SchulG 1990 § 12 Hauptschule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 42 SchulG 2007

(1) Die Hauptschule vermittelt Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Begabung und Leistung eine Schwerpunktbildung. Sie vermittelt einen Abschluß, der den Anforderungen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und weitere schulische Bildungsgänge eröffnet.
(2) Die Hauptschule hat fünf Klassenstufen. Sie kann eine weitere Klassenstufe haben (zehnte Klassenstufe). Hauptschulen sollen in den Klassenstufen 5 bis 9 mindestens eine einen Zug umfassen.
(3) Die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule hat das Ziel, die allgemeine Bildung und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt zu erweitern und zu vertiefen. Sie nimmt Schülerinnen und Schüler auf, die den Abschluß nach Absatz 1 erreicht haben. Sie erwerben nach erfolgreicher Teilnahme einen Abschluß, der die schulische Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthalten kann.