Besuch von Abgeordneten, Kandidatinnen/ten
sowie Mandatsträgerinnen und -trägern in Behörden
und sonstigen Einrichtungen des Landes
Vom 30. Januar 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 34)
Das Kabinett hat beschlossen:
(1) Der Zustimmungsvorbehalt für Besuche von Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen
Landtages und kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern bei Behörden, Gerichten,
Schulen und anderen Einrichtungen des Landes entfällt; entsprechendes gilt für
Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments. Solche Besuche
sind im Rahmen des jeweiligen Mandats der oder des Abgeordneten bzw. der kommunalen
Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers möglich. Sie müssen mit der jeweiligen
Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter der Behörde, des Gerichts oder der sonstigen
Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Besuchstermin
abgestimmt werden. In besonderen Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(2) Leiterinnen oder Leiter von Strafvollzugsanstalten oder Polizeidienststellen sind
berechtigt, in Einzelfällen nach Abstimmung mit der Leitung des zuständigen Ressorts
Besuche von Abgeordneten und kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zeitlich
befristet und/oder begrenzt auf bestimmte örtliche Bereiche auszuschließen, wenn und
soweit Erfordernisse der Sicherheit dies gebieten.
(3) In dem Zeitraum von sechs Wochen vor einer Europa-, einer Bundestags-, einer Landtags-
oder einer Kommunalwahl ("heiße Phase" des Wahlkampfes) müssen im Zusammenhang
mit solchen Besuchen Veröffentlichungen gegenüber Presse und Rundfunk oder sonstige
publizistische Begleitungen unterbleiben. Bei der Abstimmung des Besuchs (Absatz 1) haben
die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung des Landes die
jeweiligen Abgeordneten bzw. kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf die
Einhaltung dieser Grundsätze hinzuweisen. Sie haben den geplanten Besuch unverzüglich
der Staatssekretärin bzw. dem Staatsekretär des Ressorts mitzuteilen, dem sie zugeordnet
sind.