SchulG 1990 § 13 Realschule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 42 SchulG 2007

(1) Die Realschule vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die Grundlage für eine Berufsausbildung mit gesteigerten Anforderungen ist und daneben weitere schulische Bildungsgänge eröffnet.
(2) Die Realschule hat sechs Klassenstufen. Mit der Versetzung in die zehnte Klassenstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist. Die Realschule schließt mit einer Prüfung ab.
(3) Realschulen sollen mindestens zwei Züge umfassen. Realschulen mit einem Zug können in organisatorischer Verbindung mit anderen Schularten (§ 9 Abs. 1) bestehen.