| SchulG 1990 § 13 Realschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 42 SchulG 2007
(1) Die Realschule vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten
Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die
Grundlage für eine Berufsausbildung mit gesteigerten Anforderungen ist und daneben
weitere schulische Bildungsgänge eröffnet.
(2) Die Realschule hat sechs Klassenstufen. Mit der Versetzung in die zehnte Klassenstufe
wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist. Die
Realschule schließt mit einer Prüfung ab.
(3) Realschulen sollen mindestens zwei Züge
umfassen. Realschulen mit einem Zug
können in organisatorischer Verbindung mit anderen Schularten (§ 9 Abs. 1) bestehen.