (NBI. Schl.-H. S. 498) und vom 6. September 2000 (NBI. Schl.-H. S.684) |
| Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis unter den Geltungsbereich des BAT fällt, haben die Möglichkeit, Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 zu beantragen. Hierfür haben Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis insbesondere Folgendes zu beachten: 1 . Eine Altersteilzeitbeschäftigung nach dem TV ATZ erhalten auf Antrag nur Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die a) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben, b) in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung an mindestens 1080 Kalendertagen versicherungspflichtig beschäftigt waren und deren Beschäftigungsverhältnis bei Halbierung der derzeitigen Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Altersteilzeitbeschäftigung wird für höchstens sechs Jahre gewährt, frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung wird ermittelt, indem von dem Zeitpunkt, ab dem nach Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht, sechs Jahre zurückgerechnet wird. Beabsichtigt die Lehrkraft, unter Hinnahme von Rentenabschlägen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente zu gehen, so hat sie verbindlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie in Rente gehen wird. Bei der Berechnung des frühesten Altersteilzeitbeginns nach Satz 3 ist von diesem Rentenzeitpunkt auszugehen. 2. Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Hier gelten die Antragsfristen des Erlasses "Anträge und Bewerbungen". Altersteilzeit im Blockmodell ist von ihrer zeitlichen Lage her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase auf den 1.6. oder 1.2. fällt. Arbeitsphase und Freistellungsphase sind gleich lang und umfassen stets volle Monate. Die Antragstellung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erfolgen. Altersteilzeitbeschäftigung ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Die als Anlage 2 abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unterschrieben durch die Lehrkraft, eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht. 3. Die Altersteilzeitbeschäftigung muss für mindestens zwei Jahre vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis und damit auch die Altersteilzeitbeschäftigung endet automatisch (kraft Tarifvertrag) zu dem Zeitpunkt, ab dem eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann. Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezogen wird. 4. Zu den anteiligen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbezügen wird ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag (Aufstockungsleistung) gewährt. Damit werden insgesamt 83% netto des bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettolohnes gezahlt. Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen besteht nicht für Zeiträume des Anspruchs auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. 5. Die Lehrkraft ist verpflichtet, sie betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem MBWFK unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell. |
| Nur für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis | |
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| Name, Vorname | Schule |
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| Personal-Nr. | Privatanschrift mit Telefon-Nr. |
| auf dem Dienstweg an das | Stellungnahme: Schule und Schulamt |
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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Gartenstraße 6 24103 Kiel |
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| Hiermit beantrage ich Altersteilzeitarbeit | |
| nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) | |
| vom: ___________________ (Beginn der Altersteilzeit) | |
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bis : ___________________ (Ende der Altersteilzeit und damit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) |
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| als Blockmodell gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ | |
| mit der Arbeitsphase von _____________ bis______________ | |
| mit der Freizeitphase von _____________ bis______________ | |
| als Teilzeitmodell gem. § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ. | |
| Die Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im AgV habe ich zur Kenntnis genommen und diesem Antrag unterschrieben beigefügt. Eine Auskunft meines Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem ich Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Rentenabschläge habe, ist beigefügt. | |
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| Datum | Unterschrift |
| Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen | |
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MBWFK (Stand: 1. Juli 2000) |
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Personalnummer |
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| Information über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Dieses Merkblatt soll über die wichtigsten Auswirkungen einer Altersteilzeitvereinbarung informieren. Die allgemeinen Ausführungen können keinesfalls sämtliche persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen und eine gesonderte Beratung durch die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Personalverwaltung ersetzen. Vergütung/Lohn (Gehalt) Danach werden Ihnen nur noch Leistungen der Krankenkasse (Krankengeld) gewährt, die sich nach Ihren Halbtagsbezügen bestimmen; Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers erhalten Sie dann nicht mehr.
