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Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

Verschwiegenheitspflicht
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
 
Auszug aus dem Runderlaß des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1979 (Amtbl.Schl.-H. S.69) i. d. F. des Runderlasses vom 21. März 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
 
I.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes haben in allen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies erfordert die Eigenart der Aufgaben, die im öffentlichen Dienst zu erfüllen sind; einerseits sind die Belange der oder des einzelnen Betroffenen zu wahren, andrerseits haben die Behörden und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, daß dienstliche Vorgänge nicht oder nicht zur Unzeit an die Öffentlichkeit gelangen.

Für die Beamtinnen und Beamten ist diese Pflicht in den §§ 77 bis 79 LBG, für die Angestellten in § 9 BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter in § 11 MTL II festgelegt.

Das Informationsrecht der Presse und die Informationspflicht der Behörden nach § 4 des Landespressegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Beamtin oder der von ihm bestimmte Beamte (§ 79 LBG).
II.
Die Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber jeder Person und umfaßt alle Angelegenheiten, von denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Angestellte und die Arbeiterin oder der Arbeiter im Dienst oder gelegentlich des Dienstes erfährt. Es ist ohne Bedeutung, ob die Kenntnis aus den Akten, aus einzelnen Schreiben, dienstlichen Anordnungen, Äußerungen der Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder auf andere Weise erlangt wurde. Ausgenommen bleiben dienstliche Mitteilungen und Angelegenheiten, die offenkundig oder ihrer Natur oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind. Im Zweifel entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.
III.
Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen aus Akten, Schreiben, Anlagen oder sonstigen nicht veröffentlichten Unterlagen für private Zwecke nur mit Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten Abschriften oder Ablichtungen fertigen oder an sich bringen oder verwenden.
IV.
Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bleibt die Beamtin oder der Beamte, die Angestellte oder der Angestellte und die Arbeiterin oder der Arbeiter an ihre oder seine Schweigepflicht gebunden.
Auf die Bestimmungen über die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage vor Gericht (§ 77 Abs. 2 LBG, § 376 ZPO, § 54 StPO) wird hingewiesen.
V.

Verletzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann sie oder er zur Rechenschaft gezogen werden. Gegen Beamtinnen und Beamte ist gegebenenfalls disziplinarisch vorzugehen; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in schweren Fällen mit ihrer fristlosen Entlassung zu rechnen.

Darüber hinaus kann die Verletzung der Schweigepflicht nach §§ 203, 353 b, 353 d, 354 Abs. 4 und 355 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Nr. P 10 - Vordr. Verw. IM SH 10/98


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