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Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) |
| Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
Gestaltung der Abendgymnasien Vom 20. Mai 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.175) Aufgrund des. § 5 Abs. 4, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Artikel 1 Die Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien vom 8. Juli 2008 (NBI. MBF. Schi.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2009 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 209), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Jede Schule richtet mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil ein; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schule kann zusätzlich ein gesellschaftswissenschaftliches Profil anbieten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt. bb) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte „zwei das Profil ergänzende Fächer" durch die Worte „ein das Profil ergänzendes Fach" ersetzt und die Worte „aus zwei verschiedenen Aufgabenfeldern" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase zusätzlich eine Stunde Unterricht 1. im sprachlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nr. 3 unterrichteten Fach, 2. im naturwissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nr. 4 unterrichteten Fach, 3. im gesellschaftswissenschaftlichen Profil in dem nach Absatz 1 Nr. 3 unterrichteten Fach." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Unterrichtspflicht gemäß Absatz 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt 1. durch eine Feststellungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes oder 2. durch den Nachweis von vier Jahren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in aufsteigender Linie oder 3. durch eine Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, deren Kenntnisse außerhalb der Schule erworben worden sind. Die Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache kann nur abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 1 gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen und Korrektoren zur Verfügung stehen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Die Schule stellt sicher, dass jede Schülerin und jeder Schüler im Laufe der Qualifikationsphase in zwei verschiedenen Fächern je eine einer Klassenarbeit gleichwertige Leistung erbringt. Gleichwertige Leistungen können insbesondere sein: 1. schriftliche Hausarbeiten; 2. Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich; 3. Referate oder 4. andere Präsentationen." bb) Satz 6 wird gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Jahres- oder Seminararbeit" durch das Wort „Jahresarbeit" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 16. Juli 2008 (NBI. MBF. Schi.-H. S. 267) entsprechende Anwendung." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten „mündliche Teil der Abiturprüfung" der Klammerzusatz „(mündliche Prüfung, Präsentationsprüfung)" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abiturprüfung besteht aus vier oder fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei Prüfungen schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau abgelegt. Die vierte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als Präsentationsprüfung abgelegt werden. Die Schülerin oder der Schüler kann wählen, ob sie oder er zusätzlich eine fünfte Prüfung ablegt. Die fünfte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung in einem weiteren Fach auf grundlegendem Niveau oder als „besondere Lernleistung" erfolgen." c) In Absatz 6 werden die Worte „drei oder vier" durch die Worte „mehr als zwei" ersetzt. d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Hat sich die Schülerin oder der Schüler für die Ablegung einer fünften Prüfung in Form einer „besonderen Lernleistung" entschieden, wird ein in dieser abzuhaltendes Kolloquium so durchgeführt, dass die Note mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfungen bekannt gegeben werden kann." e) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Alle Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung sollen am selben Tag stattfinden. Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen entschei- den, ob sie an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen geprüft werden wollen." 6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll." b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: „Sie oder er entscheidet über die Form der vierten Prüfung und darüber, ob und in welcher Form eine zusätzliche fünfte Prüfung abgelegt wird." 7. In der nach § 10 folgenden Bezeichnung für den Unterabschnitt 1 werden die Worte „in den Kernfächern und dem Profil gebenden Fach" gestrichen. 8. In § 1 1 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „, in einem weiteren schriftlichen Prüfungsfach vier Zeitstunden" gestrichen. 9. Die nach § 12 folgende Bezeichnung für den Unterabschnitt 2 erhält folgende Fassung: „Unterabschnitt 2: Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)" 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „an der mündlichen" durch die Worte „über die schriftlichen Prüfungen hinaus an der weiteren" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „mündlichen" durch das Wort „weiteren" ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „mitgeteilt" die Worte „oder der Präsentationsprüfung" eingefügt. bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: ,.Bewegliche Ferientage bleiben für die Frist nach Satz 1 unbeachtlich." cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „unterrichtsfrei" die Worte „oder Präsentationsprüfung" eingefügt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden in der Nummer 3 das Wort „und" sowie die Nummer 4 insgesamt gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „das Seminar oder die Präsentation" gestrichen. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift „§ 16 Verfahren" wird ersetzt durch die Überschrift „§ 16 Mündliche Prüfung". b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte „und kein Ausschlussgrund nach § 81 Landesverwaltungsgesetz vorliegt" angefügt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift „§ 17 Präsentation" wird ersetzt durch die Überschrift „§ 17 Präsentationsprüfung". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort „so" werden die Worte „für die Präsentation" eingefügt". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die selbstständige Präsentation umfasst höchstens 10 Minuten, das Kolloquium mindestens 20 Minuten." bb) Satz 3 wird gestrichen. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 16 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 10 findet entsprechende Anwendung." 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine „besondere Lernleistung" kann entweder als eine der Leistungen des Blocks I gemäß § 20 Abs. 5 oder als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 20 Abs. 7 (Block II) ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der „besonderen Lernleistung" wird von einer Lehrkraft des Abendgymnasiums betreut. Die Arbeit ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Lässt sich die „besondere Lernleistung" einem Aufgabenfeld zuordnen, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 als Abiturprüfungsfach." b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „, sofern dies nicht die Fachbeisitzerin oder der Fachbeisitzer ist" gestrichen. 16. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „zu belegenden" durch das Wort „unterrichteten" sowie das Wort „belegter" durch das Wort „unterrichteter" ersetzt. 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In Block I gehen 24 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine „besondere Lernleistung" sein (§ 18 Abs. 1). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 20-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und in dem Kernfach, das nicht als Abiturprüfungsfach gewählt ist" angefügt. c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine „besondere Lernleistung", wenn diese als Einzelergebnis gemäß Absatz 2 in Block I eingeht. Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 3 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleis- tung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung gemäß der Anlage 3.1 im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt." 18. Die bisherigen Anlagen 1 bis 5 werden durch die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt. Artikel 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen §1 Übergangsbestimmungen Mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 17 Buchst. b findet diese Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/11 im ersten und zweiten Jahr der Qualifikationsphase befinden, keine Anwendung. Auf Antrag findet abweichend hiervon auch für diese Schülerinnen und Schüler Artikel 1 Nr. 5 bis 16, Nr. 17 Buchst. a und Buchst. c sowie Nr. 18 Anwendung. Die Schülerin oder der Schüler ist rechtzeitig über die Möglichkeit und die Folgen der Antragstellung zu beraten. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 20. Mai 2010 Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur Anm. der Redaktion: Die Anlagen sind hier derzeit nicht abgedruckt! |