Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2004/05

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2004/05
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 7. Oktober 2003 - III 1412 - 330.400 - 4 -
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 315)
 

Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2004/05 

  • eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
  • eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
  • eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das Schuljahr 2003/04, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
  • eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Ländertauschverfahren), 
  • eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren  in anderen Bundesländern,
  • die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG 
  • die Entlassung oder Kündigung

beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens

17.  November 2003 (Eingang im MBWFK)

auf dem Dienstwege einzureichen.

Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind.

Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Pkt. 6.1 und 6.2) sind an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten, es sei denn, es handelt sich um eine Bewerbung auf eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle.

Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.

Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 bis 11 dieses Runderlasses. Diese Vordrucke können aus dem Internet unter www.kumi.schleswig-holstein.de abgerufen werden.

1. Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
    1.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen             
    a)    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 88 a Abs. 1 LBG),             

    b)    Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem Runderlass vom 26. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 821),             

    c)    Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 502),             

    d)    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),             

    e)    Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50. Lebens­jahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

    1. 2  Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen             
    So lange die familiären Voraussetzungen vorliegen,      

    a)    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),      

    b)    Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl  (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),      

    c)    Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).             

    Allein erziehende
    Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§ 88 a Abs. 6 LBG). Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.2 b) (unterhälftige Beschäftigung) und Urlaub nach Pkt. 1.2 c)  auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt 1.1d) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG)  und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 1.1. e) 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten. 

2  Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
    2.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen             
    a)    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG),             

    b)    Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem Runderlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch Runderlass vom  3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 821),
    -  als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder
    - als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ,             

    c)    Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung nach § 59 MBG - Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643) i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7.Februar 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 216 ff.).             

    d)    Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),             

    e)    Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

    2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen             
    So lange die familiären Voraussetzungen vorliegen,             

    a)    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),             

    b)    Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),             

    c)    Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).  Teilzeitbeschäftigung nach Pkt.2.2 b) und Urlaub nach Pkt. 2.2 c) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.1 d) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG) und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.1 e) 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten. 

3         Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
3.1         Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit sind mit den Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 7 zu beantragen.

3.2         Einschränkungen der Nebentätigkeit             
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

3.3         Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung             
Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG gem. Pkt. 1.1 a) und 2.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfrist zum neuen Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden.
Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden.  Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK nachträglich den  Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

3.4         Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
             
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem. Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vom 09. März 1999 (NBl. MBWFK Schl.‑H. S. 120), zuletzt geändert durch Erlass vom 09. Mai 2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 262) zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist.
Teilzeitbeschäftigung nach § 88a Abs. 1 LBG kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr.  Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen oder nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.             
Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 01.08. eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres möglich.

3.5
         Altersteilzeit             
Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am 1. August oder 1. Februar eines Jahres.             
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 1. August oder 1. Februar fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind und stets volle Monate umfassen. Schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einem Grad der Behinderung ab 50 können mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell unter den gleichen Bedingungen beantragen.

3.6         Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung             
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung um die Hälfte.  Diese Regelung gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

3.7         Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit / des Erziehungsurlaubes


a)     Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, deren Kinder nach dem 31.12. 2000 geboren wurden, gemäß der Elternzeitverordnung eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 7,5 WoStd. bis höchstens 18 WoStd. zulässig, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

b)      Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 18 WoStd. bei Geburt des Kindes nach dem 31.12.2000 zulässig. Die Beantragung von Elternzeit muss auf dem als Anlage 8 oder 9 beigefügten Formblatt erfolgen. Dabei ist verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für die vor dem 01.01.2001 geborenen Kinder gelten die Vorschriften der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung der Erziehungsurlaubsverordnung weiter.

3.8         Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen         

a) Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.         
b) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die unteilbaren Aufgaben von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können diese Aufgaben anderen Lehrkräften übertragen werden.

 
4.  Versetzungen
Versetzungen sind mit dem Vordruck nach Anlage 10 zu beantragen.                     
Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen.              
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der Berufsbildenden Schulen entscheiden im Rahmen der Dezentralisierung die Schulleiterinnen und Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen.             
Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und Gesamt­schu­len im Rahmen der Dezentralisierung werden von den Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung vorbereitet.             
Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden Versetzungen gilt:             
Ein Antrag auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamt­schulen einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 30 km erwartet.
Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar für das Schulamt vorgesehen.             
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen entscheiden die Schulämter.             
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.             
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist in jedem Fall eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen. Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt.             
5.        Ländertausch                    
Mit dem Beschluss vom 10.05.2001 hat die KMK das bisherige Ländertauschverfahren verändert und ein
-      Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein             
-      Einigungsverfahren
zugelassen.

