SchulG 1990 § 20 Berufsoberschule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 90 SchulG 2007

(1) Die Berufsoberschule vermiftelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluß und einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und des Landes oder nach einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluß, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht; sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluß führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums. und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Die Berufsoberschule umfaßt zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. Die Berufsoberschule kann auch in Abendform geführt werden; § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufsoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch zwei Schulleistungsjahre.

(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule Klasse 12 mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Klasse 13 erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums eingerichtet werden.

(5) Die Zuordnung zu einer Fachrichtung richtet, sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.