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Zur Vorbereitung
der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum
Schuljahr 2004/05
- eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer
Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren
Beendigung,
- eine Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte
im Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw.
Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
- eine Versetzung aus persönlichen Gründen an eine
andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche für das
Schuljahr 2003/04, denen nicht entsprochen werden konnte, müssen
wiederholt werden),
- eine Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den
Ländern (Ländertauschverfahren),
- eine Freigabeerklärung für das Bewerbungs- und
Auswahlverfahren in anderen Bundesländern,
- die Versetzung in den Ruhestand gemäß
§ 54 Abs. 4 LBG
- die Entlassung oder Kündigung
beantragen wollen, diese Anträge bis spätestens
17. November 2003 (Eingang im
MBWFK)
auf dem Dienstwege einzureichen.
Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von
Verantwortung im Schulbereich“ gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der
Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw.
bei der zuständigen Schule zu stellen sind.
Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst
(Pkt. 6.1 und 6.2) sind an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu richten, es sei denn,
es handelt sich um eine Bewerbung auf eine im Rahmen der Dezentralisierung
ausgeschriebene Stelle.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen
anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die
Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten
Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich
darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen
Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlagen 2 bis 11 dieses Runderlasses. Diese
Vordrucke können aus dem Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de abgerufen werden.
1. Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
1.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
Arbeitsmarktgründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne
zeitliche Befristung (§ 88 a
Abs. 1 LBG),
b) Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell
gem. § 88 a
Abs. 3 LBG i.V.m. dem
Runderlass vom 26. Oktober 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 538),
zuletzt geändert durch
Erlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H.
S. 821),
c) Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88
Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen
Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen
Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. S. 502),
d) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1
Nr. 1 LBG),
e) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des
50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 5 LBG).1. 2
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
So lange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der
Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).
Allein erziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt
sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§
88 a Abs. 6 LBG). Teilzeitbeschäftigung nach Pkt. 1.2 b)
(unterhälftige Beschäftigung) und Urlaub nach Pkt. 1.2 c) auch in
Verbindung mit Urlaub nach Pkt 1.1d) dürfen zusammen
zwölf Jahre (§ 88 c
Abs. 4 LBG) und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 1.1. e) 15
Jahre (§
88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.
2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
2.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus
Arbeitsmarktgründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne
zeitliche Befristung (§ 15 b
Abs. 2 BAT i.V.m.
§ 88 a
Abs. 1 LBG),
b) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem
Runderlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 123), zuletzt
geändert durch
Runderlass vom 3. Dezember 2001 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 821),
- als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder
- als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ,
c) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem.
Vereinbarung nach § 59 MBG - Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 643) i.V.m. der
Bekanntmachung des MBWFK vom 7.Februar 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H.
S. 132, berichtigt im NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 216 ff.).
d) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2
BAT i.V.m.
§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
e) Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des
50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt
erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT
i.V.m. § 88
c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).
2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
So lange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b
Abs. 1 BAT i.V.m.
§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der
Hälfte, mindestens jedoch 30 vom Hundert der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b
Abs. 1 BAT i.V.m.
§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
c) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50
Abs. 1 BAT i.V.m.
§ 88 a
Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG). Teilzeitbeschäftigung nach Pkt.2.2 b)
und Urlaub nach Pkt. 2.2 c) auch in Verbindung mit Urlaub nach Pkt.
2.1 d) dürfen zusammen zwölf Jahre (§
88 c Abs. 4 LBG) und in Verbindung mit Urlaub nach Pkt. 2.1 e)
15 Jahre (§ 88
c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.
3 Übergreifende Regelungen bei
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
3.1 Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und
Altersteilzeit sind mit den Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 7 zu
beantragen.
3.2 Einschränkungen der Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich
nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im
Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in
dem Umfange einzugehen, in dem nach
§§ 80
bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist.
3.3 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende
der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte
Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 a
Abs. 1 LBG gem. Pkt. 1.1 a) und 2.1 a) kann im Rahmen der in
zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfrist zum neuen
Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden.
Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung
oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr
nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine vorzeitige Rückkehr aus
dem Urlaub zugelassen werden. Beim Vorliegen zwingender dienstlicher
Belange kann das MBWFK nachträglich den Bewilligungszeitraum der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden
Arbeitszeit erhöhen.
3.4 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu
stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe
oder volle Stundenzahl ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem.
Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vom 09. März 1999 (NBl. MBWFK
Schl.‑H. S. 120), zuletzt geändert durch Erlass vom 09. Mai 2002 (NBl.
MBWFK Schl.-H. S. 262) zusätzlich zu der beantragten
Pflichtstundenzahl zu erteilen ist.
Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88a
Abs. 1 LBG kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres
oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der
Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein
Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen
oder nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit / des
Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres
möglich.
Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 01.08.
eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres
möglich.
3.5 Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am
1. August oder 1. Februar eines Jahres.
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im
Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass
der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 1.
August oder 1. Februar fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase
gleich lang sind und stets volle Monate umfassen. Schwerbehinderte
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einem Grad der Behinderung ab 50
können mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im
Blockmodell unter den gleichen Bedingungen beantragen.
3.6 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und
Teilzeitbeschäftigung
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung bei
Schwerbehinderung sowie eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter
gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine
Pflichtstundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie eine
Altersermäßigung um die Hälfte. Diese Regelung gilt entsprechend bei
begrenzter Dienstfähigkeit nach
§ 54 a LBG.
3.7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit / des
Erziehungsurlaubes
a) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis, deren Kinder nach dem 31.12. 2000 geboren
wurden, gemäß der Elternzeitverordnung eine
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 7,5 WoStd. bis höchstens 18 WoStd.
zulässig, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
b) Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz
eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 18 WoStd. bei Geburt
des Kindes nach dem 31.12.2000 zulässig. Die Beantragung von
Elternzeit muss auf dem als Anlage 8 oder 9
beigefügten Formblatt erfolgen. Dabei ist verbindlich anzugeben,
für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird.
Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt
werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Für die vor dem 01.01.2001 geborenen Kinder gelten die
Vorschriften der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung der
Erziehungsurlaubsverordnung weiter.
3.8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und
Funktionsstellen
a) Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können
keine Beurlaubung nach
§ 88a
Abs. 2 LBG oder
§ 88 c
Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach
§ 88c Abs.
1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten
Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben
ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.
b) Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 Abs.
5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die
Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes
werden die unteilbaren Aufgaben von den jeweiligen Stellvertreterinnen
bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht
trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können diese Aufgaben
anderen Lehrkräften übertragen werden.
4. Versetzungen
Versetzungen sind mit dem Vordruck nach Anlage 10
zu beantragen.
Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen
brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen.
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften der Berufsbildenden Schulen
entscheiden im Rahmen der Dezentralisierung die Schulleiterinnen und
Schulleiter im Einvernehmen mit den aufnehmenden Schulen.
Einvernehmliche Versetzungen von Lehrkräften der Gymnasien und
Gesamtschulen im Rahmen der Dezentralisierung werden von den
Schulleiterinnen und Schulleitern bis zur verwaltungsmäßigen Umsetzung
vorbereitet.
Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten und bei schulartübergreifenden
Versetzungen gilt:
Ein Antrag auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je
einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen
Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Im Bereich
der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines
Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 30 km erwartet.
Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar
für das Schulamt vorgesehen.
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-,
Sonder- und Realschulen entscheiden die Schulämter.
Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen
anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart entscheidet das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige
Personalvertretung gewünscht, ist in jedem Fall eine zusätzliche
Ausfertigung mit einzureichen. Zu Versetzungsanträgen werden
zunächst Zwischenbescheide erteilt.
5. Ländertausch
Mit dem Beschluss vom 10.05.2001 hat die KMK das
bisherige Ländertauschverfahren verändert und ein
- Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein
- Einigungsverfahren
zugelassen.
5.1 Im Bewerbungs- und
Auswahlverfahren können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte
jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen.
Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die
Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.
Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung
dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind überein
gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei
Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.
Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg bis zum 17. November
2003 zu beantragen.
Die Freigabe wird bis 30.Juni 2004 bzgl. der Entscheidung des
aufnehmenden Bundeslandes befristet. Die Übernahme erfolgt
grundsätzlich zum Schuljahresbeginn.
5.2 Im Einigungsverfahren zwischen den Ländern
(Tauschverfahren) können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen
Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in
ein anderes Bundesland stellen.
Das Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) stellt
neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine
zusätzliche Möglichkeit des Länderwechsels dar.
Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch
in ein anderes Bundesland erfolgt nur noch zum Schuljahresbeginn.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Anlage 11) zum
Schuljahresbeginn 2004/05 sind bis zum 17. November 2003
vorzulegen.
6. Bewerbungen für den Schuldienst
6.1 Für die Einstellung zum
Schuljahresbeginn gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber
die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2004. Für
Erstbewerberinnen und Erstbewerber, die zum 31. Januar 2004
ihre Ausbildung beenden, gilt der 17. November 2003 als
Bewerbungsschlusstermin für die Einstellung zum Beginn des 2.
Schulhalbjahres. Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann
gegebenenfalls nachgereicht werden.
6.2 Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber
für den Schuldienst müssen bis zum 17. November 2003 formlos
schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten.
Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B.
Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.
6.3 Alle Erst- und Wiederholungsbewerber(innen) erhalten
eine Eingangsbestätigung als Zwischennachricht.
6.4 Im Rahmen des Projektes ”Dezentralisierung von
Verantwortung im Schulbereich“ erfolgen in den betroffenen
Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte
Stellenausschreibungen voraussichtlich im Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de ab März 2004.
7. Vorbereitungsdienst
7.1 Beginn des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst
- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August
(Bewerbungsschlusstermin: 1.April),
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar (Bewerbungschlusstermin:
1.Oktober),
des jeweiligen Schuljahres. Die Termine für den
Dienstantritt in der Schule werden durch die Schulaufsicht festgelegt.
Die Termine für die Einführungsveranstaltungen des IQSH werden vom IQSH
mitgeteilt.
7.2 Quereinstieg
Um die Unterrichtsversorgung der nächsten Jahre zu sichern, können
Interessentinnen und Interessenten ohne ein Studium zum Lehramt
aber mit einem Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule (Diplom oder Magister) in einem oder zwei
unterrichtsrelevanten Fächern oder Fachrichtungen in einen zweijährigen
Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Für berufsbildende Schulen ist
zusätzlich eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische
Tätigkeit nachzuweisen. Voraussetzung für diesen Quereinstieg ist, dass
Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Dies ist nach den bisherigen
Erfahrungen nur in einzelnen Schularten und hier nur in einzelnen
Fächern bzw. Fachrichtungen möglich. Die konkret zum nächsten Schuljahr
benötigten Fächer/Fachrichtungen für Quereinsteiger/innen werden
zusammen mit weiteren Informationen zum Bewerbungsverfahren ab Februar
2004 im Internet unter
www.kumi.schleswig-holstein.de >BEWERBUNGSLOTSE abrufbar sein.
8. Ruhestand
Nach
§ 54 Abs. 4 LBG
kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat
(Antragsruhestand). Für Beamtinnen und Beamte, bei denen eine
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt (ein Grad
der Behinderung von mindestens 50), gilt das vollendete 60. Lebensjahr
als Antragsaltersgrenze. Die Entscheidung über den Antragsruhestand
ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange
(geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im
laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu
berücksichtigen sind. Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum
Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit wird die Versetzung in
den Ruhestand gem. § 59
Abs. 3 Satz 1 zum Ende des Monats wirksam, in dem der Bescheid
ausgehändigt wurde. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit zu einem beantragten Termin ist nicht möglich.
9. Information beurlaubter und abgeordneter
Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus
ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die
Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine
fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen. Eine Zusammenstellung der
in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.
In Vertretung des Staatssekretärs
Klaus Karpen
Anlage 1: Terminplan
Anlage 2: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
gem. § 88a
Anlage 3: Antrag auf Altersteilzeit für
schwerbehinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
Anlage 4: Information über Altersteilzeit für
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Anlage 5: Antrag auf Urlaub gem. §88a
Anlage 6: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
Anlage 7: Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
(Sabbatjahr)
Anlage 8: Antrag auf Elternzeit
(Erziehungsurlaub) für Beamtinnen und Beamte
Anlage 8a: Hinweise zum Antrag auf Elternzeit
(Erziehungsurlaub) für Beamtinnen und Beamte
Anlage 9: Antrag auf Elternzeit (Erziehungsurlaub) für Angestellte
Anlage 9a: Hinweise zum Antrag auf Elternzeit
(Erziehungsurlaub) für Angestellte
Anlage 10: Versetzungsantrag innerhalb
Schleswig-Holsteins
Anlage 11: Antrag auf Versetzung in ein
anderes Bundesland |