5.1        Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind überein gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.
Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg  bis zum 17. November 2003 zu beantragen.             
Die Freigabe wird bis 30.Juni 2004 bzgl. der Entscheidung des aufnehmenden Bundeslandes befristet.  Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.

5.2       
Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen.
Das Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) stellt neben dem vorrangigen  Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit des Länderwechsels dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt nur noch zum Schuljahresbeginn.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland  (Anlage 11) zum Schuljahresbeginn 2004/05 sind bis zum 17. November 2003 vorzulegen. 

6.        Bewerbungen für den Schuldienst
6.1         Für die Einstellung zum Schuljahresbeginn gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2004. Für Erstbewerberinnen und Erstbewerber, die zum 31. Januar 2004 ihre Ausbildung beenden, gilt der 17.  November 2003 als Bewerbungsschlusstermin für die Einstellung zum Beginn des 2. Schulhalbjahres. Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.

6.2         Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst müssen bis zum 17. November 2003 formlos schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.

6.3        
Alle Erst- und Wiederholungsbewerber(innen) erhalten eine Eingangsbestätigung als Zwischennachricht. 

6.4         Im Rahmen des Projektes ”Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich“ erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen voraussichtlich im Internet unter www.kumi.schleswig-holstein.de ab März 2004.
7.        Vorbereitungsdienst
7.1         Beginn des Vorbereitungsdienstes      
Der Vorbereitungsdienst
- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August  (Bewerbungsschlusstermin: 1.April),
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungschlusstermin: 1.Oktober),
des jeweiligen Schuljahres. Die Termine für den  Dienstantritt in der Schule werden durch die Schulaufsicht festgelegt. Die Termine für die Einführungsveranstaltungen des IQSH werden vom IQSH mitgeteilt.

7.2        Quereinstieg             
Um die Unterrichtsversorgung der nächsten Jahre zu sichern, können Interessentinnen und Interessenten ohne ein Studium zum Lehramt  aber mit einem Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule (Diplom oder Magister) in einem oder zwei unterrichtsrelevanten Fächern oder Fachrichtungen in einen zweijährigen Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachzuweisen. Voraussetzung für diesen Quereinstieg ist, dass Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Dies ist nach den bisherigen Erfahrungen nur in einzelnen Schularten und hier nur in einzelnen Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Die konkret zum nächsten Schuljahr benötigten Fächer/Fachrichtungen für Quereinsteiger/innen werden zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren ab Februar 2004 im Internet unter www.kumi.schleswig-holstein.de >BEWERBUNGSLOTSE abrufbar sein. 
8.        Ruhestand
Nach § 54 Abs. 4 LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat  (Antragsruhestand). Für Beamtinnen und Beamte, bei denen eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt (ein Grad der Behinderung von mindestens 50), gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze.    Die Entscheidung über den Antragsruhestand ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu berücksichtigen sind. Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit  wird die Versetzung in den Ruhestand gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 zum Ende des Monats wirksam, in dem der Bescheid ausgehändigt wurde. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu einem beantragten Termin ist nicht möglich. 
9.        Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte             
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.  Eine Zusammenstellung der in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.
 

In Vertretung des Staatssekretärs
Klaus Karpen

Anlage 1: Terminplan
Anlage 2: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gem. § 88a
Anlage 3: Antrag auf Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Anlage 4:  Information über Altersteilzeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Anlage 5: Antrag auf Urlaub gem. §88a
Anlage 6: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
Anlage 7: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (Sabbatjahr)
Anlage 8: Antrag auf Elternzeit (Erziehungsurlaub) für Beamtinnen und Beamte
Anlage 8a: Hinweise zum Antrag auf Elternzeit (Erziehungsurlaub) für Beamtinnen und Beamte
Anlage 9:  Antrag auf Elternzeit (Erziehungsurlaub) für Angestellte
Anlage 9a: Hinweise zum Antrag auf Elternzeit (Erziehungsurlaub) für Angestellte
Anlage 10: Versetzungsantrag innerhalb Schleswig-Holsteins
Anlage 11: Antrag auf Versetzung in ein anderes Bundesland


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