Einleitung
Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen
Detailregelungen geprägt ist. Das vorliegende Merkblatt soll Ihnen einen
Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber
hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige
Personaldienststelle gerne weiterhelfen.
1 Was ist eine Nebentätigkeit?
Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung.
Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund
eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen
wird.
Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den
Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach
allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie z. B.
typische Freizeitbetätigungen, ebenso die
vielfach übliche unvergütete Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von
Vereinen, Kirchengemeinden usw., die also nicht erwerbsorientiert sind. Für
eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf
gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe zu Frage 10, dort
zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl
selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Als Nebentätigkeit gelten nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
(§ 5 der Nebentätigkeitsverordnung) und eine unentgeltliche Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen. Die Übernahme einer solchen
Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung, ist aber vor Aufnahme schriftlich
anzuzeigen (s.
Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige
für eine Nebentätigkeit", dort Fallgruppe A).
2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu
finden?
Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den
§§ 80 bis 85 c des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nach der
Nebentätigkeitsverordnung (NtV0). Für das wissenschaftliche und
künstlerische Personal im Hochschulbereich ist außerdem die
Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV0) zu beachten. Zu den jüngsten
Änderungen des Nebentätigkeitsrechts sind mit
Erlass vom 30.11.1999 Durchführungshinweise des Innenministeriums
ergangen. Auf Angestellte sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes
geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß anzuwenden. Für
Arbeiterinnen und Arbeiter enthält § 13 des Manteltarifvertrages für
Arbeiter (MTArb) eine eigenständige Regelung: Danach dürfen Arbeiterinnen
und Arbeiter Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus dienen die für die Ausübung von
Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen als
Anhalt zur Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen
Personenkreis.
3 Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?
Grundsätzlich bedarf nach
§ 81 Abs. 1 LBG jede Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, sofern
es sich nicht um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach
§ 82 LBG handelt (s. dazu Frage 10).
4 Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
ohne Genehmigung ausgeübt wird?
Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne
Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen
arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen
bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
> Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden,
denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit
erforderliche Genehmigung einzuholen.
Und falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für
Sie zuständigen Personaldienststelle nach.
5 Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab? (s.
Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige", Fallgruppe B)
Der Antrag ist rechtzeitig, d. h. möglichst 1 Monat vor Aufnahme
der Nebentätigkeit (vgl.
§ 6 NtVO)
auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die für
die Genehmigung zuständige Personaldienststelle zu richten. Im Rahmen des
Antrags sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit unter anderem auch die
Entgelte (=Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und
die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen
(§ 81 Abs. 5 LBG). Sofern abschließende Angaben zu den erforderlichen
Nachweisen zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sind, sind diese
zunächst geschätzt mitzuteilen. Von der zuständigen Personaldienststelle
erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrags eine schriftliche Entscheidung.
6 Welche Nebentätigkeiten bedürfen keiner
Einzelfallgenehmigung (sogenannte "Allqemeingenehmigung") und wie läuft
das Verfahren in diesen Fällen? (s.
Antragsvordruck"Erstantrag(Erstanzeige",
Fallgruppe c)
Nach § 6 Abs. 1 NtV0 gelten Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt,
wenn
- sie einen geringen Umfang haben, d. h. weniger
als 8 (Zeit-)Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (mehrere
Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen),
und
- die durch die Nebentätigkeiten erzielte Vergütung
durchschnittlich im Monat den Betrag von 1110 der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
übersteigt (im Jahr 2000 liegt diese Grenze bei 448 DM/Monat)
und
- sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden
und
- kein gesetzlicher Versagungsgrund (siehe zu Frage
7) vorliegt.
Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist
schriftlich anzuzeigen, und zwar
mindestens einen Monat (§
6 Abs. 2 Satz 1 NtVO) vor der Übernahme (s.
Antragsvordruck "Erstantrag/Erstanzeige"
Fallgruppe C). Die Anzeige wird von der zuständigen Personaldienststelle
nur zur Kenntnis genommen;
eine schriftliche Antwort erfolgt nicht. Sollten sich aber
Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit ergeben bzw. eine nähere
Prüfung der Angelegenheit erforderlich sein, wird die zuständige
Personaldienststelle Sie hierüber umgehend informieren.
7 Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen?
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die
Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach
der - nicht abschließenden - Aufzählung in
§ 81 Abs. 2 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die
- die Beschäftigte oder den Beschäftigten durch Art
und Umfang der Nebentätigkeit übermäßig beanspruchen. In zeitlicher
Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in
Anspruch nimmt, wenn für diese wöchentlich mehr als 115 der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (rund 8 Stunden wöchentlich) aufzuwenden ist.
Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten
einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen zusammen zu betrachten.
Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige
zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall
durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten widerlegt werden.
Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte,
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gelten - in Abhängigkeit von dem
sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung - besondere
Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer während einer
Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ausgeübten Nebentätigkeit.
- die Beschäftigte oder den Beschäftigten in
Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.
- in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Behörde, der die Beschäftigte oder der Beschäftigte angehört, tätig wird
oder tätig werden kann.
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der oder
des Beschäftigten beeinflussen kann.
- zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
dienstlichen Verwendbarkeit
der oder des Beschäftigten führen kann.
- dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung
abträglich sein kann.
8 Welche Geltungsdauer hat die
Nebentätigkeitsgenehmigung?
Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen. Grundsätzlich erfolgt
die Befristung für 5 Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere
Befristungen möglich. Die Befristung gilt auch für die allgemein als
genehmigt geltenden Nebentätigkeiten nach
§ 6
Abs. 1 NtVO. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist jederzeit widerruflich.
> Stellen Sie bitte
rechtzeitig vor dem Fristende einen neuen Antrag auf Genehmigung einer
Nebentätigkeit bzw. geben Sie eine neue Anzeige ab, sofern Sie eine
Nebentätigkeit über das Fristende hinaus fortsetzen möchten
(s. Antragsvordruck
"Folgeantrag/Änderungsantrag/Änderungsanzeige").
9 Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich?
Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z. B.
bezüglich zu erbringender Nachweise (z. B. Widerrufsvorbehalt der
Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht
innerhalb angemessener Frist eingereicht werden).
10 Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?
§ 82 Abs. 1 LBG enthält einen Katalog nicht genehmigungspflichtiger
Tätigkeiten;
dies sind:
- eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die
Beamtin oder der Beamte nach § 80 LBG verpflichtet ist (Nebentätigkeit
auf Verlangen der obersten Dienstbehörde).
- die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der
oder des Beschäftigten unterliegenden Vermögens.
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder
künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit; diese Tätigkeiten
sind anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil
geleistet wird.
Als schriftstellerische Tätigkeit gilt nicht der Druck und
Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder die Herausgabe z. B. von
Zeitschriften und Kommentaren.
- Eine künstlerische Tätigkeit ist
genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische
Tätigkeit handelt. Soweit dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund steht,
ist die Tätigkeit genehmigungspflichtig,
genehmigungsfrei ist nur das Halten eines einzelnen (in der Regel
längstens halbtägigen) Vortrages, eine darüber hinaus gehende
Seminartätigkeit ist dagegen genehmigungspflichtig. Lehr-, Unterrichts,-
oder Prüfungstätigkeiten sind stets genehmigungspflichtig.
- die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und
Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten; diese Tätigkeit ist
anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder geldwerter
Vorteil geleistet wird.
- die Tätigkeit zur Wahrnehmung von
Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
- die Tätigkeit zur Wahrnehmung von
Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten;
diese Tätigkeit ist anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder
geldwerter Vorteil geleistet wird.
- eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Hiervon gibt
es wiederum Ausnahmen. Folgende Tätigkeiten sind
genehmigungspflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt
werden:
- die Obernahme eines Nebenamtes,
- die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen
Nicht-Angehörigen,
- eine Testamentsvollstreckung,
- die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien
Berufes
sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- die Übernahme einer Treuhänderschaft,
- der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme:
Genossenschaften).
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn
die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten
verletzt.
11 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten
zu beachten?
(Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten
einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht
anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.)
11.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?
Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch
während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder
öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder
öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet
die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem
Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern das öffentliche
Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die
versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse
anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten
Arbeitszeit.
11.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?
Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher
Genehmigung der obersten Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches
oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit
voraus. Bei auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen oder im
dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein
öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein
Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§
11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNNO).
11.3 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten
im öffentlichen Dienst?
- Für Nebentätigkeiten von Beschäftigten des
Landes, die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf
grundsätzlich keine Vergütung gewährt werden (§
9 Abs. 1 NtVO; Ausnahmen z. B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags-, oder
Prüfungstätigkeiten).
- Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im
öffentlichen Dienst (§ 4 NtV0) oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübt werden, sind an das
Land Schleswig-Holstein abzuliefern, wenn sie den Betrag von 10.800 DM
im Kalenderjahr überschreiten. Als Vergütungen gelten auch pauschalierte
Aufwandsentschädigungen.
In den in § 10 Abs. 4 NtV0 geregelten Ausnahmefällen (z. B. Lehr-,
Unterrichts-, Vortrags-, oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine
Ablieferungspflicht ein.
11.4 Welche Mitteilungspflichten sind zu
beachten?
Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder
anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und
geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese
Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten.
Darüber hinaus kann die zuständige Personaldienststelle von sich aus
Auskünfte über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und daraus erzielte
Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen. |