| SchulG 1990 § 12 Hauptschule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 42 SchulG 2007
(1) Die Hauptschule vermittelt Schülerinnen und Schülern im
Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend
ihrer Begabung und Leistung eine Schwerpunktbildung. Sie vermittelt einen Abschluß, der
den Anforderungen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
entspricht und weitere schulische Bildungsgänge eröffnet.
(2) Die Hauptschule hat fünf Klassenstufen. Sie kann eine weitere Klassenstufe haben
(zehnte Klassenstufe). Hauptschulen sollen in den Klassenstufen 5 bis 9 mindestens eine
einen Zug umfassen.
(3) Die zehnte Klassenstufe an der Hauptschule hat das Ziel, die allgemeine Bildung und
die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt zu erweitern und zu
vertiefen. Sie nimmt Schülerinnen und Schüler auf, die den Abschluß nach Absatz 1
erreicht haben. Sie erwerben nach erfolgreicher Teilnahme einen Abschluß, der die
schulische Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule
enthalten kann.