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Die vorstehenden Hinweise habe ich zur Kenntnis genommen, über die Auswirkungen des |
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| (Ort, Datum) |
(Unterschrift der Lehrkraft) |
Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 9. März 1999 - Ill 146 - 0340.4 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1999 S. 123),
geändert durch Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. September 1999 - III 146 - 0340.4 - (NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 498)
Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis unter den Geltungsbereich des BAT fällt, haben die Möglichkeit, Altersteilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 zu beantragen.
Hierfür haben Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis insbesondere folgendes zu beachten:
1. Eine Altersteilzeitbeschäftigung nachdem TV ATZ erhalten auf Antrag nur Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die,
a) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt haben,
b) in den Letzten fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen vollbeschäftigt waren
und derzeit vollbeschäftigt sind. Eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um bis zu
1,5 2,5 Unterrichtsstunden ist hierbei unbeachtlich. Die Altersteilzeitbeschäftigung wird für höchstens fünf Jahre gewährt, frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung wird ermittelt, indem von dem Zeitpunkt, ab dem nach Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht, fünf Jahre zurückgerechnet wird.
2. Altersteilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt am 1.2. oder 1.8. eines Jahres. Für die Antragstellung zum 1.8. gilt jeweils der im jährlichen Planungserlaß veröffentlichten Antragstermin. Für die Antragstellung zum 1.2. ist die in § 2 Abs. 2 TV ATZ vereinbarte Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten einzuhalten.
Altersteilzeitbeschäftigung ist mit dem als Anlage 1 abgedruckten Vordruck zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Die als Anlage 2 abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, unterschrieben durch die Lehrkraft
- Eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den Bezug einer Altersrente ohne Abschläge besteht.
3. Die Altersteilzeitbeschäftigung muß für mindestens zwei Jahre vereinbart werden.
Das Arbeitsverhältnis und damit auch die Altersteilzeitbeschäftigung endet automatisch (kraft Tarifvertrag) zu dem Zeitpunkt, ab dem eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann. Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezogen wird.
4. Zu den anteiligen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbezügen wird ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag (Aufstockungsleistung) gewährt. Damit werden insgesamt 83% netto des bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettolohnes gezahlt.
Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen besteht nicht für Zeiträume des Anspruchs auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld öder Übergangsgeld.
5. Die Lehrkraft ist verpflichtet, sie betreffende Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem MBWFK unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt in besonderem Maße auch während der Freistellungsphase im Blockmodell.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Erlaß über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. September 1999 - III 146 - 0340.4 - ( NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 498)
1. Der Erlaß
über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 9. März 1999 (NBI. Schi.-H. S. 123) wird wie folgt geändert:
In Ziffer 1 wird die Angabe "1,5" durch die Angabe "2,5" ersetzt.
2. Die als Anlage 2 des Erlasses über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom
9. März 1999 (NBI. Schl.-H. S. 123) abgedruckten Hinweise des MBWFK über Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind überholt und daher nicht mehr zu verwenden. Die
Neufassung der Anlage 2 wird nachstehend veröffentlicht.
3. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Aus
"Schule Aktuell" Ausgabe August 1999
Ab Februar 2000 können Lehrerinnen und Lehrer an Schleswig-Holsteins Schulen in
Altersteilzeit gehen. Dies sieht ein Gesetzentwurf zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes vor, der voraussichtlich zum Jahresende 1999 in Kraft
tritt. Danach können Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ihre
Arbeitszeit bei geringerer Besoldung reduzieren (50% Beschäftigung bei 83% der
Nettobezüge), Das neue Modell sieht vor, Altersteilzeit im Blockmodell zu
realisieren. Die Arbeit wird so verteilt, daß während der ersten Hälfte der Altersteilzeit
die volle Arbeit geleistet wird. Während der zweiten Hälfte unterrichten die
Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr. Während der zweiten Hälfte wird eine
jüngere Lehrkraft eingestellt. "Mit diesen Angeboten schaffen wir
Arbeitsplätze und verjüngen die Lehrerkollegien. Zugleich entlasten wir die
Lehrerinnen und Lehrer, die bereits vor der Altersgrenze in Ruhestand gehen
wollen," so die Kultusministerin.