Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)
Vom 24. Januar 2007
Fundstelle: GVOBl. 2007, S.
39
Gesamte
Vorschrift
Zur
Inhaltsübersicht
§ 63
Aufgaben und
Verfahren der Schulkonferenz
(1) Die
Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
-
Grundsätze der Erziehungs- und
Unterrichtsarbeit an der Schule,
-
das Schulprogramm
(§ 3 Abs. 1),
-
Grundsatzfragen der Anwendung von
Rahmenrichtlinien
und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,
-
Grundsätze für
die Einführung von
Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
-
Grundsätze der Anwendung
einheitlicher Maßstäbe
für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule
sowie der Zeugniserteilung,
-
Grundsätze eines
Förderkonzepts,
-
Grundsätze für
Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
-
Grundsätze für
den schulart-, jahrgangs-,
fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht
(§ 5 Abs. 3) und die Form der Differenzierung
einschließlich
der Bildung gemeinsamer Lerngruppen,
-
Grundsätze für
die Mitarbeit von Eltern
und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen
Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7),
-
die Ausgestaltung der Eingangsphase
der Grundschule
(§ 41 Abs. 2),
-
die Schulordnung
einschließlich der Haus- und
Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung
sowie Grundsatzfragen
der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,
-
die Stellung des Antrags auf
Durchführung eines
Schulversuchs (§ 138 Abs. 2),
-
die Einführung der
Ganztagsschule,
-
die Einrichtung und den Umfang von
Betreuungsangeboten
(§ 6 Abs. 5),
-
wichtige Fragen der Zusammenarbeit
mit Eltern, Schülerinnen
und Schülern und deren Vertretung,
-
Grundsätze der
Zusammenarbeit mit außerschulischen
Einrichtungen und Institutionen (§
3 Abs. 3),
-
die Festlegung der
täglichen Unterrichtszeit
und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der
beweglichen Ferientage,
-
die Festlegung von Merkmalen
für die Aufnahme
von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter
Aufnahmemöglichkeit,
-
Grundsätze für
Schulausflüge sowie
Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika,
Praxiswochen und Praxistage,
-
Veranstaltungen der Schule,
-
Maßnahmen der Schule zur
Schulwegsicherung,
insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von
Schülerlotsen,
-
Vorschläge bei der
Namensgebung für die
Schule,
-
Maßnahmen zur
Rationalisierung der Arbeit an
der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer
Unterrichtsmittel,
-
Ausnahmen vom Verbot des
Warenverkaufs und den Abschluss
sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs.
6 Satz 1),
-
grundsätzliche Fragen der
Zusammenarbeit mit
dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den
Berufsberatungsstellen,
den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23.
März 2005
(BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232
der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen,
-
Stellungnahmen zu
Vorschlägen und Beschwerden
von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese
eine über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,
-
Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung
der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,
-
Folgerungen aus Ergebnissen externer
Evaluationen
und sonstiger Maßnahmen der Qualitätssicherung und
-entwicklung,
-
sonstige Angelegenheiten, die der
Konferenz von den
Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.
(2) Die
Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme
abgeben
-
vor Durchführung und vorzeitiger
Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,
-
zu Vorschlägen der
zuständigen Behörden
bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung
und Auflösung
der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im
Bereich der Schule und
bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,
-
vor wichtigen, die Schule
betreffenden Entscheidungen
über die Schülerbeförderung,
-
vor der Genehmigung
wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
an der Schule.
(3) Die
Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.
(4) Abweichend
von §
68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn
die anwesenden Vertreterinnen
und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der
Schülerinnen und Schüler
jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese
Bestimmung berufen.
Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz
erneut zu befinden,
in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden
Schulkonferenzen
muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
(5) In
Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend
von § 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in
der Zusammensetzung nach § 62 Abs. 2 nur zustande,
wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und
Vertreter
der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
nach § 62 Abs. 9 zustimmt.
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