| SchulG 1990 § 20 Berufsoberschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 90 SchulG 2007
(1) Die Berufsoberschule vermiftelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und
Schülern mit Realschulabschluß und einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens
zweijährigen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder
Seemannsgesetz oder nach dem jeweiligen Recht des Bundes und des Landes oder nach einer
mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und
Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluß, der den
Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht; sie
kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung in einer zweiten Fremdsprache zu einem
Abschluß führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums. und
einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.
(2) Die Berufsoberschule umfaßt zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei
Teilzeitunterricht vier Schulleistungsjahre. Die Berufsoberschule kann auch in Abendform
geführt werden; § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufsoberschule schließt mit einer
Prüfung ab.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen
Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr
aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch zwei
Schulleistungsjahre.
(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der
einjährigen Fachoberschule Klasse 12 mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Klasse 13
erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe 13
des Fachgymnasiums eingerichtet werden.
(5) Die Zuordnung zu einer Fachrichtung richtet, sich nach der Berufsausbildung oder
Berufstätigkeit.