Schleswig-Holsteinisches
Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)
Vom 24. Januar 2007
Fundstelle: GVOBl. 2007, S.
39
Gesamte
Vorschrift
Zur
Inhaltsübersicht
§ 5
Formen des Unterrichts
(1) In den
öffentlichen Schulen werden Schülerinnen
und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet.
Aus pädagogischen
Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise
getrennter Unterricht stattfinden.
Die Förderung der einzelnen Schülerin und des
einzelnen Schülers ist
durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.
(2)
Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig
von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet
werden, soweit es die organisatorischen, personellen und
sächlichen Möglichkeiten
erlauben und es der individuellen Förderung der
Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht
(gemeinsamer Unterricht).
(3) In der Regel
wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt,
soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist.
Verbindlicher Unterricht
kann schulart-, jahrgangs-, fächer- und
lernbereichsübergreifend erteilt
werden.
(4) Das
für Bildung zuständige Ministerium regelt
durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen
für Berufstätige
(Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen,
der Dauer des Schulbesuchs
und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit
während des Schulbesuchs.
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